Beschluss des Bundesrates
Verordnung über Zuchtorganisationen
(Tierzuchtorganisationsverordnung - TierZOV)

Der Bundesrat hat in seiner 857. Sitzung am 3. April 2009 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.

Anlage Änderungen zur Verordnung über Zuchtorganisationen (Tierzuchtorganisationsverordnung - TierZOV)

1. Zu § 2

§ 2 ist zu streichen.

Begründung

Die Festlegung von Mindestgrößen für Zuchtpopulationen in gleicher Höhe über alle Tierarten und Rassen hinweg widerspricht der Zielstellung, die der Neuordnung des Tierzuchtrechtes zu Grunde liegt. Ziel ist eine Liberalisierung und Übertragung der züchterischen und organisatorischen Verantwortung auf die Zuchtorganisationen.

Für die festgelegte Größenordnung von mindestens 10 männlichen und 200 weiblichen Tieren gibt es keine wissenschaftliche Begründung.

Die Einführung von Mindestpopulationsgrößen greift in den Wettbewerb zwischen den Zuchtorganisationen ein. Zusätzlich führt es zu einer Diskriminierung deutscher Zuchtorganisationen gegenüber ausländischen Zuchtorganisationen, in denen es keine Regelungen zu Mindestumfängen gibt.

Eine Verbesserung der züchterischen Betreuung wird durch die Festlegung von Mindestpopulationsgrößen nicht erreicht.

Die Einführung von Populationsgrenzen widerspricht der Zielsetzung gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 4 TierZG zur Erhaltung der genetischen Vielfalt, da kleine Rassengruppen auf Grund des hohen bürokratischen Aufwandes keine züchterische Betreuung mehr erfahren werden.

Ungeklärt bleibt, wie mit bereits nach nationalen und EU-Recht eingetragenen Zuchttieren und deren Nachkommen, die den Mindestumfang nicht erreichen, zu verfahren ist.

Mit der Festlegung qualitativer Anforderungen an die für die Zuchtarbeit verantwortliche Person nach § 1 sowie aller weiteren Regelungen nach §§ 3 bis 9 der Verordnung wird in ausreichendem Maße den qualitativen Ansprüchen an die Arbeit von Zuchtorganisationen Rechnung getragen.

2. Zu § 4 Absatz 1 Nummer 10

In § 4 Absatz 1 Nummer 10 ist das Wort "Ablebens" durch das Wort "Abganges" zu ersetzen.

Folgeänderung:

In § 6 Absatz 1 Nummer 8 ist das Wort "Ablebens" durch das Wort "Abganges" zu ersetzen.

Begründung

Ein Zuchttier kann aus unterschiedlichen Ursachen abgehen, nicht nur durch das Ableben.

3. Zu § 5 Absatz 1 Nummer 6

In § 5 Absatz 1 Nummer 6 sind nach der Angabe "Nummer 4" die Wörter "sowie Überschreitungen der Fristen nach den Nummern 1 und 2" einzufügen.

Begründung

Die in § 3 Absatz 1 Nummer 6 und 7 für die Zuchtbuchordnung vorgesehenen Regelungen müssen auch für die Zuchtregisterordnung vorgesehen werden. So sollen neben festgestellten Abweichungen bei der Überprüfung der Abstammung auch Überschreitungen der Fristen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2 aufgezeichnet und Maßnahmen geregelt werden, welche in diesem Fall zu ergreifen sind.

4. Zu § 8 Absatz 1 Nummer 2

In § 8 Absatz 1 Nummer 2 sind die Wörter "Zuchtbescheinigung für ein nichtreinrassiges Zuchttier" durch die Wörter "Zuchtbescheinigung für ein in einer besonderen Abteilung eingetragenes Zuchttier" zu ersetzen.

Begründung

Die Bezugnahme auf den Begriff "besondere Abteilung" entspricht der allgemeingültigen Unterteilung in Hauptabteilung und besondere Abteilung. Wie sich aus § 3 Absatz 1 Nummer 11, § 8 Absatz 1 Nummer 2 TierZOV und auch der Anlage 2 Tabellenüberschrift zu Spalte 3 TierZG ergibt, dient die neue Formulierung einer einheitlichen Begriffsverwendung.

Im Bereich der Equiden wird der Begriff der Reinrassigkeit anders als in der Rinder-, Schweine- oder Schaf-/Ziegenzucht interpretiert.

Zudem kann damit etwaigen Bedenken wegen einer möglichen Diskriminierung nichtreinrassiger Zuchttiere begegnet werden.

5. Zu § 8 Absatz 2

§ 8 Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Analog zu Zuchtbescheinigungen kann auch bei Herkunftsbescheinigungen für Zuchttiere, die nicht im innergemeinschaftlichen Handel oder Handel mit Drittländern Verwendung finden, auf die Unterschrift verzichtet werden, wenn die Herkunftsbescheinigungen in einem automatisierten Verfahren ausgestellt werden.