Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung, des Abwasserabgabengesetzes und der Rohrfernleitungsverordnung

Der Bundesrat hat in seiner 923. Sitzung am 13. Juni 2014 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa (Anhang 1 Teil C Absatz 1 Satz 1 Fußnote zur Tabelle AbwV)

In Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa sind in Anhang 1 Teil C Absatz 1 Satz 1 in der Fußnote zur Tabelle die Wörter "Kleinkläranlagen mit einer Einleitung von weniger als 8 m3 pro Tag und weniger als 50 Einwohnerwerten" durch die Wörter "Kleineinleitungen im Sinne des § 8 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes" zu ersetzen.

Begründung:

Der Begriff "Kleinkläranlagen" ist im Bundesrecht nicht gebräuchlich, sondern es wird stets der Begriff "Kleineinleitungen" verwendet (siehe auch Anhang 1 Teil C Absatz 4 AbwV und § 8 AbwAG). Ein neuer Begriff birgt die Gefahr von Missverständnissen und führt zu einem Klärungsbedarf im Vollzug.

In Anhang 1 Teil C Absatz 4 AbwV sind "Kleineinleitungen im Sinne des § 8 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes" bereits Gegenstand einer Regelung. Hierbei handelt es sich um Einleitungen, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten.

Durch die Verwendung unterschiedlicher Begrifflichkeiten in Anhang 1 Teil C Absatz 1 und Teil C Absatz 4 sind in diesen beiden Absätzen nicht mehr dieselben Kleineinleitungen Gegenstand der jeweiligen Regelung. Durch die in der Änderungsverordnung verwendete Formulierung "Kleinkläranlagen mit einer Einleitung von weniger als 8 m3 pro Tag und weniger als 50 Einwohnerwerten" wird der in der Fußnote eingeräumte Vorteil, nicht mehr eine qualifizierte oder eine 2-Stunden-Mischprobe, sondern lediglich eine Stichprobe entnehmen zu können, den Kleineinleitungen vorenthalten, die zwar weniger als 8 m3 pro Tag Schmutzwasser einleiten, aber die Anzahl von 50 Einwohnerwerten überschreiten. Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen (siehe auch Anhang 1 Teil C Absatz 4 AbwV) werden vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) z.B. auch für Anlagen von 4 bis 53 EW (Zulassungsgegenstand) erteilt. Zur Vermeidung von Problemen im Vollzug ist der o.g. Änderungsvorschlag erforderlich.

2. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe f Doppelbuchstabe aa (Anhang 29 Teil F Absatz 1 Satz 2 - neu -), Nummer 18 Buchstabe f (Anhang 41 Teil F Satz 2 - neu -), Nummer 22 Buchstabe e (Anhang 46 Teil F Satz 2 - neu - AbwV))

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

In Anhang 29 Teil F Absatz 1 wird neu geregelt, dass die im Teil A Absatz 3 genannten Anforderungen spätestens bis zum 8. März 2016 einzuhalten sind. Es bleibt unklar, welche Anforderungen vor dieser Frist einzuhalten sind.

Nach § 57 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 WHG gelten die Emissionsgrenzwerte "als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weiter gehende Anforderungen im Einzelfall festlegt." Mit Inkrafttreten der Änderungsverordnung gelten demnach die neuen Anforderungen als im Einleitungsbescheid festgesetzt, obwohl diese faktisch erst (spätestens) ab dem 8. März 2016 (einschließlich) eingehalten werden müssen.

Für den Vollzug des § 9 Absatz 5 Nummer 2 des Abwasserabgabengesetzes (Ermäßigung des Abgabesatzes) sind die in der Abwasserverordnung festgelegten Anforderungen im jeweiligen Veranlagungsjahr einzuhalten. Hierfür ist es zwingend erforderlich festzulegen, welche Anforderungen im jeweiligen Veranlagungsjahr einzuhalten sind. Die in Teil C Absatz 1 festgelegten Anforderungen müssen im Zeitraum zwischen Inkrafttreten der Änderungsverordnung und dem 8. März 2016 noch nicht zwingend eingehalten werden.

Die Ergänzung des Satzes dient der Schließung der bestehenden Regelungslücke, welche Anforderungen für die abwasserabgabenrelevanten Parameter des Anhangs 29 (CSB, Pges, GEI) in dieser Zeitspanne gestellt werden. Diese Anforderungen entsprechen denen der derzeit gültigen Abwasserverordnung und stellen daher keine Verschärfung dar.

Zu Buchstabe b:

In Anhang 41 Teil F wird neu geregelt, dass die in Teil A Absatz 3 genannten Anforderungen spätestens bis zum 8. März 2016 einzuhalten sind. Es bleibt unklar, welche Anforderungen vor dieser Frist einzuhalten sind. Auf die Begründung zu Buchstabe a wird verwiesen.

Die Ergänzung des Satzes dient der Schließung der bestehenden Regelungslücke, welche Anforderungen für den abwasserabgabenrelevanten Parameter des Anhangs 41 (CSB) in der Zeitspanne zwischen Inkrafttreten der Änderungsverordnung und dem 8. März 2016 gestellt werden. Diese Anforderung entspricht der der derzeit gültigen Abwasserverordnung und stellt daher keine Verschärfung dar.

Zu Buchstabe c:

In Anhang 46 Teil F wird neu geregelt, dass die in Teil A Absatz 3 genannten Anforderungen spätestens bis zum 8. März 2016 einzuhalten sind. Es bleibt unklar, welche Anforderungen vor dieser Frist einzuhalten sind. Auf die Begründung zu Buchstabe a wird verwiesen.

Die Ergänzung des Satzes dient der Schließung der bestehenden Regelungslücke, welche Anforderungen für die abwasserabgabenrelevanten Parameter des Anhangs 46 (Pges, Nges) in der Zeitspanne zwischen Inkrafttreten der Änderungsverordnung und dem 8. März 2016 gestellt werden. Diese Anforderungen entsprechen denen der derzeit gültigen Abwasserverordnung und stellen daher keine Verschärfung dar.