Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung

945. Sitzung des Bundesrates am 13. Mai 2016

A

Der Ausschuss für Kulturfragen (K) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 32 Absatz 2 Satz 3 -neuUrhG)

Artikel 1 Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:

Begründung:

Die Verhandlungsposition des Urhebers bei der Bemessung seiner angemessenen Vergütung muss gestärkt werden. In vielen Fällen müssen sich Kreative noch auf Vertragsbedingungen einlassen, bei denen sie alle Rechte am Werk, bzw. an ihren Leistungen, gegen eine unangemessene Einmalzahlung aus der Hand geben ("Total Buy-Outs"). Dies ist auf die gestörte Vertragsparität zwischen den Vertragspartnern zurückzuführen. Dieses Missverhältnis wird mit dem im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehenen Einfügen des Wortes "Häufigkeit" in § 32 Absatz 2 Satz 2 nicht gelöst.

Die nunmehr vorgeschlagene Änderung entspricht der Formulierung aus dem Referentenentwurf und im Wesentlichen der ständigen Rechtsprechung des BGH zum Beteiligungsgrundsatz (vgl. nur: BGH GRUR 2012, 1031 (1035).

Der Vorschlag aus dem Referentenentwurf zu § 32 Absatz 2 Satz 3 ist auch vor dem Hintergrund der in § 36 Absatz 2 ("Gemeinsame Vergütungsregeln") vorgesehenen Ergänzung wichtig. Danach kommt eine gemeinsame Vergütungsregelung nicht zustande, wenn die Mitglieder der Vereinigung der Werknutzer einen entgegenstehenden Beschluss fassen. In diesem Fall bleibt der Urheber auf sich selbst gestellt und bedarf der Stärkung seiner Verhandlungsposition in besonderem Maße.

Das neue unbestimmte Kriterium "Häufigkeit" ist dagegen nur noch eines von mehreren Bemessungskriterien und kann die gestrichene Formulierung nicht ersetzen.

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 32 Absatz 2 Satz 2 UrhG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie sichergestellt werden kann, dass die ständige Rechtsprechung des BGH zum Beteiligungsgrundsatz - vgl. BGHZ 193, 268-297; GRUR 2012, 1031 (1035) - durch Einfügung des Kriteriums der Häufigkeit in § 32 Absatz 2 Satz 2 UrhG nicht eingeschränkt wird.

Begründung:

Es sollte sichergestellt sein, dass der urheberrechtliche Grundsatz der angemessenen Beteiligung der Urheber an jeder Nutzung entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BGH erhalten bleibt. Es sollte deutlich werden, dass Kreative für Werkleistungen, die auf unterschiedlichen Distributionswegen oder wiederholt genutzt werden, auch weitere Vergütungen erhalten.

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 ( § 32d UrhG) - "Passivlegitimation"

Der Bundesrat bittet, die Beschränkung des Anwendungsbereichs auf den "Vertragspartner" im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu überprüfen. Dadurch, dass die Ansprüche sich ausschließlich auf den Vertragspartner beziehen, können beispielsweise die Mitwirkenden in Auftragsproduktionen dieses Auskunftsrecht nicht nutzen. Dies gilt umso mehr, als der Vertragspartner weder verpflichtet ist, sich Informationen zur weiteren Nutzung bei dem Dritten, der das Werk nutzt, zu beschaffen, noch ist der Dritte auskunftspflichtig, wenn seinem Vertragspartner nicht selbst ein Auskunftsrecht zusteht.

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 ( § 32d UrhG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren sicherzustellen, dass die Urheber durch die Neuregelung gegenüber dem status quo nicht schlechter gestellt werden. Es sollte deutlich werden, dass der bestehende Auskunftsanspruch nach den Grundsätzen des BGB weiterhin besteht.

6. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 32d Absatz 1 Satz 2 - neu - UrhG) - "Postulationsfähigkeit"

In Artikel 1 Nummer 3 ist dem § 32d Absatz 1 folgender Satz anzufügen:

" § 80 findet entsprechend Anwendung."

Begründung:

In der Praxis dürfte sich die Erfüllung der Auskunftspflicht des Vertragspartners gegenüber einzelnen Mitgliedern von Künstlerkollektiven wie Chören und Orchestern als sehr aufwändig erweisen. Für Künstlerkollektive dieser Art gilt nicht der Ausschluss gemäß § 32d Absatz 2 Nummer 1, da die Gesamtleistung überhaupt nur durch das Zusammenwirken aller Mitglieder zustande kommt. Eine Delegierung des Auskunftsersuchens auf gewählte Vertreter bzw. die Leiter der Kollektive kann hier geeignete Abhilfe schaffen. Die Regelungen des § 80 UrhG sind daher auch zwingend auf den Auskunftsanspruch anzuwenden.

7. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 32d Absatz 2 Nummer 2 UrhG)

In Artikel 1 Nummer 3 ist § 32d Absatz 2 Nummer 2 zu streichen.

Begründung:

Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb beim Auskunftsanspruch Urheber von Computerspielen grundsätzlich schlechter gestellt sein sollen als andere. Der Schutz der Interessen der Verwerter ist durch Nummer 1 der Vorschrift hinreichend gesichert.

8. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 32d Absatz 2 Nummer 2 UrhG), Nummer 7 (§ 40a Absatz 3 Nummer 2 UrhG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Es sollte geprüft werden, ob Computer- und Videospiele hinsichtlich des in § 32d UrhG-E vorgesehenen Anspruchs auf Auskunft und Rechenschaft den bereits in § 32d Absatz 2 Nummer 2 UrhG-E ausdrücklich genannten Computerprogrammen gleichgestellt werden können.

Das Verhältnis von Urhebern und Verwertern ist ebenso wie der Entwicklungsprozess von Computer- und Videospielen mit der bei Computerprogrammen bestehenden Situation vergleichbar: Auch ist bei Computer- und Videospielen die Vertragsparität zwischen Urhebern und Verwertern nicht in gleichem Maße gefährdet wie in anderen Gebieten der Kreativwirtschaft. Insbesondere ist aber der Entwicklungs- und Erstellungsprozess von Computer- und Videospielen, vor allem mit Blick auf die Schöpfungshöhe der einzelnen Teilleistungen und deren Verhältnis zum Gesamtprodukt, strukturell vergleichbar. Daher könnten die "Besonderheiten der Werkart" eine spezielle Ausnahme auch für Computer- und Videospiele rechtfertigen.

Die in § 32d UrhG-E vorgesehene Formulierung "Computerprogramme" könnte in der Praxis, insbesondere bei Videospielen, die nicht auf dem "Computer" genutzt werden, missverstanden und beispielsweise lediglich auf EDV-Programme für den Gebrauch am privaten PC oder beruflich genutzten Computer beschränkt werden. Insoweit besteht das Risiko einer Inanspruchnahme der Hersteller von Computer- oder Videospielen nach § 32d UrhG-E, obwohl deren Produkte strukturell in den für die in § 32d Absatz 2 Nummer 2 UrhG-E enthaltene Bereichsausnahme wesentlichen Punkten mit "Computerprogrammen" vergleichbar sind. Die vorgeschlagene Prüfung erscheint daher aus Gründen der Rechtsklarheit und -sicherheit nötig.

Zu Buchstabe b:

Auch im Rahmen des § 40a UrhG-E könnte die Bereichsausnahme für Computerprogramme aus den oben genannten Gründen auf Computer- und Videospiele zu erstrecken sein.

9. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 40a Absatz 1 Satz 1 UrhG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine Regelung zu schaffen, mit der die Praxis der langdauernden Rechteeinräumung, sofern sie auf einer gestörten Vertragsparität beruht, beendet wird, die aber gleichzeitig Pauschalvergütungen nicht grundsätzlich ausschließt. Die Regelung in § 40a Absatz 1 Satz 1 UrhG-E, die ein Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung vorsieht, ist von ihrem praktischen Anwendungsbereich eingeschränkt, da unangemessene aber nicht pauschale Vergütungen nicht erfasst werden.

B