Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments zum Siebenten und Achten Jahresbericht des Rates gemäß Nr. 8 der Operativen Bestimmungen des Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren (2006/2068(INI))

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 102442 - vom 7. Februar 2007. Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 18. Januar 2007 angenommen.

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung, dass die Überarbeitung des Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren viele Jahre gedauert hat und am 30. Juni 2005 mit der Vorlage eines Texts für einen Gemeinsamen Standpunkt durch die Gruppe "Ausfuhr konventioneller Waffen", bestehend aus Sachverständigen der Mitgliedstaaten, abgeschlossen wurde; in der Erwägung, dass der Verhaltenskodex noch nicht als Gemeinsamer Standpunkt angenommen worden ist und dass dies den weiteren erforderlichen Fortschritten bei der Stärkung der Kontrollen von Waffenausfuhren im Wege steht,

B. in der Erwägung, dass die Europäische Union angesichts der in der Europäischen Sicherheitsstrategie dargelegten Bedrohungen alle denkbaren Anstrengungen unternehmen sollte, um im Hinblick auf die Bemühungen, die Verbreitung von Waffen zu bekämpfen, weltweite Abrüstung zu fördern und die Kontrolle von Waffenlieferungen zu entwickeln, an vorderster Front als verantwortungsvoller globaler Akteur zu handeln und in Erscheinung zu treten,

C. in der Erwägung, dass die Umwandlung des EU-Verhaltenskodex in einen Gemeinsamen Standpunkt einen weiteren Schritt im Hinblick auf die Entwicklung des Verhaltenskodex darstellen würde, indem von den Mitgliedstaaten verlangt wird, ihre nationale Gesetzgebung mit den im EU-Kodex festgelegten Normen in Übereinstimmung zu bringen; jedoch in der Erwägung, dass dies dadurch gefährdet wird, dass einige EU-Mitgliedstaaten unverantwortlicherweise die Umwandlung des Verhaltenskodex in einen Gemeinsamen Standpunkt mit ihren bilateralen Interessen an einer Aufhebung des Embargos für Waffenexporte nach China verknüpfen,

D. in der Erwägung, dass auf regionaler und internationaler Ebene weiterhin Fortschritte bei der Kontrolle von Waffenlieferungen zu verzeichnen sind, wie insbesondere das internationale Verbot von Anti-Personenminen ("Ottawa-Abkommen", 1997) und der mit ihm verbundene Rückgang von durch Anti-Personenminen verletzten bzw. getöteten Personen zeigen, und dass diese Entwicklungen von der Europäischen Union weiter uneingeschränkt unterstützt werden müssen, insbesondere nach der UN-Überprüfungskonferenz zu Kleinwaffen und leichten Waffen, die vom 24. Juni bis 7. Juli 2006 in New York stattfand, sowie mit Blick auf Fortschritte betreffend ein internationales Abkommen über den Waffenhandel im Rahmen der UNO,

E. in der Erwägung, dass der Rat Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen auf seiner Tagung vom 3. Oktober 2005 seine Unterstützung für den Abschluss eines internationalen Abkommens über den Waffenhandel erklärt hat,

F. in der Überzeugung, dass ein internationales Abkommen über den Waffenhandel auf Grund der tausenden Menschen, die wöchentlich durch konventionelle Waffen getötet werden, auf Grund der unverantwortlichen Waffenlieferungen, die zu Instabilität und zu Armut in der Welt beitragen und weil ein Abkommen über den Waffenhandel einen vereinbarten weltweiten Rahmen für Waffenlieferungen schaffen und dazu beitragen würde, dass Waffen nicht in die falschen Hände gelangen, lebenswichtig ist,

G. in der Überzeugung, dass die Entwicklung und die Umsetzung einer harmonisierten europäischen Politik zur Kontrolle von Waffenexporten wesentlich zur Vertiefung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union beitragen würde,

H. in der Erwägung, dass konventionelle Waffen sowie Waren und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck von terroristischen Organisationen oder kriminellen Gruppen innerhalb und außerhalb der Europäischen Union angeschafft und eingesetzt werden können,

I. in der Überzeugung, dass jede Form einer EU-Politik zur Kontrolle von Waffenexporten die anderen Dimensionen der Außenpolitik der Union, zu denen auch die Ziele der nachhaltigen Entwicklung, der Krisenprävention, der Förderung der Menschenrechte, der Bekämpfung der Armut, der Bekämpfung des internationalen Terrorismus und Maßnahmen zur Erreichung einer größeren regionalen Stabilität zählen, stärken und ergänzen muss,

J. in der Erwägung, dass die weltweite Herkunft von Einzelteilen, die Lizenzproduktion im Ausland und die Herstellung und Ausfuhr von Waffen durch Tochterunternehmen durch derzeitige Kontrollen unzureichend geregelt werden, in der Erwägung, dass nicht nur alle Staaten verpflichtet sind zu gewährleisten, dass ihre Ausfuhren den bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen gerecht werden, sondern, dass es auch in ihren eigenen sicherheitspolitischen, sozioökonomischen und politischen Interessen liegt, die Ausfuhren aus ihren Ländern zu regulieren, um zu gewährleisten, dass sie nicht zur Verletzung von Menschenrechten dienen, Konflikte anheizen oder der nachhaltigen Entwicklung Ressourcen entziehen,

K. in der Überzeugung, dass die EU-Strategie vom Dezember 2005 zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und dazugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit den Zielen des UN-Sicherheitsrates dient, die in der Erklärung seines Vorsitzenden S/PRST/2004/1 vom 19. Januar 2004 aufgeführt wurden, in deren Rahmen den Waffen ausführenden Ländern nahe gelegt wird, bei Geschäften mit Kleinwaffen und leichten Waffen höchstes Verantwortungsbewusstsein walten zu lassen,

L. die Mitgliedstaaten auf ihre Verantwortung verweisend, wenn Schritte unternommen werden sollten, um den europäischen Binnenmarkt für Verteidigungsgüter zu öffnen, und vor allem, wenn die Kommission im Anschluss an ihr Konsultationspapier vom 21. März 2006, in dem explizit auf den Verhaltenskodex der Europäischen Union für die Ausfuhr von Waffen von 1998 Bezug genommen wird, weitere Maßnahmen ergreift,

M. in der Erwägung, dass EU-Mitgliedstaaten nach wie vor zu den wichtigsten Waffenexporteuren weltweit gehören, in der Erwägung, dass eine zunehmende Zahl von Unternehmen in den Entwicklungsländern, mit der Unterstützung ihrer Regierungen, einen beachtlichen Anteil am weltweiten Waffenmarkt haben, in der Erwägung, dass die nationalen Kontrollen über die Waffenausfuhr in den verschiedenen Entwicklungsländern unterschiedlich sind und nicht immer festen Kriterien oder Leitlinien für die Genehmigung von Waffenlieferungen gemäß den bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen folgen,

N. in der Erwägung, dass laut einem Bericht des Stockholmer Friedensforschungsinstituts (SIPRI) EU-Mitgliedstaaten im Jahr 2005 unter anderem Waffenlieferungen nach China, Kolumbien, Äthiopien, Eritrea, Indonesien, Israel und Nepal genehmigt haben, in der Überzeugung, dass ohne eine detailliertere und transparente Information über den Charakter der Waffenlieferungen, also wie viel Waffen und an wen sie verkauft wurden und zu welchem Zweck, es unmöglich ist, zu der Schlussfolgerung zu gelangen, dass es durch den gemeinschaftlichen Verhaltenskodex gelungen sei, alle Waffentransporte zu stoppen, die wahrscheinlich zur Zuspitzung von bewaffneten Konflikten, Menschenrechtsverletzungen und Armut genutzt werden,

O. in der Erwägung, dass unverantwortliche Waffenlieferungen, weiterhin demokratische, wirtschaftliche und soziale Entwicklung in vielen Teilen der Welt behindern, zu gewalttätigen Konflikten und Korruption beitragen und bei der Bereitstellung von Entwicklungshilfe zu Ineffizienz führen, in der Überzeugung, dass eine klare, effiziente und harmonisierte gemeinsame Politik der Waffenexportkontrolle, die in einem rechtlich verbindlichen Verhaltenskodex verankert ist, ein entscheidender Beitrag der Europäischen Union zu den Zielen des Millennium-Gipfels und zu den Millenniums-Entwicklungszielen, d.h. zu einer nachhaltigen Entwicklung in AKP-Ländern und anderen Entwicklungsländern, wäre,

Gemeinsamer Standpunkt

Dialog mit dem Europäischen Parlament

Vorläufige Maßnahmen bei Aufhebung eines Waffenembargos

Gleiche Kriterien

Benutzerleitfaden und bewährte Vorgehensweisen bei der Auslegung von Kriterien

Nationale Berichterstattungsverfahren

Innergemeinschaftliche Verbringung

Funktionen und Inhalt eines konsolidierten Berichts der Europäischen Union

Zusätzlich:15

Verarbeitung von Gütern zum Zweck der Wiederausfuhr

Endverwendung

Einbeziehung von Drittstaaten (outreach)

Waffenvermittlungstätigkeiten

Private Sicherheitsunternehmen

Regelungen betreffend Folterausrüstung

EU-Erweiterung

Internationale Prozesse: ein internationales Abkommen über den Waffenhandel