Berichtigung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 17. Dezember 2015 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung

Das Bundeskanzleramt hat mit Schreiben vom 25. April 2016 zu dem o.g. Gesetzentwurf Folgendes mitgeteilt:

Der Gesetzentwurf enthält folgende offenbare Unrichtigkeit:

Der Artikel 2 Nummer 2 verweist auf Artikel 21 Absatz 7 Buchstabe c Ziffer iii und Ausweislich der Begründung zum Vertragsgesetz soll Artikel 2 Nummer 2 die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Rechtsverordnung zur verbindlichen Umsetzung einer Verständigungsvereinbarung schaffen, mit der die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einvernehmlich zusätzliche Börsen anerkennen, um einer dort gehandelten Gesellschaft als qualifizierter Person im Sinne des Artikels 21 Absatz 2 Buchstabe c des Abkommens den Abkommensschutz zu gewähren.

Das Abkommen enthält in seinem Artikel 21 Absatz 7 Buchstabe c Ziffer iii einige bereits anerkannte Börsen. Die Möglichkeit, weitere Börsen durch eine Verständigungsvereinbarung der zuständigen Behörden zu anerkannten Börsen zu bestimmen, ist in Artikel 21 Absatz 7 Buchstabe c Ziffer iv - nicht Ziffer iii - enthalten. Die detaillierten Ausführungen in der Gesetzesbegründung machen diesen Verweisfehler offenkundig.

Das Bundeskanzleramt hat darum gebeten, dieses im Wege einer Berichtigungsdrucksache zu korrigieren. Die korrekten Austauschseiten 7 und 8 liegen bei.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 17. Dezember 2015 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Tokyo am 17. Dezember 2015 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan zur Beseitigung der Doppelbe - steuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen, um die folgenden im Abkommen vorgesehenen späteren Bestimmungen zu treffen über

Artikel 3

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf das Abkommen ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da es sich auf Gegenstänr Bundesgesetzgebung bezieht.

Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 105 Absatz 3 des Grund - gesetzes erforderlich, da das Aufkommen aus den von dem Abkommen betroffenen Steuern gemäß Artikel 106 des Grundgesetzes ganz oder zum Teil den Ländern oder den Gemeinden zusteht.

Zu Artikel 2

Die Anwendung von Bestimmungen des Abkommens, die durch Notenwechsel bzw. Notifizierung zu veranlassende Erweiterungen oder Änderungen bestimmter Abkommensvorschriften vorsehen, bedarf einer innerstaatlichen Rechtsgrundlage. Das Bundesministerium der Finanzen wird daher ermächtigt mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen, die die konkrete Anwendung der durch Notenwechsel bzw. Notifizierung vorgesehenen Änderungen dieser DBA-Bestimmungen regeln.

Zu Nummer 1

Artikel 18 Absatz 4 des Abkommens sieht vor, dass sich die Vertragsstaaten durch Notenwechsel darauf verständigen können, die Grundsätze der Absätze 1 und 2 dieses Artikels auch auf Löhne, Gehälter, Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen anzuwenden, die von Einrichtungen gezahlt werden, die den in Absatz 4 dieses Artikels genannten ähnlich sind, z.B. andere juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich finanzierte, aber in privatrechtlicher Form geführte Einrichtungen. Mit der Regelung zu Nummer 1 wird das Bundesministerium der Finanzen zum Erlass von Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates ermächtigt, durch die ein entsprechender Notenwechsel verbindlich umgesetzt wird.

Zu Nummer 2

Artikel 21 Absatz 7 Buchstabe c Ziffer iv des Abkommens sieht vor, dass die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einvernehmlich zusätzliche Börsen anerkennen, an denen die Hauptaktiengattung einer in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässigen Gesellschaft notiert oder eingetragen sein kann und dort regelmäßig gehandelt wird, um dieser Gesellschaft als qualifizierte Person im Sinne des Artikels 21 Absatz 2 Buchstabe c des Abkommens den Abkommensschutz zu gewähren. Zweck des Artikels 21 des Abkommens ist die Vermeidung von Abkommensmissbrauch. Ein solcher ist regelmäßig nicht zu befürchten, wenn Unternehmen an einer anerkannten Börse in einem der Vertragsstaaten oder der EU gehandelt werden. Das Abkommen bestimmt die aus heutiger Sicht anzu erkennenden Börsen. Die weitere Entwicklung mag aber das Bedürfnis für die Anerkennung weiterer Börsen ergeben. Um darauf ohne Abkommensänderung kurzfristig reagieren zu können, wird den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Befugnis eingeräumt, durch eine Verständigung den Kreis der anerkannten Börsen zu erweitern. Mit der Regelung zu Nummer 2 wird das Bundesministerium der Finanzen in diesem Fall zum Erlass einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates ermächtigt, durch die eine entsprechende Verständigung verbindlich umgesetzt wird.

Zu Nummer 3

Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer iii des Abkommens sieht vor, dass die Bundesrepublik Deutschland Einkünfte oder Gewinne oder Teile davon Japan notifiziert, die sie beabsichtigt, nicht mehr nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, sondern die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens zu beseitigen. Damit wird der Bundesrepublik Deutschland die Möglichkeit eingeräumt, kurzfristig und ziel - genau ohne Änderung des Abkommens oder durch eine abkommensüber -