Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Absicherung von Zivilpersonal in internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention

857. Sitzung des Bundesrates am 3. April 2009

A.

Zu Artikel 1 (§ 8 SekG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob § 8 SekG-E nicht zur Klarstellung dahin ergänzt werden sollte, dass nach den Wörtern "aus dem Sekundierungsvertrag" die Wörter "hinsichtlich der Pflichten aus § 3 Absatz 1" eingefügt werden.

Begründung

§ 8 SekG-E bestimmt, dass für Rechtsstreitigkeiten aus dem Sekundierungsvertrag die ordentlichen Gerichte zuständig sind. Diese Regelung ist missverständlich, denn sie betrifft nur den Fall, dass der Bund nicht - wie von § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 vorgesehen - die dort genannten Kosten zu übernehmen bereit ist oder dem Bund insoweit ein Rückzahlungsanspruch zusteht. In der Begründung ist klargestellt, dass hinsichtlich der Entscheidung über die Sekundierung selbst der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist und im Übrigen, d. h. bei Streitigkeiten aus den Versicherungsverhältnissen, die Regelung sich nicht auf das Verhältnis der Versicherungsträger zum Versicherten bezieht und § 51 SGG unberührt bleibt. Um Missverständnissen vorzubeugen, sollte § 8 - wie vorgeschlagen - präzisiert werden.

B.