Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung der Gefahrenabwehr in Häfen KOM (2004) 76 endg.; Ratsdok. 6363/04

Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 24. Februar 2004 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).

Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 12. Februar 2004 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 351/03 (PDF) = AE-Nr. 031656

Begründung

Allgemeine Einführung

Die Mitteilung über die Gefahrenabwehr im Seeverkehr (KOM (2003) 229 endg.) umfasste einen Vorschlag für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen, der derzeit das Rechtsetzungsverfahren durchläuft und auf den in diesem Vorschlag als "Verordnung (EG) Nr. .../..." Bezug genommen wird; in dieser Mitteilung wird die Gefahrenabwehr im Hafen als notwendiger zweiter Schritt bezeichnet, der sowohl den Hafen selbst als auch die Schnittstelle zwischen Hafen und Hinterland sichern sollte. Geschützt werden müssen darüber hinaus die Menschen, die in einem Hafen arbeiten oder sich dort kurzfristig aufhalten,

Infrastrukturen und Ausrüstungen einschließlich Transportmittel. Dieser Vorschlag baut auf der früheren Mitteilung auf.

Warum sind Häfen gefährdet?

Häfen sind ein wesentliches Glied in der gesamten Transportkette, das den Seeverkehr mit den landseitigen Güter- und Passagierströmen verbindet. Häfen sind häufig Zentren für die Verschiffung gefährlicher Fracht und für die Produktion chemischer und petrochemischer Erzeugnisse, und/oder sie liegen in der Nähe großer Städte. Es ist offensichtlich, dass terroristische Angriffe in Häfen leicht zu schwerwiegenden Unterbrechungen in den Transportsystemen führen und eine Kettenreaktion für die Industrie in der Umgebung auslösen können; darüber hinaus können Menschen im Hafen oder die Bevölkerung in der Umgebung des Hafens zu Schaden kommen. Vor diesem Hintergrund schlägt die Kommission die Entwicklung einer umfassenden Strategie der Gefahrenabwehr in Häfen vor.

Arbeiten auf internationaler Ebene

Die Arbeiten in der IMO1 führten zu Änderungen des SOLAS-Übereinkommens2 und zur Verabschiedung des ISPS3 -Code. Die Kommission hat eine Verordnung vorgeschlagen, um diese Maßnahmen in das Gemeinschaftsrecht aufzunehmen (KOM (2003) 229 endg.). Das Rechtsetzungsverfahren hierfür ist noch nicht abgeschlossen.

Eine IMO-IAO4-Arbeitsgruppe arbeitet zwar zur Zeit an Verhaltensregeln für die Gefahrenabwehr in Häfen, doch erscheint es unrealistisch, hier schnelle Ergebnisse zu erwarten. Solche Verhaltensregeln wären außerdem nicht verbindlich. Angesichts dessen vertritt die Kommission die Ansicht, dass die EU ein eigenes System der Gefahrenabwehr in Häfen vorantreiben sollte. Dieser Vorschlag ergänzt die Arbeit der IMO-IAO-Gruppe.

Warum ist eine Richtlinie für die Gefahrenabwehr in Häfen erforderlich ?

Die Änderungen am SOLAS-Übereinkommen, der ISPS-Code und die vorgeschlagene Verordnung werden die Gefahrenabwehr im Seeverkehr durch die Entwicklung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen verbessern5. Die Verordnung (EG) Nr. .../... deckt nur den Teil des Hafens ab, der die Schnittstelle Schiff/Hafen darstellt, d.h. das Terminal.6 Der vorliegende Vorschlag verfolgt ein doppeltes

Ziel: er soll die Gefahrenabwehr in den Bereichen des Hafens verbessern, die nicht unter die Verordnung (EG) Nr. .../... fallen, und gewährleisten, dass in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. .../... getroffene Maßnahmen zur Gefahrenabwehr durch eine verbesserte Gefahrenabwehr in den angrenzenden Bereichen begünstigt werden. Durch diesen Vorschlag entstehen keine neuen Verpflichtungen in Bereichen, die bereits von der Verordnung (EG) Nr. .../... abgedeckt sind.

Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass durch diese Richtlinie Folgendes erreicht wird:

Vor dem Hintergrund der Vielfalt der Häfen in der Gemeinschaft (großklein, in privatem oder staatlichem Besitz usw.), sowie angesichts der verschiedenen Aktivitäten, die in den Gemeinschaftshäfen nebeneinander existieren (Ladungsumschlag, Industriebetriebe, Lager,

Transport, ökologische Bereiche, Ballungsräume und Vieles mehr) ist eine Richtlinie das geeignetste Rechtsinstrument, um die erforderliche Flexibilität zu schaffen und gleichzeitig das nötige einheitliche Niveau für die Gefahrenabwehr in Häfen in der gesamten Gemeinschaft festzuschreiben.

In den Mitgliedstaaten finden bereits eine Reihe von Regelungen für die Gefahrenabwehr in Häfen Anwendung. Diese Richtlinie sieht vor, dass bestehende Maßnahmen und Strukturen zur Gefahrenabwehr beibehalten werden können, sofern sie den Vorschriften der Richtlinie entsprechen.

Daher schlägt die Kommission vor,

Inhalt der Richtlinie über die Gefahrenabwehr in Häfen

Die zur Verbesserung der Gefahrenabwehr in Häfen erforderlichen Maßnahmen würden folgenden Grundsätzen folgen:

Allgemeine Grundsätze des Vorschlags

Dieser Ansatz ermöglicht eine Vereinfachung der Verfahren sowie Synergien bei der Gefahrenabwehr. Die vorgeschlagene Richtlinie

Rechtliche Überlegungen

Die Kommission schlägt als Rechtsgrundlage der Richtlinie Artikel 80 Absatz 2 EG-Vertrag vor ungeachtet der Vorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der inneren Sicherheit und der Maßnahmen, die aufgrund des Titels VI des Vertrags über die Europäische Union getroffen werden können.

Die Bestimmungen im Einzelnen

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung der Gefahrenabwehr in Häfen (Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union

Haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Geltungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Artikel 4
Koordinierung mit Maßnahmen, die in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. .../... ergriffen wurden

Artikel 5
Zuständige Behörde für die Gefahrenabwehr im Hafen

Artikel 6
Gutachten zur Risikobewertung für den Hafen

Artikel 7
Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen

Artikel 8
Gefahrenstufen

Artikel 9
Beauftragter zur Gefahrenabwehr im Hafen

Artikel 10
Ausschuss zur Gefahrenabwehr im Hafen

Artikel 11
Überprüfungen

Artikel 12
Anerkannte Organisation zur Gefahrenabwehr im Hafen

Artikel 13
Zentrale Kontaktstelle für Gefahrenabwehr im Hafen

Artikel 14
Durchführung und Kontrolle der Einhaltung

Artikel 15
Änderungen

Artikel 16
Ausschuss

Artikel 17
Vertraulichkeit und Verbreitung von Informationen

Artikel 18
Sanktionen

Artikel 19
Durchführung

Artikel 20
Inkrafttreten

Artikel 21
Adressaten


Geschehen zu Brüssel am [...].
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang I
Gutachten zur Risikobewertung für den Hafen

Das Gutachten zur Risikobewertung für den Hafen ist die Grundlage für die Erstellung des Plans zur Gefahrenabwehr im Hafen und gegebenenfalls seine Durchführung. Das Gutachten zur Risikobewertung für den Hafen muss mindestens umfassen:

Dazu muss die Risikobewertung mindestens die folgenden Aspekte berücksichtigen:

Anhang II
Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen

Im Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen sind die Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr in einem Hafen festgelegt. Er wird anhand des Gutachtens zur Risikobewertung für den Hafen erstellt.

In ihm sind die Maßnahmen im Einzelnen festgelegt. Er umfasst einen Kontrollmechanismus, der gegebenenfalls die Einleitung geeigneter Korrekturmaßnahmen gestattet.

Der Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen stützt sich auf folgende allgemeine Aspekte:

Auf der Grundlage dieser allgemeinen Aspekte weist der Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen Aufgaben zu und legt Arbeitspläne auf folgenden Gebieten fest:

Anhang III
Grundlegende Schulungsanforderungen

Mindestens ein Mal pro Kalenderjahr sollten verschiedene Arten von Übungen durchgeführt werden an denen Beauftragte zur Gefahrenabwehr in Hafenanlagen sowie die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, und, sofern vorhanden, Beauftragte zur Gefahrenabwehr in Unternehmen und auf Schiffen teilnehmen können und deren zeitlicher Abstand nicht mehr als 18 Monate betragen darf. Bei Anträgen auf Teilnahme von Beauftragten zur Gefahrenabwehr in Unternehmen oder auf Schiffen an gemeinsamen Übungen sollten die Auswirkungen auf die Gefahrenabwehr und die Arbeit auf dem Schiff berücksichtigt werden.

In diesen Übungen sollten Kommunikation, Koordination, Verfügbarkeit von Hilfsmitteln und Reaktion überprüft werden. Bei diesen Übungen kann es sich handeln um:

Anhang IV
Bedingungen, die von einer anerkannten Organisation zur Gefahrenabwehr im Hafen zu erfüllen sind

Eine anerkannte Organisation zur Gefahrenabwehr im Hafen sollte nachweisen können:

Eine anerkannte Organisation zur Gefahrenabwehr im Hafen, die ein Gutachten zur Risikobewertung für einen Hafen erstellt oder ein solches Gutachten für einen Hafen überprüft hat, darf nicht den Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen für den gleichen Hafen erstellen oder überprüfen.

Finanzbogen zu Rechtsakten

Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument