Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 27. November 2008 über die Änderung des Vertrags vom 11. April 1996 über die Internationale Kommission zum Schutz der Oder gegen Verunreinigung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 27. November 2008 über die Änderung des Vertrags vom 11. April 1996 über die Internationale Kommission zum Schutz der Oder gegen Verunreinigung

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 26. März 2010
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Dr. Angela Merkel

Entwurf Gesetz zu dem Vertrag vom 27. November 2008 über die Änderung des Vertrags vom 11. April 1996 über die Internationale Kommission zum Schutz der Oder gegen Verunreinigung

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Artikel 2

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf den Vertrag ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da er sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem der Vertrag nach seinem Artikel 3 Absatz 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Das Gesetz schafft die Voraussetzungen, den Vertrag über die Internationale Kommission zum Schutz der Oder gegen Verunreinigung daran anzupassen, dass seit dem Beitritt der Republik Polen und der Tschechischen Republik zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 die Grundlage für die bisherige Mitgliedschaft der Europäischen Gemeinschaft in der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder nicht mehr gegeben ist.

Dem Bund entstehen durch das Gesetz Kosten. Der deutsche Anteil am Haushalt der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder steigt um einen Prozentpunkt an.

Die Länder oder Gemeinden werden durch die Ausführung des Vertragsgesetzes nicht mit zusätzlichen Kosten belastet, da für die Bundesrepublik Deutschland keine Rechtsänderungen erforderlich sein werden. Auch für die inländische Wirtschaft, die Einzelpreise und das Preisniveau ergeben sich deshalb keine negativen Auswirkungen.

Der Gesetzentwurf sieht keine Informationspflichten für natürliche und juristische Personen vor, so dass keine Bürokratiekosten im Sinne des § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates entstehen.

Der Gesetzentwurf ist mit den völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.

Die Wirkungen des Gesetzentwurfs entsprechen einer nachhaltigen Entwicklung, insbesondere wird die finanzielle Basis der Arbeit der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder langfristig gesichert.

Vertrag über die Änderung des Vertrags über die Internationale Kommission zum Schutz der Oder gegen Verunreinigung

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die Regierung der Republik Polen und die Regierung der Tschechischen Republik, im Folgenden Vertragsparteien genannt - im Hinblick auf den Vertrag über die Internationale Kommission zum Schutz der Oder gegen Verunreinigung, der am 11. April 1996 in Breslau unterzeichnet wurde im Folgenden Vertrag genannt, im Hinblick darauf, dass seit dem 1. Mai 2004 mit dem Beitritt der Republik Polen und der Tschechischen Republik zur Europäischen Union alle Vertragsparteien des genannten Vertrages Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind und deshalb die Grundlage für die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zur Bindung an diesen Vertrag nicht mehr gegeben ist - sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass gemäß der Entscheidung des Rates vom 2. Dezember 2005 über die Auswirkungen des Beitritts der Republik Polen und der Tschechischen Republik zur Europäischen Union auf die Beteiligung der Europäischen Gemeinschaft am Vertrag über die Internationale Kommission zum Schutz der Oder gegen Verunreinigung sowie an der Vereinbarung über die Internationale Kommission zum Schutz der Elbe (2005/884/EG) die Europäische Gemeinschaft mit Wirkung vom 1. Mai 2004 nicht mehr Vertragspartei des Vertrags über die Internationale Kommission zum Schutz der Oder gegen Verunreinigung ist.

Artikel 2

Die Vertragsparteien ändern den Vertrag wie folgt:

Artikel 3

Artikel 4

Geschehen zu Breslau am fünfundzwanzigsten Juni zweitausendacht und zu Brüssel am siebenundzwanzigsten November zweitausendacht.


Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Michael Morgenstern
Heide Jekel
Für die Regierung der Republik Polen
Andrzej Sadurski
Für die Regierung der Tschechischen Republik
Karel Bláha

Denkschrift

I. Allgemeines

Der Vertrag über die Internationale Kommission zum Schutz der Oder gegen Verunreinigung wurde am 11. April 1996 in Breslau von den Vertragsparteien Bundesrepublik Deutschland, Republik Polen, Tschechische Republik und Europäische Gemeinschaft (EG) unterzeichnet und ist am 26. April 1999 in Kraft getreten.

Seit dem Beitritt der Republik Polen und der Tschechischen Republik zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 sind alle Vertragsparteien Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Damit ist die Grundlage für die Zustimmung der EG zur Bindung an diesen Vertrag nicht mehr gegeben.

Vor diesem Hintergrund hat der Rat der Europäischen Union in seiner Entscheidung vom 2. Dezember 20051) festgestellt dass die EG mit Wirkung vom 1. Mai 2004 nicht mehr Vertragspartei des Vertrags über die Internationale Kommission zum Schutz der Oder gegen Verunreinigung ist.

In der Vergangenheit hat die EG einen Beitrag zum Haushalt der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder in der in Artikel 15 Absatz 2 des Vertrags festgelegten Höhe von 2,50 % geleistet. Nach dem Ausscheiden der EG aus der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder haben die anderen Vertragsparteien sich darauf verständigt, den bisherigen Beitrag der EG anteilig zu übernehmen und den Vertrag entsprechend anzupassen. Der Vertrag über die Änderung des Vertrags über die Internationale Kommission zum Schutz der Oder gegen Verunreinigung beschränkt sich auf die durch das Ausscheiden der EG notwendig gewordenen Änderungen.

II. Besonderes

Zu Artikel 1

Mit Artikel 1 nehmen die Vertragsparteien zur Kenntnis, dass gemäß der Entscheidung des Rates der Europäischen Union vom 2. Dezember 2005 über die Auswirkungen des Beitritts der Republik Polen und der Tschechischen Republik zur Europäischen Union auf die Beteiligung der Europäischen Gemeinschaft am Vertrag über die Internationale Kommission zum Schutz der Oder gegen Verunreinigung sowie an der Vereinbarung über die Internationale Kommission zum Schutz der Elbe (2005/884/EG) die Europäische Gemeinschaft mit Wirkung vom 1. Mai 2004 nicht mehr Vertragspartei des Vertrags über die Internationale Kommission zum Schutz der Oder gegen Verunreinigung ist.

Zu Artikel 2

Artikel 2 beinhaltet im Einzelnen die aufgrund des Ausscheidens der Europäischen Gemeinschaft als Vertragspartei aus der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder erforderlich werdenden Änderungen des Vertrags über die Internationale Kommission zum Schutz der Oder gegen Verunreinigung.

Mit Artikel 2 Buchstabe d wird die Aufteilung der Beiträge der Vertragsparteien zum Haushalt der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder in Artikel 15 Absatz 2 des Vertrags über die Internationale Kommission zum Schutz der Oder gegen Verunreinigung neu festgelegt.

Der Beitrag der Bundesrepublik Deutschland erhöht sich um 1 % von 38,75 % auf 39,75 %.

Zu Artikel 3

Absatz 1 legt fest, dass der Vertrag der Ratifikation oder der Bestätigung gemäß dem jeweiligen Recht der Vertragsparteien bedarf.

Absatz 2 bestimmt das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union zum Verwahrer des Vertrags und betraut es mit den damit verbundenen Pflichten.

Absatz 3 regelt das Inkrafttreten des Vertrags.

Zu Artikel 4

Artikel 4 bestimmt die Verbindlichkeit sowohl der deutschen als auch der polnischen und der tschechischen Urschrift des Vertrags und regelt seine Hinterlegung.