Beschluss des Bundesrates
Entwurf für eine interinstitutionelle Vereinbarung zur Festlegung von Rahmenbedingungen für die europäischen Regulierungsagenturen

KOM (2005) 59 endg.; Ratsdok. 7032/05

Der Bundesrat hat in seiner 811. Sitzung am 27. Mai 2005 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:

Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich das Ziel, weit gehend einheitliche Rahmenbedingungen für die europäischen Regulierungsagenturen festzulegen. Er bittet jedoch die Bundesregierung, sich dafür einzusetzen, dass derartige horizontale Regelungen über das Statut von Regulierungsagenturen nur im Rahmen eines rechtlich zulässigen Instruments und auf einer tragfähigen Rechtsgrundlage erfolgen.

Der Bundesrat spricht sich im Grundsatz gegen die Ausführung von EU-Bestimmungen durch eine EU-Exekutivverwaltung aus. Dies würde die demokratische Kontrolle der Verwaltung erschweren, kostspielige Doppelstrukturen schaffen, eine Berücksichtigung der Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei administrativen Entscheidungen erschweren, die volkswirtschaftlich vorteilhafte, individuelle Ausgestaltung von Ausführungsregeln verhindern und die Bürgernähe der Verwaltung verschlechtern. Insbesondere darf es nicht zu einem unüberschaubaren Netz zuständiger bzw. teilzuständiger Einrichtungen kommen, was einer klaren Abgrenzung der Zuständigkeiten der Kommission und von Behörden der Mitgliedstaaten entgegensteht.

Die Ausführung von EU-Bestimmungen darf nur ausnahmsweise durch EU-Institutionen erfolgen, wenn in einem bestimmten Bereich eine einheitliche Verwaltungspraxis zwingend erforderlich ist und die umfassende parlamentarische Kontrolle der Tätigkeit der EU-Institution gewährleistet ist. Regulierungsagenturen sollten unter Berücksichtigung dieser Kriterien der Ausnahmefall sein und müssen auf besonders fachspezifische Bereiche beschränkt bleiben.

Der Bundesrat betont daher, dass Regulierungsagenturen, Institute und andere Einrichtungen auf EU-Ebene nicht ohne intensive Prüfung ihrer Notwendigkeit und von Alternativen unter den Gesichtspunkten der Deregulierung, Subsidiarität und Konzentration geschaffen werden sollen.

Der Bundesrat hat ferner Bedenken hinsichtlich der im Entwurf enthaltenen Formulierung einer Beteiligung der Regulierungsagenturen "im Interesse der Gemeinschaft an der Wahrnehmung der Exekutivbefugnisse seitens der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Politiken".

Der Bundesrat hat auch Bedenken hinsichtlich der im Entwurf enthaltenen Ausführungen zur Heranziehung des Artikels 308 EGV, zur "Handlungsautonomie" der Regulierungsagenturen gegenüber EU-Organen, Mitgliedstaaten und Wirtschaftsakteuren sowie zu dem Verständnis von einem "schwierigen Gleichgewicht zwischen Autonomie und Kontrolle" der Regulierungsagenturen.

Der Bundesrat sieht mit Sorge, dass der vorliegende Vorschlag den Einfluss der Mitgliedstaaten in den Regulierungsagenturen zurückdrängen würde. Dies gilt insbesondere für die vorgesehene Verkleinerung der Verwaltungsräte der Regulierungsagenturen mit der Folge, dass in der Regel weitaus weniger Vertreter von Mitgliedstaaten in ihnen vertreten wären. Auch die vorgeschlagene paritätische Besetzung der Verwaltungsräte durch Kommission und Mitgliedstaaten würde das bestehende institutionelle Gleichgewicht zu Lasten der Mitgliedstaaten verschieben. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, darauf hinzuwirken, dass in den Verwaltungsräten der Regulierungsagenturen auch in Zukunft alle Mitgliedstaaten vertreten sind.

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung um einen Bericht, wie sie die Kompetenzen, Aufgaben und Tätigkeit der bisher bestehenden europäischen Agenturen (Exekutivagenturen, Regulierungsagenturen und sonstige Agenturen) beurteilt, welche Auswirkungen der Tätigkeit der Agenturen sie auf die Tätigkeit der Bundes - und Landesbehörden sieht und wie sie die mögliche Schaffung weiterer Exekutivinstitutionen beurteilt.