Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Initiative der Republik Österreich, des Königreichs Belgien und der Republik Finnland im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Aufspürens und der Ermittlung von Erträgen aus Straftaten oder anderen Vermögensgegenständen im Zusammenhang mit Straftaten (7259/2006 - C6-0122/2006 - 2006/0805(CNS))
(Verfahren der Konsultation)

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 301203 - vom 30. Januar 2007. Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 12. Dezember 2006 angenommen.

Das Europäische Parlament,

Text der Republik Österreich, des Königreichs Belgien und der Republik Finnland Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1
Artikel 1 Absatz 1 a (neu)
(1a) Unbeschadet des Absatzes 1 kann ein Mitgliedstaat im Rahmen des nationalen Rechts zwei Vermögensabschöpfungsstellen errichten oder benennen. Hat ein Mitgliedstaat mehr als zwei Stellen mit den gleichen Befugnissen, die mit der Unterstützung des Aufspürens und der Ermittlung von Erträgen aus Straftaten beauftragt sind, so können nur zwei Stellen als nationale Ansprechpartner benannt werden.
Abänderung 2
Artikel 1 Absatz 2
(2) Jeder Mitgliedstaat teilt mit, welche Stelle die nationale Vermögensabschöpfungsstelle im Sinne dieses Artikels ist. Die Mitgliedstaaten übermitteln diese Informationen und spätere Änderungen schriftlich dem Generalsekretariat des Rates. Dies schließt nicht aus, dass andere Stellen, die mit der Unterstützung des Aufspürens und der Ermittlung von Erträgen aus Straftaten beauftragt sind, Informationen nach den Artikeln 3 und 4 austauschen. (2) Jeder Mitgliedstaat teilt mit, welche Stelle die nationale Vermögensabschöpfungsstelle im Sinne dieses Artikels ist. Die Mitgliedstaaten übermitteln diese Informationen und spätere Änderungen schriftlich dem Generalsekretariat des Rates. Dies schließt nicht aus, dass andere Stellen, die mit der Unterstützung des Aufspürens und der Ermittlung von Erträgen aus Straftaten beauftragt sind, mit der Vermögensabschöpfungsstelle eines anderen Mitgliedstaats Informationen nach den Artikeln 3 und 4 austauschen.
Abänderung 3
Artikel 3 Absatz 1
(1) Eine Vermögensabschöpfungsstelle kann für einen der in Artikel 1 genannten Zwecke um Informationen ersuchen. Sie (1) Eine Vermögensabschöpfungsstelle oder eine Stelle in einem Mitgliedstaat mit den gleichen Befugnissen, die mit der wendet hierzu die Verfahren an, die nach dem Rahmenbeschluss über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorgesehen sind. Die in diesem Rahmenbeschluss vorgesehenen Verweigerungsgründe finden Anwendung. Unterstützung des Aufspürens und der Ermittlung von Vermögen beauftragt ist, kann für einen der in Artikel 1 genannten Zwecke um Informationen ersuchen. Sie wendet hierzu die Verfahren an, die nach dem Rahmenbeschluss über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorgesehen sind. Die in diesem Rahmenbeschluss vorgesehenen Verweigerungsgründe finden Anwendung.
Abänderung 4
Artikel 4 Absatz 1
(1) Die Vermögensabschöpfungsstellen können innerhalb der vom geltenden innerstaatlichen Recht gesetzten Grenzen ohne vorheriges Ersuchen Informationen austauschen, die ihres Erachtens für die Erfüllung der Aufgaben anderer Vermögensabschöpfungsstellen in Verfolgung der in Artikel 1 niedergelegten Zwecke dieses Beschlusses erforderlich sind. (1) Die Vermögensabschöpfungsstellen oder Stellen in einem Mitgliedstaat mit den gleichen Befugnissen, die mit der Unterstützung des Aufspürens und der Ermittlung von Vermögen beauftragt sind, können innerhalb der vom geltenden innerstaatlichen Recht gesetzten Grenzen ohne vorheriges Ersuchen Informationen austauschen, die ihres Erachtens für die Erfüllung der Aufgaben anderer Vermögensabschöpfungsstellen in Verfolgung der in Artikel 1 niedergelegten Zwecke dieses Beschlusses erforderlich sind.
Abänderung 5
Artikel 5
Artikel 5
Verwendung der aufgrund dieses Beschlusses erhaltenen Informationen


(1) Informationen oder Unterlagen, die aufgrund dieses Beschlusses übermittelt wurden, dürfen in Verfahren verwendet werden, die auf das Einfrieren, die Beschlagnahme oder die Einziehung von Erträgen aus Straftaten oder anderer Vermögensgegenstände im Zusammenhang mit Straftaten abzielen.
entfällt
(2) Bei der Übermittlung von Informationen nach diesem Beschluss kann die übermittelnde Vermögensabschöpfungsstelle Einschränkungen und Auflagen für die Verwendung der Informationen festlegen. Die entgegennehmende Vermögensabschöpfungsstelle muss diese Einschränkungen und Auflagen beachten. Solche Einschränkungen und Auflagen dürfen sich nicht auf die Verwendung der Informationen im Hinblick auf die Entschädigung von Opfern der Straftat beziehen, über die die Informationen erlangt wurden.