Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes - Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Cyberkriminalität - Antrag des Freistaates Bayern -

979. Sitzung des Bundesrates am 28. Juni 2019

A

1. Der federführende Rechtsausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung beim Deutschen Bundestag einzubringen:

Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - (§ 129 Absatz 5 Satz 3 StGB)

In Artikel 1 ist der Nummer 1 folgende Nummer 01 voranzustellen:

"01. In § 129 Absatz 5 Satz 3 werden die Angabe "g bis m" durch die Angabe "h bis n" und die Angabe "Buchstabe g" durch die Angabe "Buchstabe h" ersetzt."

Folgeänderungen:

In der Begründung ist in Abschnitt "B. Besonderer Teil" nach der Angabe "Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuchs)" folgende Einzelbegründung einzufügen:

"Zu Nummer 01 (§ 129 Absatz 5 Satz 3 StGB-E)

In § 129 Absatz 5 Satz 3 StGB werden die Angabe "g bis m" durch die Angabe "b bis n" und die Angabe "Buchstabe g" durch die Angabe "Buchstabe h" ersetzt.

Es handelt sich hierbei um redaktionelle Folgeänderungen zu Artikel 2 Nummer 2 (§ 100b Absatz 2 Nummer 1 StPO-E)."

B

2. Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag nicht einzubringen.

C

3. Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, Staatsminister Georg Eisenreich (Bayern) gemäß § 33 der Geschäftsordnung des Bundesrates zum Beauftragten für die Beratungen des Gesetzentwurfs des Bundesrates im Deutschen Bundestag und in seinen Ausschüssen zu bestellen.