Beschluss des Bundesrates
Erste Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung

Der Bundesrat hat in seiner 869. Sitzung am 7. Mai 2010 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:

Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b (§ 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 AtZüV)

Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:

Begründung

Zuverlässigkeitsüberprüfungen sehen u. a. auch das Sprengstoffgesetz, das Waffengesetz und die Bewachungsverordnung vor. Trotz der gleichen Zielsetzung der Verfahren, Ausschluss von Sabotageakten durch Innentäter, unterscheiden sich die Kriterien zur Beurteilung der Zuverlässigkeit. Sprengstoffgesetz (§ 8a Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b), Waffengesetz (§ 5 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b) und Bewachungsverordnung (§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2) berücksichtigen im Unterschied zur Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung auch die Verfolgung oder Unterstützung von Bestrebungen, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind, § 3 Absatz 1 Nummer 4 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass Sabotageakte in kerntechnischen Anlagen bzw. beim Umgang mit oder der Beförderung von radioaktiven Stoffen weiterreichende Folgen haben können, ist nicht ersichtlich, warum die Verfolgung oder Unterstützung von Bestrebungen gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 4 BVerfSchG bei Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung keine Berücksichtigung finden sollen.