Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Online-Warenhandels und anderer Formen des Fernabsatzes von Waren C(2016) 5500 final

Europäische Kommission
Brüssel, den 23.08.2016
C (2016) 5500 final

Herrn Stanislaw Tillich
Präsident des Bundesrates
Leipziger Straße 3-4
D-10117 Berlin

Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
die Kommission nimmt die Stellungnahme des Bundesrates zum Vorschlag für eine Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Online-Warenhandels und anderer Formen des Fernabsatzes von Waren {COM (2015) 635 final} dankend zur Kenntnis.

Dieser Vorschlag sowie der Vorschlag über die Bereitstellung digitaler Inhaltes sollen die wesentlichen vertragsrechtlichen Hindernisse für den grenzüberschreitenden Handel beseitigen. Damit leisten sie einen Beitrag zur digitalen Binnenmarktstrategie der Kommission, die das Potenzial eines tatsächlich integrierten europäischen digitalen Binnenmarkts freisetzen soll, der Unternehmen und Verbrauchern gleichermaßen zugutekommt.

Beim Online-Warenhandel und anderen Formen des Fernabsatzes von Waren gibt es gegenwärtig erhebliche Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften. Ein einheitliches Regelwerk würde für Rechtssicherheit sorgen und günstige Rahmenbedingungen für Exportunternehmen und Verbraucher schaffen. Die Modernisierung und Vereinfachung des rechtlichen Rahmens für den Online-Handel und andere Formen des Fernabsatzes wird sich sowohl auf die Unternehmen als auch auf die Verbraucher positiv auswirken. So werden mehr Anbieter dazu ermutigt, ihre Waren gerade auch im grenzüberschreitenden Online-Handel zu verkaufen, und Kosten gesenkt. Gleichzeitig werden die Verbraucher eine größere Produktauswahl haben und günstigere Angebote erhalten, was ihr Vertrauen in den digitalen Binnenmarkt steigern wird.

Die Kommission begrüßt es, dass der Bundesrat die Ziele der Kommission unterstützt, durch die Vereinheitlichung der einschlägigen Vorschriften einen digitalen Binnenmarkt zu schaffen, die Rechtsunsicherheit beim grenzüberschreitenden Online-Warenhandel und anderen Formen des Fernabsatzes von Waren zu beseitigen und durch mehr Wettbewerb auf europäischer Ebene den Markt für Verbraucher zu öffnen.

Die Kommission nimmt die Bedenken des Bundesrates zur Kenntnis, was die Notwendigkeit einer weiteren Harmonisierung im Bereich des Online-Warenhandels und anderer Formen des Fernabsatzes von Waren sowie die potenzielle Fragmentierung der vertragsrechtlichen Regelungen im Falle vollständig harmonisierter Bestimmungen betrifft, die nur für den Online-Warenhandel und andere Formen des Fernabsatzes von Waren, nicht aber für den klassischen Handel gelten.

Dazu möchte die Kommission Folgendes anmerken:

Die im Vorschlag enthaltenen Bestimmungen sollen die wesentlichen vertragsrechtlichen Hindernisse für den grenzüberschreitenden Handel beseitigen und so dafür sorgen, dass die Unsicherheit, die Unternehmen und Verbraucher aufgrund der Komplexität der Rechtsvorschriften empfinden, abnimmt und den Unternehmen weniger Kosten aufgrund von Unterschieden im Vertragsrecht entstehen. So schöpft beispielsweise der überwiegende Teil der deutschen Unternehmen trotz des raschen Wachstums des elektronischen Geschäftsverkehrs den digitalen Binnenmarkt noch nicht voll aus. Während 39 % der deutschen Einzelhändler auf dem heimischen Online-Markt tätig sind, verkaufen lediglich 14 % ihre Waren online in andere EU-Länder. Für einen von drei deutschen Einzelhändlern (31 %), die derzeit im Online-Handel tätig sind, stellen die Unterschiede im Vertragsrecht der Mitgliedstaaten bei grenzübergreifenden Verkäufen ein erhebliches Hindernis dar.3

Auf der anderen Seite entgeht den Verbrauchern in Deutschland die Möglichkeit, unter mehr Produkten zu günstigeren Preisen wählen zu können. Während 66 % der deutschen Verbraucher im eigenen Land online einkaufen, erwerben lediglich 12 % online Waren aus anderen EU-Ländern.4 Wie der Bundesrat ist sich auch die Kommission bewusst, dass die Unterschiede im Vertragsrecht nur eines der Hindernisse darstellen, die Verbraucherinnen und Verbraucher am grenzüberschreitenden Konsum hindern. Der Vorschlag ist daher Teil eines Gesamtkonzepts, das sich aus einem in der Binnenmarktstrategie angekündigten Maßnahmenpaket zusammensetzt, zu dem u.a. die Vorschriften zum Urheberrecht, zur Paketzustellung und zur Übertragbarkeit digitaler Inhalte gehören. Nichtsdestoweniger betreffen drei der zehn größten von den Verbrauchern genannten Bedenken im Zusammenhang mit Online-Einkäufen in anderen EU-Ländern grundlegende Käuferrechte, z.B. die Rechte bei Nichtlieferung der Bestellung oder bei Lieferung eines falschen oder mangelhaften Produkts oder das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung eines fehlerhaften Produkts.5 Im Anhang dieses Schreibens geht die Kommission noch ausführlicher auf die Rom-I-Verordnung ein.

Die Kommission ist überzeugt, dass eine punktuelle Vollharmonisierung der grundlegenden vertraglichen Rechte der Verbraucher in den betreffenden Bereichen eine zweckmäßige Lösung darstellt, um der digitalen Binnenmarktstrategie zu ihrem Ziel zu verhelfen, das darin besteht, dass die Unternehmen ihre Waren und Dienstleistungen in der gesamten EU auf der Grundlage eines einheitlichen Regelwerks anbieten können, wodurch ihnen geringere Kosten entstehen, während die Verbraucher eine größere Auswahl haben und die Preise stärker durch den Wettbewerb bestimmt werden. Eine Mindestharmonisierung führt, wenn nationale Vorschriften in unterschiedlichem Maße und in unterschiedlichen Punkten darüber hinausgehen, immer noch zu einer für den grenzüberschreitenden elektronischen Handel hinderlichen Rechtszersplitterung

Wie in der Mitteilung zu den Vorschlägen betont wurde, will die Kommission dafür sorgen, dass in der gesamten EU ein einheitlicher Rechtsrahmen für den Online- und Versandhandel ebenso wie für den klassischen Einzelhandel mit Waren gilt, z.B. durch eine Angleichung der Mindestgewährleistungsflist und der Umkehr der Beweislast. Bei der Konsultation und der Folgenabschätzung zum Vorschlag wurden bereits viele Punkte ermittelt, die flir alle Warenverkäufe relevant sind. Darüber hinaus hat die Kommission eine sogenannte Eignungsprüfung des EU-Verbraucher- und -Marketingrechts eingeleitet, bei der sechs Richtlinien einschließlich der Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf und Garantien für Verbrauchsgüter untersucht werden. Die Kommission bemüht sich, die Ergebnisse bezüglich der Angleichung der Vorschriften für Fernabsatzverträge und klassische Einzelhandelsverträge so bald wie möglich vorzulegen.

Zu den übrigen, eher technischen Fragen nimmt die Kommission in der Anlage Stellung und hofft, dass die Erläuterungen die Bedenken des Bundesrates ausräumen können.

Die Kommission sieht der Fortsetzung des politischen Dialogs erwartungsvoll entgegen.

Mit vorzüglicher Hochachtung
Marianne Thyssen
Mitglied der Kommission

Anhang

Die Kommission hat sich mit den Bedenken des Bundesrates eingehend befasst und nimmt dazu wie folgt Stellung:

- Aufnahme der Haltbarkeit von Produkten in die Prüfung der Vertragsmäßigkeit

Haltbarkeit ist ein Konzept, das nur selten mit einer Zeitangabe (Mindestgewährleistungsfrist in Jahren) ausgedrückt werden kann. Die Haltbarkeit einer Ware hängt eher mit der Dauer und Intensität der Nutzung zusammen, z.B. wie viele Stunden oder wie oft das Produkt verwendet wird. Daher sind produktspezifische EU-Rechtsvorschriften und nicht die horizontalen kaufrechtlichen Bestimmungen der am besten geeignete Ansatz, um bei bestimmten Produktarten oder -gruppen Haltbarkeitsanforderungen einzuführen. Im Einklang mit den im Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft eingegangenen Verpflichtungen enthält der Vorschlag jedoch Bestimmungen, die die Lebensdauer von Produkten fördern. Insbesondere die Verlängerung der Frist für die Umkehr der Beweislast auf zwei Jahre wird einen klaren Anreiz geben, hochwertigere und langlebigere Produkte herzustellen.

- Eignung der Ware für die Zwecke, die der Verbraucher dem Verkäufer zur Kenntnis gebracht hat

Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b ist der Verkäufer verpflichtet, " ausdrücklich " dem Zweck, den der Verbraucher dem Verkäufer zur Kenntnis bringt, zuzustimmen. Die Anforderung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b ist erfüllt, wenn ein Verbraucher dem Verkäufer den Zweck zur Kenntnis bringt und der Verkäufer diesem zustimmt. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b enthält im Vergleich zur bestehenden Rechtsvorschrift in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie keine grundlegenden Änderungen. Tatsächlich wurde der Wortlaut aus Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der VerbrauchsgüterkaufRichtlinie ohne größere Änderungen übernommen.

- Bedeutung öffentlicher Erklärungen Dritter bei der Prüfung der Vertragsmäßigkeit

Der Wortlaut von Artikel 5 Buchstabe c ist eng an Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 2 Absatz 4 der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie angelehnt. Vor allem die öffentlichen Erklärungen der Hersteller sind in diesen Bestimmungen bereits berücksichtigt. Nach dem Verständnis der Kommission wurden diese Bestimmungen mit § 434 Absatz 1 Satz 3 BGB in deutsches Recht umgesetzt. Das gleiche gilt für die Möglichkeiten des Verkäufers, eine Einbeziehung öffentlicher Erklärungen nach Artikel 5 Buchstabe c Ziffer (i) bis (iii) zu widerlegen, der dem Wortlaut von Artikel 2 Absatz 4 der Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf stark ähnelt.

- Rechte Dritter, die der Vertragsmäßigkeit entgegenstehen

Artikel 7 bezieht sich lediglich auf die Rechte Dritter, die die Fähigkeit der Verbraucher an einer vertragsgemäßen Nutzung der Waren beeinträchtigen. Falls dies nicht klar aus dem Wortlaut des Vorschlags hervorgehen sollte, kann eine Anpassung des Wortlauts im Zuge des Legislativverfahrens in Erwägung gezogen werden.

- Für die Feststellung der Vertragsmäßigkeit maßgeblicher Zeitpunkt

In Fällen, in denen die Waren vom Verbraucher montiert oder installiert werden müssen, setzt nach Artikel 8 Absatz 2 die Gewährleistungsfrist erst ein, nachdem dem Verbraucher ausreichend Zeit eingeräumt wurde, um die Ware zu montieren oder zu installieren, und vermutet werden kann, dass er in der Lage ist, diese zu nutzen. Die Kommission hält es für zweckmäßig, die Vertragsmäßigkeit nach der Montage oder Installierung zu beurteilen, da die meisten Mängel an diesen Waren erst nach ihrer Montage oder Installierung sichtbar werden.

- Verlängerung der Frist für die Umkehr der Beweislast

Eine jüngst durchgeführte Studie6 deutet darauf hin, dass eine Verlängerung der Frist für die Verlagerung der Beweislast auf den Verkäufer in der Praxis keinen erheblichen Unterschied macht, da viele Anbieter diese häufig auf die gesamte zweijährige Mindestgewährleistungsfrist ausdehnen.

Die Harmonisierung der Gewährleistungsfrist und der Frist für die Beweislastumkehr trägt zur Vereinfachung des gesamten Systems und damit zur einfacheren und wirksameren Anwendung der EU-Vorschriften über die Mindestgewährleistung bei.

Zudem steht ein solcher Ansatz mit der von der Kommission angestrebten Förderung der Kreislaufwirtschaft und der Nachhaltigkeit von Produkten im Einklang, da eine längere Frist für die Umkehr der Beweislast ein Anreiz für die Herstellung hochwertigerer und nachhaltigerer Produkte ist.

- Recht auf Beendigung des Vertrags im Falle eines nicht wesentlichen Mangels

Der Verbraucher kann den Vertrag nur dann beenden, wenn keine Nachbesserung oder Ersatzlieferung der Ware erfolgt ist. Dies gilt auch bei nicht wesentlichen Mängeln. Mit dieser Bestimmung wird ein Anreiz für den Verkäufer geschaffen, die Vertragswidrigkeit durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beheben, insbesondere wenn es sich um einen nicht wesentlichen Mangel handelt und die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands nicht viel kosten würde.

- Ausschluss von Abhilfen, wenn der Verbraucher zur Vertragswidrigkeit beigetragen hat

Zunächst einmal gilt Artikel 9 Absatz 5 nur, "soweit" der Verbraucher selbst zur Vertragswidrigkeit der Waren beigetragen hat, d.h. soweit er den Anspruch auf Abhilfe verwirkt hat. Zweitens setzt er voraus, dass zu dem in Artikel 8 genannten Zeitpunkt bereits eine Vertragswidrigkeit vorlag. Daher befasst sich der Artikel nur mit dem Verhalten des Verbrauchers vor dem in Artikel 8 festgelegten Zeitpunkt. Diese Bestimmung stützt sich auf die in Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf genannte letzte Option. Sie stellt eine angemessene und gerechte Lösung für Fälle dar, in denen der Verbraucher erst nach dem Gefahrübergang zu einer Verschlechterung oder zum Verlust der Waren beigetragen hat. Soweit das Verhältnis der beiden Vorschriften nicht eindeutig aus dem Wortlaut des Vorschlags hervorgeht, kann eine Anpassung des Wortlauts im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens in Erwägung gezogen werden.

- Frage, ob Mitgliedstaaten zusätzlich zu den in Artikel 9 aufgeführten Abhilfen weiterführende Schadensersatzregelungen vorsehen können

Der Vorschlag zum Online-Warenhandel und anderen Formen des Fernabsatzes von Waren regelt keine Schadensersatzansprüche, da das Vertragsrecht der Mitgliedstaaten bereits ein derartiges Recht bei vertragswidrigen Waren vorsieht. Ein Eingreifen in bestehende, gut funktionierende Systeme ist nicht nötig. Daher steht es den Mitgliedstaaten vollkommen frei, zusätzlich zu den in Artikel 9 aufgeführten Abhilfemaßnahmen weiterführende Schadensersatzregelungen vorzusehen.

- Zeitliche Fristfür Abhilfen für Verbraucher

Dem Vorschlag gingen ausgedehnte Konsultationen mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern voraus. Daher schafft er ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen den Interessen der Verbraucher, die von der EU ein hohes Schutzniveau erwarten, und den Bedürfnissen der Unternehmer, die einen einheitlichen und klaren Rechtsrahmen fordern. Nach den der Kommission vorliegenden Informationen ist die relative Mehrheit der Verbraucher der Ansicht, dass eine Mindestgewährleistungsfrist von zwei Jahren bei den meisten Waren angemessener ist. Nur bei ganz wenigen Mitgliedstaaten, die längere Gewährleistungs- oder Verjährungsfristen haben, wird es diesbezüglich eine Absenkung des Verbraucherschutzniveaus geben. Aber sogar dort wird die Absenkung des Verbraucherschutzes in diesem besonderen Punkt durch einen erhöhten Verbraucherschutz in anderen wichtigen Bereichen des Vorschlags ausgeglichen. Eine punktuelle Vollharmonisierung ist der einzige Weg, um sowohl die angestrebten Ziele zu erreichen als auch Rechtssicherheit für Verbraucher und Unternehmen herzustellen. Eine Mindestharmonisierung könnte dazu führen, dass die nationalen Vorschriften unterschiedlich weit und in unterschiedlichen Punkten über die harmonisierten Standards hinausgehen würden. Dies würde zu einer Vielzahl an unterschiedlichen Rechtsvorschriften führen, die den grenzübergreifenden Handel beeinträchtigen würden.

- Zweijährige Mindestgewährleistungsfrist für gebrauchte Waren

Eine einheitliche Mindestgewährleistungsfrist von zwei Jahren sowohl für neue als auch für gebrauchte Waren wird das Verbraucherrecht vereinfachen und seine Wirksamkeit gewährleisten. Diese Lösung wurde bereits in 15 Mitgliedstaaten umgesetzt.

- Auswirkungen erfolgloser Versuche, die Ware während der Mindestgewährleistungsfrist nachbessern zu lassen

Die Kommission schlägt nicht vor, die Mindestgewährleistungsfrist während der Nachbesserung auszusetzen. Eine solche Aussetzung würde zu zusätzlichen administrativen und rechtlichen Belastungen für die Anbieter führen, da diese über alle nachfolgenden Nachbesserungsarbeiten Buch führen und davon ausgehend die zusätzliche Gewährleistungsfrist berechnen müssten. Außerdem könnten bei der Berechnung der Mindestgewährleistungsfrist praktische Probleme entstehen, z.B. in Fällen, in denen mehr als nur ein Teil der Ware innerhalb von zwei Jahren nach Lieferung der Ware nachgebessert werden muss. Damit trägt der Vorschlag dazu bei, dass die Vorschriften einfacher werden und mehr Rechtssicherheit entsteht. Er sorgt für klare Regeln und klare Fristen, die sowohl Verbraucher als auch Unternehmen leicht verstehen können.

Die Kommission begrüßt es, dass der Bundesrat die Fokussierung auf die objektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit nach Artikel 5 positiv bewertet ebenso wie die Verpflichtung des Verkäufers nach Artikel 10 Absatz 1, vertragswidrige Waren zurückzunehmen, sowie die Möglichkeit für Mitgliedstaaten, nach Artikel 15 Absatz 4 zusätzliche nationale Bestimmungen über gewerbliche Garantien einzuführen.

- Rom-I-Verordnung

Wie der Bundesrat anmerkt, hängt der durch nationales Recht gewährleistete Verbraucherschutz bei grenzüberschreitenden Käufen nach der Rom-I-Verordnung davon ab, ob ein Anbieter seine gewerbliche Tätigkeit aktiv auf das Land des Verbrauchers ausrichtet. Fällt der Mitgliedstaat des Verbrauchers unter die gewerbliche Tätigkeit des Anbieters, so unterliegt der Verbraucher in der Tat in dem Maße innerstaatlichem Recht, in dem die zwingenden Vorschriften des Verbrauchervertragsrechts seines Landes über das rechtliche Schutzniveau des Mitgliedstaats des Anbieters hinausgehen. Entscheidet sich ein Verbraucher jedoch bewusst dafür, die Ware eines Anbieters zu kaufen, der seine gewerbliche Tätigkeit nicht aktiv auf das Land des Verbrauchers ausgerichtet hat, so profitiert dieser Verbraucher nicht vom gegebenenfalls höheren Schutzniveau seines eigenen Landes. Ganz allgemein schrecken Verbraucher jedoch unabhängig davon, ob sie dem Online-Kauf eher zugeneigt sind oder nicht, wegen des Gefühls der Rechtsunsicherheit immer noch davor zurück, grenzüberschreitende Käufe zu tätigen, sodass sie die wirtschaftlichen Vorteile, die durch die größere Auswahl und den stärkeren Wettbewerb zwischen den Verkäufern entstehenden, nicht nutzen können.

Die Kommission dankt dem Bundesrat für die zusätzlichen Anregungen und wird sämtliche Anmerkungen im weiteren Verlauf des Legislativverfahrens gebührend berücksichtigen.

Weitere Informationen zum Begriff "Ausrichten von Tätigkeiten" und zur Bewertung infolge der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind Anhang 7 der Folgenabschätzung, die den Vorschlägen beiliegt, zu entnehmen.