Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Durchführungsmaßnahmen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union - COM (2018) 327 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 137/88 = AE-Nr. 880486,
Drucksache 400/11 (PDF) = AE-Nr. 110528 und AE-Nr. 110531

Europäische Kommission
Brüssel, den 2.5.2018 COM (2018) 327 final 2018/0132 (APP)

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Durchführungsmaßnahmen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Ziel dieses Vorschlags ist die Festlegung von Durchführungsbestimmungen nach Artikel 7 des Vorschlags der Kommission für einen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union1 gemäß Artikel 311 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Er hebt die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 des Rates2 auf und ersetzt sie.

Mit dem vorgeschlagenen neuen Eigenmittelbeschluss werden die bestehenden drei Eigenmittelkategorien beibehalten, wenngleich reformiert: traditionelle Eigenmittel, auf der Mehrwertsteuer basierende Eigenmittel in geänderter Form und auf dem Bruttonationaleinkommen basierende Eigenmittel.

Außerdem werden mit dem Vorschlag für einen Eigenmittelbeschluss drei neue Eigenmittelkategorien eingeführt, die auf der gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage, dem Emissionshandelssystem der Europäischen Union und nicht wiederverwerteten Verpackungsabfällen aus Kunststoff beruhen.

Dieser Vorschlag für eine Verordnung umfasst alle praktischen Regeln für die Eigenmittel der Union. Ähnlich wie in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 wird in der vorgeschlagenen Verordnung ein gestrafftes Verfahren festgelegt, um das System innerhalb der durch den Eigenmittelbeschluss festgelegten Rahmenbedingungen und Grenzen flexibel zu gestalten.

Der Vorschlag enthält Bestimmungen allgemeiner Art, die für alle Arten von Eigenmitteln gelten und für die eine angemessene parlamentarische Kontrolle besonders wichtig ist. Sie betreffen vor allem Belange der Kontrolle und der Überwachung der Einnahmen einschließlich entsprechender Mitteilungspflichten und die damit verbundenen Befugnisse der Kontrollbeauftragten der Kommission.

Diese Durchführungsmaßnahmen werden im Einklang mit Artikel 322 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union durch Verordnungen ergänzt, in denen die Methoden und die Verfahren festgelegt werden, mit denen Eigenmitteleinnahmen der Kommission bereitgestellt oder ihr gezahlt werden, gegebenenfalls einschließlich Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel.

Diese Initiative ist Teil des umfassenden Eigenmittel-Legislativpakets, das die Kommission zusammen mit einer Verordnung für den mehrjährigen Finanzrahmen für 2021 bis 20273 vorschlägt. Dazu gehören der oben genannte Eigenmittelbeschluss, eine spezifische Bereitstellungsverordnung für die neuen Eigenmittelkategorien4 und eine Änderung5 der Verordnung für die Mehrwertsteuereigenmittel6. Die Initiative ist nicht Teil des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung.

In der geltenden Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 des Rates werden Durchführungsmaßnahmen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union nach Artikel 9 des Beschlusses Nr. 2014/335/EU, Euratom7 festgelegt.

Der vorgeschlagene Eigenmittelbeschluss berücksichtigt neue Eigenmittelkategorien und nach Artikel 7 sind Durchführungsmaßnahmen für Folgendes festzulegen:

Angesichts dessen betreffen die von der Kommission vorgeschlagenen Elemente Durchführungsmaßnahmen für Folgendes:

Abschnitt 5 enthält nähere Erläuterungen zum Vorschlag der Kommission.

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Rechtsgrundlage des Eigenmittelbeschlusses ist Artikel 311 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Artikel 311 Absatz 4 und Artikel 322 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind die Rechtsgrundlage für die Rechtsakte, in denen die Durchführungsmaßnahmen für das Eigenmittelsystem und für die Bereitstellung dieser Eigenmittel festgelegt werden.

Rechtsgrundlage dieser Verordnung ist Artikel 311 Absatz 4 des Vertrags. Außerdem wird in Artikel 7 des neuen Eigenmittelbeschlusses (Artikel 9 des Eigenmittelbeschlusses von 2014) auf sie verwiesen. Des Weiteren steht sie im Zusammenhang mit den Bereitstellungsverordnungen, insbesondere:

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Angesichts der Beschaffenheit der Eigenmittel steht und fällt ihre Verwaltung mit der korrekten Umsetzung der Politik der Union in anderen Bereichen.

Die traditionellen Eigenmittel (hauptsächlich Zölle) hängen mit der Zollunion zusammen;

Mehrwertsteuer-Eigenmittel und auf der gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage basierende Eigenmittel stehen in Zusammenhang mit Binnenmarkt und Besteuerung;

auf dem Emissionshandelssystem der Europäischen Union und auf Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierende Eigenmittel hängen mit der Umwelt-und Klimapolitik zusammen.

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

- Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage dieser Verordnung bildet Artikel 311 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Außerdem wird in Artikel 7 des neuen Eigenmittelbeschlusses (Artikel 9 des Eigenmittelbeschlusses von 2014) auf sie verwiesen.

- Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Aufgrund der Beschaffenheit des Unionshaushalts und der Eigenmittel, aus denen die Einnahmenseite des Haushalts besteht, sind Durchführungsmaßnahmen für das Eigenmittelsystem aus der Perspektive der Union heraus zu betrachten, was nicht von den Mitgliedstaaten geleistet werden kann.

- Verhältnismäßigkeit

In diesem Vorschlag für eine neue Verordnung wurden die meisten der derzeit geltenden Durchführungsmaßnahmen übernommen. Die Einbeziehung der neuen Eigenmittelkategorien im Eigenmittelbeschluss erfordert aktualisierte Rechtsvorschriften, unter anderem Durchführungsmaßnahmen für diese neuen Eigenmittelkategorien sowie die Aktualisierung und Verbesserung der bestehenden Bestimmungen.

Die in diesem Vorschlag enthaltenen Durchführungsmaßnahmen entsprechen dem gegenwärtigen System sowie dem Vorschlag der Kommission aus dem Jahr 2011 (COM (2011) 740), der an die neuen Gegebenheiten zahlreicher und neuer Eigenmittelkategorien angepasst wird. Es liegt im Interesse der Union und ihrer Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass das System der Eigenmittel gut funktioniert, weshalb die vorgeschlagenen Kontrollen eine reibungslose Zusammenarbeit zwischen den Einrichtungen der Union und den Mitgliedstaaten ermöglichen sollen.

Des Weiteren wurden in diesen Vorschlag Bestimmungen aufgenommen, für die eine angemessene parlamentarische Kontrolle von besonderer Bedeutung ist.

- Wahl des Instruments

In Artikel 311 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union heißt es wörtlich:

"Der Rat legt [...] durch Verordnungen Durchführungsmaßnahmen zu dem System der Eigenmittel der Union fest".

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

Die Begründung des Vorschlags für einen neuen Eigenmittelbeschluss enthält weitere Informationen über aktuelle Berichte und Unterlagen, in denen die Notwendigkeit einer Reform des Eigenmittelsystems analysiert wird.

Daher ist eine neue Verordnung zur Festlegung von Durchführungsmaßnahmen für das Eigenmittelsystem erforderlich, da sich die gegenwärtige Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 nur auf die traditionellen Eigenmittel, die Mehrwertsteuer-Eigenmittel auf der Grundlage der Mehrwertsteuer und des Bruttonationaleinkommens bezieht, während mit dem vorgeschlagenen Eigenmittelbeschluss neue Eigenmittelkategorien eingeführt werden, für die Kontrollen erforderlich sind.

Die Durchführungsmaßnahmen greifen bestehende Bestimmungen auf, da der Vorschlag das bereits mit der Verordnung des Rates (EU, Euratom) Nr. 608/2014 festgelegte System auf die neuen Eigenmittelkategorien ausweitet. Darüber hinaus ergänzt er die einschlägigen Rechtsvorschriften über die neuen Eigenmittelkategorien und nimmt darauf Bezug. Daher wird mit den vorgeschlagenen Durchführungsmaßnahmen das bestehende System fortgeführt und auf die neuen Eigenmittelkategorien ausgedehnt.

Dieser Vorschlag ist nicht mit dem Programm zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung verknüpft; seine Zielgruppe sind die Mitgliedstaaten und nicht Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen oder andere Interessenträger; der Vorschlag ist im Prinzip neutral, was die Wettbewerbsfähigkeit der Union in verschiedenen Bereichen und den internationalen Handel angeht. Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Die Auswirkungen dieses Vorschlags und des Eigenmittel-Legislativpakets auf den Haushalt sind einem Finanzbogen zu Vorschlägen für Rechtsakte zu entnehmen, der der Bereitstellungsverordnung für neue Eigenmittel beigefügt ist. Das reformierte Eigenmittelsystem kann mit demselben Ansatz für Verwaltungsmittel und Personal wie das derzeitige System umgesetzt werden.

5. Weitere Angaben

Die Anwendung der Rechtsvorschriften zu Eigenmitteln einschließlich der Verordnung zu Durchführungsmaßnahmen wird regelmäßig im Beratenden Ausschuss für Eigenmittel erörtert.

Der Kommissionsvorschlag lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Kapitel I "Ermittlung der Eigenmittel"
Artikel 1 des Vorschlags, "Geltende Abrufsätze": in diesem Artikel werden die einheitlichen Abrufsätze festgelegt, die auf die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c, d, und e (d.h. die Eigenmittel aus der Mehrwertsteuer, der gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage, des Emissionshandelssystems der Europäischen Union und aus Verpackungsabfällen aus Kunststoff) des Vorschlags der Kommission für den neuen Eigenmittelbeschluss basieren.
Artikel 2 des Vorschlags, "Bezugs-Bruttonationaleinkommen und wesentliche Änderungen desselben": die Bestimmungen der Artikel 2 Absatz 7 und Artikel 3 Absatz 4 des Eigenmittelbeschlusses 2014/335/EU, Euratom werden übernommen und aktualisiert.
Artikel 3 des Vorschlags, "Berechnung und Budgetierung des Haushaltssaldos": die Bestimmungen des Artikels 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 werden übernommen und aktualisiert.
Kapitel II "Kontrolle und Überwachung der Einnahmen und entsprechende Mitteilungspflichten"
Artikel 4 des Vorschlags, "Kontrolle und Überwachung": die Bestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 werden übernommen und in Bezug auf die neuen Eigenmittelkategorien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c, d und e des vorgeschlagenen neuen Eigenmittelbeschlusses aktualisiert. Außerdem wurden besondere Bestimmungen für die Kontrolle der Mehrwertsteuer-Eigenmittel aus Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates übernommen. Durch Vereinfachung soll soweit wie möglich ein System eingeführt werden, das für alle Arten von Eigenmitteln gilt.
Artikel 5 des Vorschlags, "Rechte und Pflichten der Kontrollbeauftragten der Kommission": die Bestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 werden übernommen und aktualisiert. Durch Vereinfachung soll ein System eingeführt werden, das für alle Arten von Eigenmitteln gilt.
Artikel 6 des Vorschlags, "Vorbereitung und Durchführung von Kontrollen": die Bestimmungen des Artikels 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 werden übernommen und aktualisiert. Durch Vereinfachung soll soweit wie möglich ein System eingeführt werden, das für alle Arten von Eigenmitteln gilt.
Artikel 7 des Vorschlags, "Mitteilung von Betrugsfällen und Unregelmäßigkeiten, die Ansprüche auf traditionelle Eigenmittel betreffen" die Bestimmungen des Artikels 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 werden unverändert beibehalten, da sie ausschließlich traditionelle Eigenmittel betreffen.
Artikel 8 des Vorschlags, "Mitteilung der Mitgliedstaaten über die von ihnen durchgeführten Kontrollen der traditionellen Eigenmittel": die Bestimmungen des Artikels 6 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 werden unverändert beibehalten, da sie ausschließlich traditionelle Eigenmittel betreffen.
Kapitel III Ausschuss und Schlussbestimmungen
Artikel 9 des Vorschlags, "Ausschussverfahren": sieht die Übertragung von Durchführungsbefugnissen an die Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vor.
Artikel 10 des Vorschlags, "Schlussbestimmungen": die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 des Rates wird aufgehoben.
Artikel 11 des Vorschlags, "Inkrafttreten": legt fest, dass diese Verordnung zum selben Zeitpunkt in Kraft treten sollte wie der neue Eigenmittelbeschluss. Die Verordnung gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 für Eigenmittel, die auf dem Emissionshandelssystem der Europäischen Union und auf Verpackungsabfällen aus Kunststoff beruhen. Die Bestimmungen, die die auf der gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage basierenden Eigenmittel betreffen, gelten ab dem zweiten Jahr nach Ablauf der Umsetzungsfrist für die Richtlinie über eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage. 2018/0132 (APP)

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Durchführungsmaßnahmen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union

DER Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 311 Absatz 4, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a, gestützt auf den Beschluss 20xx/xxxx/EU, Euratom des Rates vom [DATE] über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union8, insbesondere auf Artikel 7, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments9, gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

HAT folgende Verordnung Erlassen:

Kapitel I
ERMITTLUNG der Eigenmittel

Artikel 1
Geltende Abrufsätze

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 bezeichnet "Kunststoff" ein Polymer im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, dem Zusätze oder andere Stoffe hinzugefügt worden sein können;

"Verpackungsabfälle" und "stoffliche Verwertung" haben die in Artikel 3 der Richtlinie 94/62/EG definierte Bedeutung.

Das Gewicht nicht wiederverwerteter Verpackungsabfälle aus Kunststoff ist die Differenz zwischen dem Gewicht der in einem Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr angefallenen Verpackungsabfälle aus Kunststoff und dem nach der Richtlinie 94/62/EG in demselben Jahr wiederverwerteten Verpackungsabfälle aus Kunststoff.

Artikel 2
Bezugs-Bruttonationaleinkommen und wesentliche Änderungen desselben

Artikel 3
Berechnung und Budgetierung des Haushaltssaldos

Kapitel II
Kontrolle und Überwachung der Einnahmen und ENTSPRECHENDE MITTEILUNGSPFLICHTEN

Artikel 4
Kontrolle und Überwachung

Artikel 5
Rechte und Pflichten der Kontrollbeauftragten der Kommission

Artikel 6
Vorbereitung und Durchführung von Kontrollen

Artikel 7
Mitteilung von Betrugsfällen und Unregelmäßigkeiten, die Ansprüche auf traditionelle Eigenmittel betreffen

Artikel 8
Mitteilung der Mitgliedstaaten über die von ihnen durchgeführten Kontrollen der traditionellen Eigenmittel

Kapitel III
Ausschuss und Schlussbestimmungen

Artikel 9
Ausschussverfahren

Artikel 10
Schlussbestimmungen

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 608/2014 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung und auf die Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1026/1999 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 11
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses 20xx/xxxx/EU, Euratom in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten ab dem 1. Januar des zweiten Jahres nach dem Zeitpunkt der Anwendung der nationalen Vorschriften, mit denen die Richtlinie des Rates über eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage umgesetzt wird.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Rates
Der Präsident

Europäische Kommission
Brüssel, den 2.5.2018 - COM (2018) 327 final

ANNEX
Anhang des Vorschlags für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Durchführungsmaßnahmen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union

Anhang
Entsprechungstabelle

Verordnung (EU, Euratom)
Nr. 608/2014
Beschluss 2014/335/EU, EuratomDiese Verordnung
Artikel 1-Artikel 3
Artikel 2 Absatz 1-Artikel 4 Absatz 1
Artikel 2 Absatz 2-Artikel 4 Absatz 2 Satz 1
Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a-Artikel 4 Absatz 3
Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b
Sätze 1 und 2
-Artikel 4 Absatz 4
Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b
Satz 3
-Artikel 4 Absatz 2 Satz 2
Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c-Artikel 4 Absatz 5
Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d-Artikel 4 Absatz 6
Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe e-Artikel 4 Absatz 10
Artikel 2 Absatz 4-Artikel 4 Absatz 7
Artikel 2 Absatz 5-Artikel 4 Absatz 9
Artikel 2 Absatz 6-Artikel 4 Absatz 11
Artikel 3-Artikel 5
Artikel 4 Absatz 1-Artikel 6 Absatz 1
Artikel 4 Absatz 2-Artikel 6 Absatz 3
Artikel 4 Absatz 3-Artikel 6 Absatz 4
Artikel 4 Absatz 4-Artikel 6 Absatz 2
Artikel 4 Absatz 5-Artikel 6 Absatz 5
Artikel 4 Absatz 6-Artikel 6 Absatz 6
Artikel 5-Artikel 7
Artikel 6-Artikel 8
Artikel 7-Artikel 9
Artikel 8-Artikel 10
Artikel 9-Artikel 11
-Artikel 2 Absatz 7 Unterabsatz 1Artikel 2 Absatz 1
-Artikel 2 Absatz 7 Unterabsatz 2Artikel 2 Absatz 2
-Artikel 3 Absatz 4Artikel 2 Absatz 3
--Artikel 1
--Artikel 4 Absatz 8