Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat und den Rat: Eine effizientere und demokratischere Beschlussfassung in der Energie- und Klimapolitik der EU - COM (2019) 177 final

979. Sitzung des Bundesrates am 28. Juni 2019

A

Konzept des EU-Ausschusses

Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union empfiehlt dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:

B

Konzept des Fz-Ausschusses

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:

8. Der Bundesrat begrüßt die durch den Vorschlag der Kommission angestoßene Debatte, mit Blick auf steuerliche Regelungen in der Energie- und Klimapolitik zu einer Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit überzugehen. Er teilt die Auffassung der Kommission, dass die Steuerpolitik ein wichtiges Instrument darstellt, um die Verwirklichung gemeinsamer Ziele in der Energiepolitik sicherzustellen und insbesondere den Umstieg auf erneuerbare Energien zu erleichtern und so den Klimaschutz zu stärken.

C

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit empfiehlt dem Bundesrat darüber hinaus, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:

9. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung dazu auf, auf der Ebene der EU darauf hinzuwirken, zeitnah einen Konvent nach Artikel 48 Absatz 3 EUV in Verbindung mit Artikel 106a EURATOM-Vertrag zur umfassenden Reform des EURATOM-Vertrags einzuberufen. Neben der von der Kommission angestrebten Demokratisierung der Entscheidungsprozesse sollte eine Reform des EURATOM-Vertrags nach Ansicht des Bundesrates folgende Punkte zum Ziel haben:

Begründung zu Ziffer 9 (nur gegenüber dem Plenum):

In der vorliegenden Mitteilung thematisiert die Kommission die Frage, wie zu einer demokratischeren Beschlussfassung im EURATOM-Bereich gelangt werden könne.

Es wird darauf hingewiesen, dass derzeit für die Annahme von Rechtsakten im Rahmen des EURATOM-Vertrags das Europäische Parlament nur konsultiert werde, während nach dem Vertrag von Lissabon das ordentliche Gesetzgebungsverfahren mit den dazugehörenden Befugnissen des Europäischen Parlaments auf beinahe alle Politikbereiche ausgeweitet worden sei. Mit Bezug darauf geht die Mitteilung davon aus, dass es nützlich sein könnte, auszuloten, wie die Rolle des Europäischen Parlaments gestärkt und die demokratische Legitimität der Beschlussfassung im Rahmen von EURATOM verbessert werden könnte. Auch sei es wünschenswert, die Rolle der nationalen Parlamente im EURATOM-Bereich weiter zu stärken.

Es wird darauf hingewiesen, dass im EURATOM-Vertrag kein vereinfachtes Verfahren für seine Überarbeitung im Sinne von Artikel 48 Absatz 7 EUV vorgesehen ist und auch die Überleitungsklauseln in den EU-Verträgen nicht für den EURATOM-Vertrag gelten. Die Ausweitung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens im Bereich von EURATOM könne daher nur Teil eines umfassenderen Prozesses der Reform des EURATOM-Vertrags sein, für die das ordentliche Änderungsverfahren für Verträge gemäß Artikel 48 EUV gelte.

Ein solches Änderungsverfahren erwägt die Kommission jedoch erst ab 2025.

Zur Vorbereitung will die Kommission in den kommenden Monaten eine hochrangige Sachverständigengruppe einsetzen, deren Aufgabe es sein soll, den Sachstand hinsichtlich des EURATOM-Vertrags zu bewerten und der Kommission darüber Bericht zu erstatten, damit auf der Grundlage des geltenden Vertrags überlegt werden kann, wie die demokratische Rechenschaftspflicht verbessert werden könnte.

Es kann jedoch nicht der Kommission überlassen bleiben,

Vielmehr müssen die Vertragsstaaten selbst tätig werden und den Reformprozess durch die Einberufung eines Konvents in die Hand nehmen.

Die Mitteilung zeigt, dass die Vorstellungen der Kommission zum Reformbedarf nur sehr unzureichend sind. Der Kommission geht es schwerpunktmäßig darum, die Rolle des Europäischen Parlaments zu stärken und die demokratische Legitimität der Beschlussfassung im Rahmen von EURATOM zu verbessern. Im EURATOM-Bereich sollen zukünftig Entscheidungen unter gleichberechtigter Mitwirkung des Europäischen Parlaments getroffen werden. Das ist ein wichtiges Ziel.

Unberücksichtigt bleibt dabei aber die Beendigung des Förderzieles einschließlich entsprechender Förderungen der Forschung für Atomanlagen im EURATOM-Vertrag, gemeinsame europäische Sicherheitsstandards für Atomkraftwerke, die Schaffung eines einheitlichen europäischen Haftungsrechts und die Sicherstellung der Finanzierung des Rückbaus von Atomkraftwerken.

Außerdem bedarf es der Abkehr vom Einstimmigkeitsprinzip hin zum Mehrheitsprinzip für Entscheidungen im Rat für den EURATOM-Bereich. Einerseits weist die Kommission in ihrer Mitteilung darauf hin, dass die potenziellen grenzübergreifenden Auswirkungen der nuklearen Sicherheit einen Rechtsrahmen erfordern, der über die Grenzen der Mitgliedstaaten hinausgeht, andererseits bestehe aber seitens der Vertragsstaaten Einvernehmen darüber, dass jeder Mitgliedstaat für sich selbst auf nationaler Ebene über die Nutzung der Atomenergie entscheidet. Diese Eigenständigkeit fordert dann aber zumindest einen Rahmen von Regularien, die im Hinblick auf die grenzüberschreitenden Auswirkungen dem Sicherheitsbedürfnis der Nachbarstaaten Rechnung tragen. Das wird letztlich auch im Bereich von EURATOM nur in der Abkehr vom Einstimmigkeitsprinzip hin zum Mehrheitsprinzip für Entscheidungen im Rat erreichbar sein.

Die Bundesregierung sollte daher darauf hinwirken, dass so schnell wie möglich nach Artikel 48 Absatz 3 EUV in Verbindung mit Artikel 106a EURATOM-Vertrag ein Konvent für eine umfassende Reform des EURATOM-Vertrags mit den genannten Zielen einberufen wird. Ein Aufschieben einer Reform und eines Konventprozesses etwa bis zur Mitte des nächsten Jahrzehnts ist im Hinblick auf die immer älter werdenden Atomkraftwerke und die hierfür geplanten Verlängerungsgenehmigungen sowie den geplanten Neubau von Atomkraftwerken nicht akzeptabel.

Ohne die Aufgabe des Förderzwecks im EURATOM-Vertrag wird die Entwicklung eines europäischen Energiebinnenmarktes behindert und der Wettbewerb zu Lasten erneuerbarer Energien verzerrt. Die Atomkernenergienutzung zur Energieerzeugung als Hochrisikotechnologie darf nicht mehr als sichere und nachhaltige CO₂-arme Technologie gelten.

D

10. Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.