Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften 2011
(Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 - WehrRÄndG 2011)

Punkt 11 der 882. Sitzung des Bundesrates am 15. April 2011

Der Bundesrat möge zu dem Gesetz folgende Entschließung fassen:

Der Bundesrat nimmt die Entscheidung zur Kenntnis, dass unter Berücksichtigung der aktuellen und der zu erwartenden sicherheitspolitischen Lage sowie der Abwägung zwischen Freiheit und bürgerlicher Verantwortung die allgemeine Wehrpflicht unter Beibehaltung der verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Grundlage ausgesetzt und der freiwillige Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz fortentwickelt wird.

Die freiwillig Wehrdienstleistenden übernehmen damit zukünftig für die Gesellschaft eine besondere staatsbürgerliche Verantwortung.

Der freiwillige Wehrdienst bietet wie der Grundwehrdienst die Chance, den notwendigen Nachwuchs für die Bundeswehr aus der Mitte der Gesellschaft zu gewinnen und dient damit auch der Stärkung unserer Bürgergesellschaft.

Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Gesellschaft den Freiwilligen für deren Engagement etwas zurückgeben soll. Der sowohl Männern wie auch Frauen eröffnete freiwillige Wehrdienst wird nur dann erfolgreich sein, wenn er attraktiv gestaltet wird.

Nur so kann das seit Einführung der Wehrpflicht bewährte Prinzip des sogenannten Staatsbürgers in Uniform und damit die feste Integration der Streitkräfte in die Gesellschaft Bestand haben.

Der freiwillige Wehrdienst muss der Bundeswehr Vorteile für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben bringen, und den Teilnehmenden dürfen gegenüber denjenigen, die keinen Wehrdienst leisten, keine Nachteile entstehen.

Der Bundesrat ist allerdings der Auffassung, dass die Bundesregierung vor der Einführung des freiwilligen Wehrdienstes klären muss, welchen Dienst die freiwillig Wehrdienstleistenden in welchen neuen Strukturen leisten sollen.

Vor diesem Hintergrund fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf,