Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung
(Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG)

Punkt 28 der 896. Sitzung des Bundesrates am 11. Mai 2012

Der Bundesrat möge beschließen, wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 3 Nummer 4 (§ 87a Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und Nummer 2 SGB V) und Nummer 6 Buchstabe 0a - neu - ( § 119b SGB V - Überschrift),

Buchstabe a (§ 119b Absatz 1 Satz 2 und Satz 8 - neu - SGB V) und Buchstabe b (119b Absatz 2 SGB V)

Artikel 3 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 119b SGB V.

Die besondere Vergütungsregelung im Zusammenhang mit Kooperationsverträgen nach § 119b SGB V wird auf ambulant betreute Wohngruppen ausgedehnt.

Zu Buchstabe b:

Neben stationären Pflegeeinrichtungen soll auch ambulant betreuten Wohngruppen die Möglichkeit eröffnet werden, zur Verbesserung der ambulanten Versorgung der Pflegebedürftigen Kooperationsverträge mit dafür geeigneten vertragsärztlichen Leistungserbringern zu schließen. Auch in diesem Fall sollen die besonderen Vergütungsregelungen nach § 87 Absatz 2j und § 87a Absatz 2 Satz 3 SGB V Anwendung finden.

Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe aa:

Die Überschrift wird an die vorgesehene Ausdehnung der Anwendbarkeit des § 119b SGB V auf ambulant betreute Wohngruppen angepasst.

Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe bb:

Die Möglichkeit zum Abschluss von Kooperationsverträgen nach § 119b SGB V wird auf ambulant betreute Wohngruppen ausgedehnt. Die Möglichkeit einer Anstellung von Ärztinnen und Ärzten durch ambulant betreute Wohngruppen ist - anders als bei stationären Pflegeeinrichtungen - nicht vorgesehen.

Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe cc:

Die Vertragsregelungen im neuen Absatz 2 werden auf ambulant betreute Wohngruppen ausgedehnt