Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren
(PlVereinhG)

Punkt 29 der 896. Sitzung des Bundesrates am 11. Mai 2012

Der Bundesrat möge beschließen:

Zu Artikel 1 Nummer 4a - neu - (§ 72a - neu - VwVfG)

In Artikel 1 ist nach Nummer 4 folgende Nummer einzufügen:

'4a. Nach § 72 wird folgender § 72a eingefügt:

" § 72a Antragskonferenz, Festlegung des Untersuchungsrahmens

Begründung:

Die Behörde ist spätestens ab dem Zeitpunkt der Antragstellung "Herrin des Verfahrens" und steuert dieses im Interesse aller Beteiligten. Dafür kann das Instrument der Antragskonferenz hilfreich sein und hat daher bereits Eingang in das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) gefunden. Es sollte auch den anderen Planfeststellungsbehörden eröffnet werden, soweit im konkreten Fall die Durchführung einer Antragskonferenz sach- und zweckdienlich ist. Die Entscheidung darüber trifft die Behörde im Ermessen und sie bleibt nicht allein der Vorhabenträger überlassen. Gleichwohl soll die Durchführung einer Antragskonferenz fakultativ sein, um die notwendige Flexibilität bei den für alle Planfeststellungen geltenden Vorschriften zu gewährleisten. Die Behörde hat unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls über die Durchführung zu entscheiden.

Durch die Absätze 2 bis 4 wird sichergestellt, dass in einem solchen Verfahren die neuen elektronischen Medien genutzt, unnötige Verzögerungen vermieden werden und der Datenschutz beachtet wird.