Antrag des Freistaates Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften

Punkt 16 der 857. Sitzung des Bundesrates am 3. April 2009

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 15 Nummer 4a - neu - (§ 73b Absatz 1, Absatz 4 und 4a SGB V)

In Artikel 15 ist nach Nummer 4 folgende Nummer 4a einzufügen:

"4a. § 73b wird wie folgt geändert:

Begründung

Die Änderung verfolgt das Hauptziel, dass allen in der GKV Versicherten die Teilnahme an der hausarztzentrierten Versorgung ermöglicht wird.

Dabei sollen drei Ziele gleichzeitig verfolgt werden:

Im Einzelnen: