Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens

Der Bundesrat hat in seiner 843. Sitzung am 25. April 2008 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 (SchfHwG) und Artikel 2 (SchfG)

Der Bundesrat bekennt sich zu der Verantwortung, dem Schornsteinfegerhandwerk einen gleitenden Übergang in einen wettbewerblich organisierten Markt für Kehr- und Überprüfungsarbeiten zu ermöglichen. Dem dienen die im Gesetzentwurf enthaltenen Übergangsfristen. Auf der Basis des fristgebunden fortbestehenden Kehrbezirks können die Bezirksschornsteinfegermeister und ihre Betriebe die Voraussetzungen für ein späteres Bestehen im Wettbewerb schaffen.

Der Bundesrat sieht in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit, Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten anderer Handwerke in der Übergangsfrist so gering wie möglich zu halten. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, die Auswirkungen des Gesetzes während dieser Übergangszeit auf andere Handwerke zu überprüfen.

Hilfsweise bittet der Bundesrat, im weiteren Gesetzgebungsverfahren in den Gesetzentwurf diesbezüglich eine Evaluierungsklausel aufzunehmen, um die Auswirkungen des Gesetzes auf andere Handwerke überprüfen zu können.

Begründung

Nach § 48 SchfHwG-E gilt für bereits bestellte Bezirksschornsteinfegermeister wie auch für die noch bis zum 31. Dezember 2009 zu bestellenden Bezirksschornsteinfegermeister die Übergangsfrist, unter der sie bis zum 31. Dezember 2012 den ihnen übertragenen Kehrbezirk nach den derzeit geltenden Vorschriften unter Monopolbedingungen verwalten und bearbeiten. Alle im Kehrbezirk anfallenden Arbeiten dürfen somit bis 31. Dezember 2012, abgesehen von der Sonderregel für EU-Ausländer, nur vom Bezirksschornsteinfegermeister ausgeführt werden. Das Einkommen des Bezirksschornsteinfegermeisters ist somit bis zum Ablauf der Befristung wie bisher durch die vorgegebenen Kehrgebühren gesichert.

Nach Artikel 2 Nr. 10 entfällt die Vorschrift des § 14 SchfG. Dadurch steht es dem Bezirksschornsteinfegermeister frei, sich ab Verkündung des neuen Gesetzes zusätzlich in anderen Handwerken zu betätigen. Den in diesen Handwerken tätigen Konkurrenten ist es bis zum 31. Dezember 2012 wegen der bis dahin geltenden Monopolbildung im Schornsteinfegerhandwerk nicht möglich, ihre handwerklichen Tätigkeiten auf das Schornsteinfegerhandwerk auszudehnen.

2. Zu Artikel 1 (SchfHwG), Artikel 2 (SchfG), Artikel 3 (SGB VI) und Artikel 4 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die in dem Entwurf für einen ab dem 1. Januar 2010 bestellten Bezirksinhaber gewählte Bezeichnung "Bezirksbevollmächtigter" in die Bezeichnung "Bezirksschornsteinfeger" zu ändern.

Begründung

Die Bezeichnung "Bezirksschornsteinfeger" ist gegenüber einer neuen Bezeichnung "Bezirksbevollmächtigter" vorzugswürdig und sollte beibehalten werden. Ausschlaggebend für diese Bewertung sind folgende Gründe:

3. Zu Artikel 1 (§ 1 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG)

In Artikel 1 ist § 1 Abs. 1 Satz 1 ist wie folgt zu fassen:

Begründung

Klarstellung des Gewollten.

Bei systematischer Auslegung ist die im Gesetzentwurf vorgesehene Formulierung lediglich als Duldungspflicht zu verstehen.

Die Formulierung des Gesetzentwurfs folgt der Terminologie der §§ 14 und 15 der 1. BImSchV, wonach der Betreiber die Einhaltung der Anforderungen "feststellen zu lassen" hat. Die 1. BImSchV regelt, dass der Bezirksschornsteinfegermeister die Messungen von Amts wegen vorzunehmen und dem Betreiber lediglich den voraussichtlichen Zeitpunkt der Durchführung der Messung vorher schriftlich anzukündigen hat. Die Feststellungspflicht des Betreibers ist demnach ersichtlich als Duldungspflicht ausgestaltet.

Die vorgeschlagene Änderung stellt klar, dass die Eigentümer verpflichtet werden, einen Schornsteinfeger ihrer Wahl mit den beschriebenen Arbeiten zu beauftragen.

4. Zu Artikel 1 (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SchfHwG)

In Artikel 1 sind in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 die Wörter "gereinigt und überprüft" durch die Wörter "gereinigt oder überprüft" zu ersetzen.

Begründung

Nicht bei allen Abgasanlagen, Feuerstätten etc. ist sowohl eine Reinigung als auch eine Überprüfung vorzunehmen. Die Änderung dient der Rechtsklarheit und orientiert sich an dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 SchfG.

5. Zu Artikel 1 (§ 1 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG)

In Artikel 1 ist § 1 Abs. 1 Satz 3 wie folgt zu ändern:

Begründung

Zu Buchstabe a

Die Änderung entspricht dem geltenden Recht (§ 1 Abs. 2 SchfG). Die Kehr- und Überprüfungsordnung wird in den Ländern bisher vielfach nicht von der Landesregierung, sondern durch das jeweils für das Schornsteinfegerwesen zuständige Ministerium erlassen. Dies muss auch künftig möglich sein. Eine abweichende Verfahrensweise erscheint insbesondere im Hinblick auf den damit den Ländern entstehenden zusätzlichen Verwaltungsaufwand sachlich nicht geboten.

Zu Buchstabe b

Nicht bei allen Abgasanlagen, Feuerstätten etc. ist sowohl eine Reinigung als auch eine Überprüfung vorzunehmen. Die Änderung dient der Rechtsklarheit und orientiert sich an dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 SchfG.

6. Zu Artikel 1 (§ 2 Abs. 2 SchfHwG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Dauer der Übergangsfrist in § 2 Abs. 2 SchfHwG (bis 31. Dezember 2012) im Hinblick auf potenziell wettbewerbsverzerrende Wirkungen zu überprüfen.

Begründung

Der Gesetzentwurf sieht weitgehende Übergangsfristen vor, um den Schornsteinfegern und den Haus- und Wohnungseigentümern die Umstellung auf das neue Schornsteinfegerrecht zu erleichtern. Bis zum 31. Dezember 2012 soll das Kehrmonopol der bestellten Bezirksschornsteinfegermeister (mit allen Aufgaben) weitgehend erhalten bleiben, während das Nebentätigkeitsverbot mit sofortiger Wirkung aufgehoben wird, um es dem Berufsstand zu ermöglichen, sich für andere Tätigkeiten zu qualifizieren und auf einen Wettbewerb einzustellen. Lediglich Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der EU oder des EWR oder der Schweiz sollen Reinigungs- oder Überprüfungsarbeiten im Bezirk eines bestellten Bezirksschornsteinfegermeisters durchführen dürfen. Mit dieser Regelung wird den bestellten Bezirksschornsteinfegermeistern somit ihr auskömmliches Einkommen weitgehend sichergestellt.

In der dem Schornsteinfegerhandwerk zugestandenen Übergangszeit können wettbewerbsverzerrte Konkurrenzsituationen entstehen, die vor allem das Sanitär-, Heizungs- und Klimahandwerk (SHK) belasten könnten. Den entsprechend qualifizierten inländischen SHK-Unternehmen soll es erst ab 1. Januar 2013 erlaubt sein, Schornsteinfegerarbeiten als wirtschaftlich sinnvolle Ergänzung ihres Betriebs anzubieten, während Schornsteinfegerbetriebe - wenn sie die einschlägigen handwerksrechtlichen Voraussetzungen erfüllen - in den Grenzen des § 18 SchfHwG-E bereits mit Inkrafttreten des Gesetzes Arbeiten des SHK-Handwerks im Rahmen einer nun erlaubten unbeschränkten Nebentätigkeit anbieten können.

Zwar ist nicht zu verkennen, dass den Bezirksschornsteinfegermeistern, die bisher im wettbewerbsfreien Raum mit staatlich garantiertem Einkommen gearbeitet haben, eine angemessene Zeit gegeben werden muss, sich auf künftiges Arbeiten unter Wettbewerbsbedingungen einzurichten. Die dafür vorgesehene Übergangsfrist sollte aber nochmals auf Angemessenheit überprüft werden.

7. Zu Artikel 1 (§ 3 Abs. 1 Satz 4 SchfHwG)

In Artikel 1 sind in § 3 Abs. 1 Satz 4 die Wörter "im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet" durch die Wörter "durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle" zu ersetzen.

Begründung

Auch für Eigentümer, die selbst keinen Internetanschluss zur Verfügung haben, ist im Gesetz eine zur Auskunft verpflichtete Stelle festzulegen. Das Internet sollte nicht der einzige Weg sein, um Auskünfte zu erhalten. Zur Auskunft verpflichtet sollte die Stelle sein, die das Schornsteinfegerregister führt.

8. Zu Artikel 1 (§ 5 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG)

In Artikel 1 ist in § 5 Abs. 1 Satz 2 das Wort "vier" durch das Wort "sechs" zu ersetzen.

Begründung

Eine Frist von vier Wochen zum Nachweis der Mängelbehebung, gerechnet ab dem Tag, an dem die Schornsteinfegerarbeiten gemäß der Festsetzung im Feuerstättenbescheid spätestens durchzuführen waren, ist zu kurz bemessen und führt in einer Vielzahl von Fällen zu einer vermeidbaren Einschaltung der zuständigen Behörden. Gründe, die zu einem Nichteinhalten der Vierwochenfrist führen, sind beispielsweise die notwendige Zeit für das Einholen von Kostenvoranschlägen, witterungsbedingte Verzögerungen bei Arbeiten auf Hausdächern oder Ferienzeiten. Die Fristverlängerung dient dazu, die Anzahl der den Behörden zu meldenden, nicht fristgerecht abgestellten Mängel zu verringern und damit den Verwaltungsaufwand einzudämmen. Eine noch weitergehende Verlängerung der Vierwochenfrist ist nicht angezeigt, damit die Hauseigentümer sich auch tatsächlich um eine zügige Mängelbehebung bemühen.

Gefahren sind mit dem Änderungsvorschlag nicht verbunden. Gemäß § 5 Abs. 2 SchfHwG-E sind nämlich Mängel, bei deren Nichtbehebung eine unmittelbare Gefahr droht, ohnehin unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden.

9. Zu Artikel 1 (§ 5 Abs. 2 SchfHwG)

In Artikel 1 sind in § 5 Abs. 2 die Wörter "bei deren Nichtbehebung eine unmittelbare Gefahr" durch die Wörter "durch die unmittelbare Gefahren" und das Wort "Umwelteinwirkungen" durch das Wort "Umwelteinflüsse" zu ersetzen.

Begründung

Die ursprüngliche Fassung: "Mängel, bei deren Nichtbehebung eine unmittelbare Gefahr für die Betriebs- und ..... " könnte bei dem Schornsteinfeger oder der Schornsteinfegerin zu der Annahme führen, dass vor der unverzüglichen Meldung an die zuständige Behörde dem/r zuständigen Bezirksschornsteinfeger/in zuerst eine Frist zur Mängelbehebung - ähnlich wie in § 5 Abs. 1 SchfHwG-E - gesetzt werden muss. Dieses aber soll gerade wegen der Gefahren, die von den hier gemeinten Mängeln ausgehen, nicht sein.

10. Zu Artikel 1 (§ 8 Abs. 2 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu -, § 9 Abs. 3 Nr. 8 - neu - SchfHwG) Artikel 2 Nr. 2a - neu - (§ 3 Abs. 3 - neu - SchfG)

Als Folge ist in Artikel 2 Nr. 3 dem § 5 der folgende Satz anzufügen:

Begründung

Die Staatshaftung sollte generell ausgeschlossen sein und der Bezirksschornsteinfeger eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung vorweisen. Mit der Einfügung wird klargestellt, dass für Fehler der Bezirksschornsteinfeger trotz der öffentlichrechtlichen Bestellung nicht die Bestellungskörperschaft haftet. Solche Haftungsfreizeichnungen des Staates bei Beleihungen, öffentlichen Bestellungen bestimmter Berufe usw. gibt es bereits auf zahlreichen Rechtsgebieten (§ 19 Abs. 1 Satz 4 BNotO, § 1 Abs. 3 PrBHaftG).

Die Vorschrift dient auch der Rechtsvereinheitlichung, weil in einigen Ländern bereits jetzt schon die Staatshaftung gesetzlich ausgeschlossen ist.

Auch die gesetzliche Vorschrift über den Abschluss einer Berufshaftpflicht ist in vielen Gesetzen bereits vorgesehen (§ 19a BNotO, § 54 WPO, § 51 BRAO). Im Übrigen haben auch bisher schon viele Bezirksschornsteinfegermeister fakultativ eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen.

11. Zu Artikel 1 (§ 9 Abs. 2 SchfHwG)

In Artikel 1 sind in § 9 Abs. 2 die Wörter "oder die Inhaber oder Beschäftigte eines mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragenen Betriebes sind" zu streichen.

Begründung

Der jetzige Wortlaut ist missverständlich und stimmt nicht mit der Begründung des Gesetzentwurfs überein. Durch die Verknüpfung mit dem Wort "oder" entsteht der Eindruck, dass die in § 9 Abs. 2 erster Halbsatz SchfHwG-E aufgestellte Voraussetzung alternativ zu den im zweiten Halbsatz genannten Voraussetzungen zu sehen sind.

Ein Ersetzen des Wortes "oder" durch "und" - wie in der Begründung vorgesehen - würde zu dem unerwünschten Ergebnis führen, dass arbeitslosen Schornsteinfegern die Möglichkeit der Bewerbung genommen würde.

12. Zu Artikel 1 (§ 14 Abs. 1 Satz 2 - neu - SchfHwG)

In Artikel 1 ist dem § 14 Abs. 1 der folgende Satz anzufügen:

Als Folge ist in Artikel 1 § 14 Abs. 4 zu streichen.

Begründung

Durch die Zusammenfassung von § 14 Abs. 1 und 4 SchfHwG-E wird der Text deutlich gestrafft.

13. Zu Artikel 1 (§ 14 Abs. 1 SchfHwG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren

Begründung

Zum ersten Spiegelstrich:

Die Feuerstättenschau ist nach geltender Rechtslage lediglich eine reine Sichtkontrolle als ergänzende Maßnahme zu den Arbeiten, die in der Kehr- und Überprüfungsordnung vorgeschrieben sind; es besteht keine Kongruenz zwischen den genannten Arbeiten. Die Feuerstättenschau ist eine Gesamtbegutachtung der in einem Haus vorhandenen Schornsteine, Feuerstätten und Verbindungsstücke.

Der Umfang der Feuerstättenschau ist aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit vom Gesetzgeber eindeutig festzulegen. Insbesondere muss unmissverständlich geregelt werden, ob die Feuerstättenschau künftig auch die in dem betreffenden Jahr turnusmäßig anfallenden Kehr- und Überprüfungsarbeiten mit umfasst. Dies ist auch deshalb erforderlich, damit die nach § 1 verpflichteten Eigentümer die vorgeschriebenen Arbeiten so vergeben können, dass Doppelarbeiten und damit unnötige Kosten vermieden werden.

Dabei ist allerdings zu bedenken, dass die Durchführung der turnusmäßigen Kehr- und Überprüfungsarbeiten im Jahr der Feuerstättenschau durch den Bezirksschornsteinfeger aus kontrolltechnischen Gründen zweckmäßig sein kann, aber zwangsläufig die Vorbehaltsaufgaben der Bezirksschornsteinfeger erhöht, wodurch zugleich die Arbeitsvolumina der im Wettbewerb stehenden Tätigkeitsbereiche reduziert werden.

Vorsorglich wird auch darauf hingewiesen, dass die Überlegungen der Bundesregierung, die Thematik in der neuen "Bundes-Kehr- und Überprüfungsordnung" zu regeln, Rechtsbedenken begegnen. Denn die Pflicht des Bezirksschornsteinfegers zur Durchführung einer Feuerstättenschau wird im Schornsteinfegerhandwerksgesetz begründet. Demzufolge ist hier auch der Umfang der Feuerstättenschau zu regeln, zumal das Gesetz keine Ermächtigung enthält, ergänzende Vorschriften zur Feuerstättenschau in einer Verordnung zu erlassen.

Zum zweiten Spiegelstrich:

Die Verkürzung der Prüfintervalle von bisher einmal in fünf Jahren auf künftig zweimal in sieben Jahren führt zu zusätzlichen, insbesondere finanziellen Belastungen der Eigentümer und bedarf einer nachvollziehbaren Rechtfertigung, dies insbesondere vor dem Hintergrund der vorgesehenen gegenläufigen Verlängerung der Prüfintervalle nach der "Bundes-Kehr- und Überprüfungsordnung" und der 1. BImSchV.

14. Zu Artikel 1 (§ 16 Satz 1 und 2 und § 18 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG), Artikel 2 Nr. 9 Buchst. a Doppelbuchst. cc1 - neu - (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 SchfG)

Der Gesetzentwurf ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa:

Entsprechend § 82 Abs. 2 Satz 4 der Musterbauordnung in der Fassung von November 2002 wird der überholte Begriff der "Bauabnahme" durch die Bezeichnung "Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Abgasanlagen und von Leitungen zur Abführung von Verbrennungsgasen" ersetzt. Die Fassung dient weiterhin der Rechtsklarheit. Sie stellt heraus, dass die Regelungskompetenz für das Ausstellen von bauordnungsrechtlichen Bescheinigungen ausschließlich den Ländern zusteht.

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb:

Folgeänderung zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb:

Die Wörter "zu Bauabnahmen" sind als Folge der Änderung von § 16 Satz 1 SchfHwG-E zu streichen. Sie sind auch deshalb entbehrlich, da die verbleibende Bezeichnung "Bescheinigungen nach § 16 Satz 1" inhaltlich hinreichend bestimmt ist.

Zu Buchstabe b:

Da das Schornsteinfegergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), das durch Artikel 2 dieses Gesetzentwurfs geändert werden soll, erst mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft treten soll, ist hier ebenfalls eine Anpassung des § 13 Abs. 1 Nr. 9 SchfG (Ausstellung der Bescheinigung zu Rohbau- und Schlussabnahmen nach Landesrecht) an die Landesbauordnungen erforderlich.

15. Zu Artikel 1 (§ 16 SchfHwG)

Begründung

Es ist eine im Brandschutz gesicherte Erkenntnis, dass der unsachgemäße Betrieb von Feuerstätten zu Bränden führen kann. Bei den dadurch ausgelösten Einsätzen der Feuerwehren (z.B. Kaminbrand) kann es erforderlich werden, auf die Sach- und Anlagenkenntnis des für die Sicherheit von Feuerstätten bisher zuständigen Bezirksschornsteinfegermeisters zurückzugreifen.

Diese Möglichkeit der fachlichen Zusammenarbeit zwischen Schornsteinfegern und Feuerwehren im Sinne einer effektiven Gefahrenabwehr hat sich seit langer Zeit bewährt und wird traditionell durch zwei Regelungen des bisher geltenden Schornsteinfegergesetzes sichergestellt: zum einen durch die Residenzpflicht des Bezirksschornsteinfegermeisters nach § 17, der im Kehrbezirk wohnen soll, um kurzfristig verfügbar zu sein, und zum anderen durch die Verpflichtung des Bezirksschornsteinfegermeisters nach § 18, der Freiwilligen Feuerwehr seines Wohnsitzes anzugehören.

Es ist jedoch nachvollziehbar, dass diese beiden Regelungen entsprechend den Vorgaben der Europäischen Kommission im Schornsteinfegergesetz aufgehoben werden müssen.

Die in den bisherigen Regelungen enthaltenen Festlegungen zum Zusammenwirken in der Gefahrenabwehr und ihre sicherheitstechnische Bedeutung dürfen jedoch aus Sicht des Brandschutzes nicht verloren gehen. Sie müssen sinngemäß erhalten und in geeigneter Weise in die Neuregelungen des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (Artikel 1) überführt werden.

Für den nach dem Gesetzentwurf in Artikel 1 Kapitel 3 vorgesehenen Bezirksbevollmächtigten (§§ 7 bis 12) muss in § 16 - "Weitere Aufgaben der Bezirksbevollmächtigten" - eine ergänzende Regelung aufgenommen werden, die sicherstellt, dass er oder ein Vertreter bei Bränden im jeweiligen Zuständigkeitsbereich als fachlicher Ansprechpartner für die Feuerwehr zur Verfügung steht.

16. Zu Artikel 1 (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SchfHwG)

In Artikel 1 ist § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wie folgt zu fassen:

Begründung

Die neu aufgenommenen Daten sind für das Emissionskataster für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen erforderlich.

17. Zu Artikel 1 (§ 25 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG)

In Artikel 1 sind in § 25 Abs. 2 Satz 1 nach dem Wort "setzt" die Wörter ", nachdem der Bezirksschornsteinfeger oder Bezirksschornsteinfegermeister nach nochmaliger Anmeldung erfolglos versucht hat, die Arbeiten auszuführen," einzufügen.

Begründung

Die Regelung dient der Entlastung der Verwaltungsbehörden und bietet dem Eigentümer die Gelegenheit, die Ersatzvornahme abzuwenden.

18. Zu Artikel 2 Nr. 3 (§ 5 SchfG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren in § 5 SchfG-E eine einheitliche Übergangsregelung für alle Neubestellungen zu treffen.

Begründung

Die vorgesehenen Übergangsregelungen bezüglich der Besetzung freiwerdender Kehrbezirke führen für die Dauer von drei Jahren zu einer Parallelität von zwei Rechtssystemen mit unmittelbaren Auswirkungen auch auf die Eigentümer. Denn die bis 31. Dezember 2009 bestellten Bezirksinhaber behalten bis einschließlich 31. Dezember 2012 fast vollständig die nach geltendem Recht dem Bezirksschornsteinfegermeister vorbehaltenen Monopolarbeiten, während die ab 1. Januar 2010 bestellten Bezirksinhaber bereits vollständig dem neuen Wettbewerbsrecht unterliegen. Eigentümer in Bezirken, die ab 1. Januar 2010 neu besetzt werden, können sich somit bereits ab 2010 ihren Schornsteinfeger frei wählen, während diese Wahlmöglichkeit Eigentümern in Bezirken, die vor 2010 neu besetzt werden, erst drei Jahre später, also ab 2013, eröffnet ist. Diese unterschiedliche Rechtsposition der Eigentümer dürfte durch die zuständigen Landesbehörden schwer zu vermitteln sein und zu einer nicht unerheblichen Beschwerdezahl führen.

19. Zu Artikel 2 Nr. 9 Buchstabe b (§ 13 Abs. 3 SchfG)

In Artikel 2 Nr. 9 Buchstabe b ist in § 13 Abs. 3 Satz 1 die Angabe "Nr. 1, 4 bis 8 und 10 bis 12" durch die Angabe "Nr. 1, 4 bis 8, 10 und 12" zu ersetzen.

Begründung

Die Aufgaben nach § 13 Abs. 1 Nr. 11 SchfG sind - zur Vermeidung von zusätzlichem Verwaltungs- und Kostenaufwand - im Zuge der Feuerstättenschau nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG durchzuführen, soweit die Länder eine entsprechende Aufgabenübertragung vorgenommen haben. Die Durchführung der Feuerstättenschau ist aber weiterhin einem nach deutschem Recht hoheitlich Beliehenen vorbehalten. Eine von der Feuerstättenschau getrennte Überwachung von Feuerungsanlagen bezüglich der Anforderungen der Energieeinsparverordnung durch Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der EU ist nach geltender Rechtslage daher nicht möglich. Im Hinblick auf sich ergebende zusätzliche Belastungen der Eigentümer wäre eine eigenständige Prüfung der Anforderungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 11 SchfG auch nicht sinnvoll.