Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens

Punkt 26 der 843. Sitzung des Bundesrates am 25. April 2008

Der Bundesrat möge beschließen:

Der Bundesrat fordert, den von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu überarbeiten und konsequent an den Erfordernissen des Betriebs- und Brandschutzes von Feuerungsanlagen, des Wettbewerbs und der Vermeidung von Bürokratie auszurichten.

Die Bundesregierung hat mit ihrem Gesetzentwurf die Chance nicht genutzt, ein wirklich modernes Schornsteinfegerrecht zu schaffen, das tatsächlich Wettbewerb schafft und mehr die Eigenverantwortung der Bürger mit einbezieht. Über das bisherige System ist sehr viel Zeit hinweggegangen, ohne dass die entsprechenden technischen Entwicklungen und die fortgeschrittene Eigenverantwortung der Bürger ihren Niederschlag in dem Gesetzentwurf gefunden hätten. Technische Entwicklung und fortgeschrittene Eigenverantwortung ließen es jedoch zu, den Schornsteinfegerberuf mit den anderen Handwerksberufen heute tatsächlich gleichzustellen.

Vor allem hinsichtlich des Wettbewerbs erscheint der Entwurf unbefriedigend.

Schließlich hatte die Europäische Kommission das deutsche System gerade deshalb beanstandet weil es keinerlei Wettbewerb zuließ. Der vorgelegte Gesetzentwurf lässt formal Wettbewerb zwischen den Schornsteinfegern zu, steckt die Möglichkeiten aber so eng ab, dass das alte System lediglich etwas variiert wird und faktisch kaum nennenswerter, Preis senkender Wettbewerb entstehen kann.

So soll ein Bezirk auf sieben Jahre vergeben werden. In diesem Zeitraum soll überdies zweimal eine inhaltlich aufgerüstete Feuerstättenschau stattfinden, die nur der Bezirksbevollmächtigte durchführen darf. Die Chancen für am Markt agierende Schornsteinfeger dürften sich damit drastisch verschlechtern. Materiell bleibt es damit eher beim Bezirksschornsteinfegermeister, der nun Bezirksbevollmächtigter heißen soll und der im Durchschnitt alle dreieinhalb Jahre vom Bürger hingenommen werden muss. Dies verursacht für die Bürger Mehrkosten, die sachlich nicht gerechtfertigt sind.

Keinen Wettbewerb lässt der Entwurf auch zwischen Schornsteinfegern und dem übrigen Handwerk zu, obwohl beide bereits jetzt dieselben Tätigkeiten durchführen.

So erscheint es nicht erforderlich, allein dem Schornsteinfeger die Messungen nach der 1. BImSchV vorzubehalten. Vielmehr sind heute auch die Messungen anderer geeigneter Fachbetriebe als rechtsverbindlich zu akzeptieren. Damit würden so genannte "Doppelmessungen" vermieden. Sie werden von vielen Bürgern als unnötige Bürokratie und Kostenbelastung empfunden.

Der vorgelegte Gesetzentwurf sieht ferner eine Kehrbuchführung durch einen Bezirksbevollmächtigten und damit eine Beibehaltung der Bezirke vor. Damit würde es bei der bekannten Ausschreibungs-, Vergabe-, Auswahl- und Anpassungsproblematik bleiben, die nach rechtsstaatlichen Kriterien zu lösen ist, und die die Vorhaltung eines entsprechenden Verwaltungsapparates erfordert. Die Führung eines Formblattsystems wird zu einer erheblichen Papierflut beim Bürger, dem Schornsteinfeger und dem Bezirksbevollmächtigten führen.

Der Bundesrat fordert daher, den Gesetzentwurf im weiteren Gesetzgebungsverfahren nach den oben genannten Kriterien zu überarbeiten. Nur so werden ein Preis senkender Wettbewerb ermöglicht sowie überflüssige Bürokratie und Kostensteigerungen vermieden.