Antrag des Freistaates Sachsen
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
(BDBOS-Gesetz)

Punkt 20 der 857. Sitzung des Bundesrates am 3. April 2009

Der Bundesrat möge beschließen, gemäß Artikel 76 Absatz 2 GG wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 1 Nummer 3 (BDBOSG)

Begründung

Die geplante Zertifizierung ist grundsätzlich zu begrüßen. Da aber der Beschaffungsprozess für die Endgeräte in mehreren Bundesländern für ihre jeweiligen BOS bereits läuft oder abgeschlossen ist, muss Rechtssicherheit für den Betrieb der dabei erworbenen Geräte geschaffen werden. Dies ist zum einen erforderlich, um den in Teilen bereits laufenden Betrieb des Digitalfunks BOS bzw. den bis Ende dieses Jahres in vielen Gebieten geplanten Start des Digitalfunks sicherzustellen. Zum anderen besteht ein finanzielles Risiko für die BOS und ihre Träger, wenn jetzt beschaffte Geräte ohne Zertifizierung durch Rechtsverordnung außer Betrieb genommen werden müssten. Die im Entwurf der Bundesregierung unter § 15a Absatz 5 Satz 1 i. V. m. § 15b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BDBOSG vorgesehene Übergangsregelung ist nicht ausreichend. Zum einen sieht sie lediglich eine maximale Übergangsfrist von weniger als zwei Jahren vor, zum anderen kann die Bundesanstalt eine kürzere Übergangsfrist festlegen.

Dies ist angesichts der erheblichen Investitionen und des zeitlichen Rahmens der Einführung des Digitalfunks BOS nicht hinnehmbar. Dies gilt umso mehr, da es keine rechtliche Möglichkeit gibt, die Hersteller zu einer (zudem zeitnahen) Nachzertifizierung zu veranlassen.

Daher ist eine Übergangsregelung notwendig, die für den Betrieb der bereits beschafften oder in der Beschaffung befindlichen Geräte Rechtssicherheit schafft. Ein Ausschluss der Endgeräte sollte daher nicht pauschal wegen Nichtvorliegen einer Zertifizierung erfolgen, zumal dieses Verfahren noch nicht festgelegt ist. Vielmehr sollte ein Ausschluss nur erfolgen, wenn ein Störung durch einen bestimmten Endgerätetyp konkret festgestellt wurde.

Als Stichtag für den Betrieb nichtzertifizierter Geräte wurde der Tag der öffentlichen Ausschreibung gewählt, weil in dieser die Anforderung an die Zertifizierung als Ausschreibungsmerkmal aufgenommen werden muss.

Die Streichung von § 15b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist eine Folgeänderung der Neufassung von § 15a Absatz 5 Satz 1 BDBOSG.