Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über die Durchführung von Mitteilungen nach §§ 58a und 58b des Arzneimittelgesetzes
(Tierarzneimittel-Mitteilungendurchführungsverordnung - TAMMitDurchfV)

923. Sitzung des Bundesrates am 13. Juni 2014

Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV) und der Gesundheitsausschuss (G) empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu § 2 Satz 1 Nummer 2*

In § 2 Satz 1 Nummer 2 ist die Angabe "250" durch die Angabe "100" zu ersetzen.

2. Zu § 2 Satz 1 Nummer 3 und 4*

§ 2 Satz 1 ist wie folgt zu ändern:

* Bei Annahme werden Ziffern 1 und 2 redaktionell zusammengefasst.

Begründung (zu Ziffern 1 und 2):

Die in der Verordnung festgesetzten Tierzahlen im Bereich der zur Mast bestimmten Schweine, Mastputen und Masthühner sind deutlich zu hoch. Die Zielsetzungen der neu eingeführten §§ 58a ff. des Arzneimittelgesetzes zur Minimierung des Einsatzes von Antibiotika würden dadurch unterlaufen.

Dadurch würde im Endeffekt das Ziel des 16. Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes, BR-Drucksache 149/13(B) HTML PDF , die weitere Verbreitung multiresistenter Keime möglichst weitgehend einzudämmen, aufgeweicht.

3. Zu § 2 Satz 2

§ 2 Satz 2 ist zu streichen.

Begründung:

Die 16. Novelle des Arzneimittelgesetzes sieht in § 58e Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 AMG vor, dass Betriebe bis zu einer bestimmten Bestandsgröße von den Anforderungen nach § 58a und § 58b AMG ausgenommen werden können. Die Bestandsgröße definiert sich durch die Zahl der Tiere, die im Durchschnitt eines Mitteilungszeitraums (Kalenderjahr) gehalten werden.

Für die Feststellung, ob die relevante Bestandsgröße, nach der sich die Mitteilungsverpflichtung ausrichtet, unter- oder überschritten wird, können in der Praxis verschiedenste Unterlagen genutzt werden. So können unter anderem bauordnungs- oder immissionsschutzrechtliche Unterlagen seitens des Tierhalters herangezogen werden, auch ohne dass es der Regelung einer gesetzlichen Vermutung bedarf.