Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Gabunischen Republik (KOM (2006) 0454 - C6-0303/2006 - 2006/0156(CNS))
(Verfahren der Konsultation)

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 103923 - vom 28. Februar 2007. Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 1. Februar 2007 angenommen.

Das Europäische Parlament,

1. billigt den Vorschlag für eine Verordnung des Rates in der geänderten Fassung und stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;

2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Gabunischen Republik zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission Änderungen des Parlaments
Abänderung 1
Erwägung 2 a (neu)
(2a) Die finanzielle Gegenleistung der EG wird für die Förderung der von Fischerei lebenden Küstenbevölkerung und die Gründung kleiner einheimischer Gefrier- und -verarbeitungsindustrien verwendet.
Abänderung 2
Artikel 3 a (neu)
Artikel 3a
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat im letzten Jahr der Laufzeit des Protokolls und vor Abschluss eines neuen Abkommens oder einer Verlängerung der Laufzeit des dieser Verordnung beigefügten Abkommens einen Bericht über die Anwendung des Abkommens und die Bedingungen vor, unter denen es umgesetzt wurde.
Abänderung 3
Artikel 3 b (neu)
Artikel 3b
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich über die Ergebnisse des in Artikel 7 des Protokolls genannten mehrjährigen sektoralen Programms Bericht.
Abänderung 4
Artikel 3 c (neu)
Artikel 3c
Auf der Grundlage des von der Kommission gemäß Artikel 3 a vorgelegten Berichts und nach Konsultation des Europäischen Parlaments erteilt der Rat der Kommission gegebenenfalls ein Verhandlungsmandat im Hinblick auf die Annahme eines neuen Protokolls.
Abänderung 5
Artikel 3 d (neu)
Artikel 3d
Die Kommission überprüft jedes Jahr, ob die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen dieses Abkommens Fischfang betreiben, den Meldepflichten nachgekommen sind.


1 Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.