Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung

Der Bundesrat hat in seiner 857. Sitzung am 3. April 2009 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 (§ 7 Absatz 3 SchVG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, wie die in § 93 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 AktG normierte Möglichkeit der Exkulpation des Leitungsorgans im Schuldverschreibungsgesetz in geeigneter Weise auf den gemeinsamen Vertreter der Gläubiger übertragen werden kann.

Begründung

Nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 SchVG-E soll der gemeinsame Vertreter der Gläubiger bei seiner Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anwenden. Es handelt sich hierbei um einen besonderen Sorgfaltsmaßstab, der § 93 Absatz 1 Satz 1 AktG entlehnt ist. Hierzu geht die Entwurfsbegründung (BR-Drs. 180/09 (PDF) , S. 30) zu Recht davon aus, dass die Tätigkeit des gemeinsamen Vertreters häufig eine unternehmerische Prognose über die zukünftige Entwicklung des Schuldners verlangen kann. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass bei insofern nicht immer zu vermeidenden Fehleinschätzungen sich der gemeinsame Vertreter gegebenenfalls unter Hinweis auf § 93 Absatz 1 Satz 2 AktG exkulpieren können soll. Diese, in § 93 Absatz 1 Satz 2 AktG, zurückgehend auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, normierte Möglichkeit der Entlastung des Leitungsorgans, das hierfür beweispflichtig ist (§ 93 Absatz 2 Satz 2 AktG), sollte bereits im Hinblick auf ihre Bedeutung in geeigneter Form im Gesetzestext selbst ihren Niederschlag finden.

Zudem ergibt sich aus der Entwurfsbegründung nicht eindeutig, ob auf den gemeinsamen Vertreter auch die Beweislastregelung des § 93 Absatz 2 Satz 2 AktG Anwendung finden soll. Da in der Festlegung der Beweislast zu Lasten des Leitungsorgans eine zu Gunsten der Gesellschaft wirkende Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen der sogenannten Normentheorie liegt, nach der jede Partei die Voraussetzungen der ihr günstigen Norm zu beweisen hat (vgl. Hüffer, AktG, 8. Aufl., 2008, § 93, Rnr. 16), erscheint es angezeigt, für den Fall einer Übertragung der Beweislastregelung des § 93 Absatz 2 Satz 2 AktG auf die Haftungsregelung für den gemeinsamen Vertreter, dies im Gesetzestext selbst zu regeln. Soweit daher mit der Entwurfsbegründung beabsichtigt sein sollte, die allgemein für Leitungsorgane geltenden Haftungsgrundsätze des § 93 Absatz 1, 2 AktG auf den gemeinsamen Vertreter der Gläubiger zur Anwendung gelangen zu lassen, sollte dies in geeigneter Weise in der Fassung des § 7 Absatz 3 SchVG, gegebenenfalls auch in der Form der Verweisung, zum Ausdruck gebracht werden.

2. Zu Artikel 1 (§ 20 Absatz 3 Satz 3 Halbsatz 1 SchVG)

In Artikel 1 § 20 Absatz 3 Satz 3 Halbsatz 1 ist nach den Wörtern "mit Sitz im Inland" das Wort "ausschließlich" einzufügen.

Begründung

Gemäß § 20 Absatz 3 Satz 3 Halbsatz 1 SchVG-E soll bei einem Schuldner mit Sitz im Inland für die Klage gegen den Beschluss der Gläubiger dasjenige Landgericht zuständig sein, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Sitz hat oder mangels eines Sitzes im Inland das Landgericht Frankfurt am Main. Nach der Begründung (BR-Drs. 180/09 (PDF) , S. 39) soll die Regelung für die örtliche Zuständigkeit des Gerichts inhaltlich § 246 Absatz 3 AktG entsprechen; zudem soll mit § 20 Absatz 3 Satz 3 SchVG-E für Klagen gegen Schuldner ohne Sitz im Inland die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main gesetzlich begründet werden. Die hiernach offenbar für sämtliche Beschlussmängelklagen intendierte ausschließliche Zuständigkeit findet jedoch - anders als in § 246 Absatz 3 Satz 1 AktG, auf den § 20 Absatz 3 Satz 3 Halbsatz 2 SchVG-E jedoch gerade nicht verweist, - im Entwurfstext selbst keinen Niederschlag. Da der Grundsatz gilt, dass ausschließliche Gerichtsstände nur diejenigen sind, die im Gesetz ausdrücklich als solche bezeichnet werden (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., 2009, § 12 Rnr. 8; Münchner Kommentar-Patzina, 3. Aufl., 2008, § 12, Rnr. 27; Musielak, ZPO, Kommentar, 6. Aufl., 2008, § 12, Rnr. 8), sollte im Interesse der Vermeidung jeglicher Unklarheit durch die Verwendung des entsprechenden Begriffs "ausschließlich" im Gesetzestext selbst klargestellt werden, dass es sich um eine solcherart ausschließliche Zuständigkeit der jeweiligen Landgerichte für die Anfechtung von Beschlüssen der Gläubiger handelt.

3. Zu Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe a (§ 34 Absatz 2a Satz 2, 3 WpHG)

Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe a § 34 Absatz 2a ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Im Gesetzentwurf ist eine Unterzeichnungspflicht des Kunden nicht vorgesehen. Die Beweiskraft des Protokolls im späteren Prozess wird jedoch erhöht, wenn es von beiden Parteien unterzeichnet wird. Mit der Pflicht zur Unterzeichnung auch durch den Anleger wird demselben die Bedeutung der Beratung vor Augen geführt. Kunde und Wertpapierdienstleistungsunternehmen treten sich bei der Abfassung des Protokolls auf Augenhöhe gegenüber. Die Gewähr für eine inhaltliche Richtigkeit des Protokolls wird dadurch erhöht.

Der Kunde kann auf das Erfordernis seiner Unterzeichnung verzichten, so dass Fernabsatzgeschäfte nicht unangemessen erschwert werden.

4. Zu Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe a (§ 34 Absatz 2c - neu - WpHG)

Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe a ist wie folgt zu fassen:

Begründung

Die im Gesetzentwurf vorgesehene Protokollierung der Anlageberatung gemäß § 34 Absatz 2a und der damit verbundene Herausgabeanspruch gemäß § 34 Absatz 2b wird zu einem verbesserten Schutz der Verbraucher bei der Anlageberatung führen. Das den Verbrauchern auszuhändigende Anlageprotokoll kann im Streitfall dazu dienen, einen Anspruch wegen Falschberatung nachzuweisen.

Als Sanktion im Fall der nicht oder nicht vollständigen oder nicht rechtzeitigen Erstellung oder Aushändigung eines Anlageprotokolls sieht der Gesetzentwurf ein Bußgeld von bis zu 50000 Euro vor. Als Sanktionsmaßnahme sind die vorgesehenen Bußgelder zu begrüßen, doch werden sie dem Verbraucher nicht bei der Durchsetzung seines individuellen Schadenersatzanspruchs dienen.

Der Gesetzentwurf stellt in seiner Begründung explizit darauf ab, dass das Beratungsprotokoll im Streitfall als Beweismittel dienen kann. Kommt das Wertpapierdienstleistungsunternehmen seinen Pflichten zur Protokollierung aber nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, so wird die Beweisführung für den Verbraucher erschwert. Daher sollte für die Fälle, in denen das Protokoll formelle Mängel, insbesondere bezüglich der notwendigen Angaben in Artikel 7, aufweist, die Beweislast zu Gunsten der Verbraucher erleichtert werden.

5. Zu Artikel 6a - neu - ( § 46 BörsG)

Nach Artikel 6 ist folgender Artikel 6a einzufügen:

"Artikel 6a
Änderung des Börsengesetzes

§ 46 Verjährung

Begründung

Mit der Neufassung der Vorschrift wird das Auseinanderfallen der Verjährungsfristen wegen schuldhafter Verletzung von Beratungspflichten gemäß den Bestimmungen des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) und der Verjährungsfristen wegen unrichtiger Wertpapierprospekte gemäß § 44 Börsengesetz (BörsG) verhindert.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung bindet die Verjährungsfristen für Falschberatungen auch an das Medium, dem sie entnommen werden können.

Ein Anspruch wegen Falschberatung im Anwendungsbereich des WpHG - die Anlageberatung selbst ist in einem Protokoll gemäß § 14 Absatz 6 Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung (WpDVerOV) in der neuen Fassung festzuhalten - würde nach den regelmäßigen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) kodifizierten Verjährungsfristen verjähren. Eine Falschberatung, auf Angaben aus einem Wertpapierprospekt beruhend, würde weiterhin nach den bisherigen kurzen Fristen verjähren.

Im allgemeinen Teil der Begründung zu dem Gesetzesentwurf weist die Bundesregierung selbst darauf hin, ein Anleger könne teilweise erst nach Jahren erkennen, dass er nicht richtig beraten wurde (vgl. BR-Drs. 180/09 (PDF) , S. 20). Sie zieht daraus für sich den Schluss, es sei sachgerecht, für den Beginn der dreijährigen Verjährung an die Kenntnis des Anlegers anzuknüpfen.

Die Aufrechterhaltung der kurzen Verjährungsfristen im Zusammenhang mit der Wertpapierprospekthaftung nach dem BörsG wird im Begründungsteil des Gesetzentwurfs nicht etwa damit gerechtfertigt, ein Anleger, der sich mit Hilfe eines Verkaufsprospektes informiere, könne eher erkennen, dass er falsch beraten wurde als derjenige Anleger, der eine Anlageentscheidung in Folge eines Direktkontakts mit einem Berater traf. Es wird vielmehr im Wesentlichen ins Feld geführt, eine (vollständige) Anpassung der kapitalmarktrechtlichen Verjährungsfristen an die regelmäßige Verjährung sei aufgrund erheblicher Beweiserleichterungen zugunsten des Anlegers nicht geboten bzw. erforderlich (vgl. auch BR-Drs. 180/09 (PDF) , S. 21). Die angeführten Beweiserleichterungen betreffen jedoch primär den Normenbestand der §§ 37b, 37c WpHG und des § 127 Absatz 3 und Abs. 4 InvG § 44 und § 46 BörsG in ihrer derzeitigen Fassung enthalten hingegen keine den §§ 37b, 37c WpHG und § 127 Absatz 3 und Absatz 4 InvG vergleichbaren gesetzlich normierten Beweiserleichterungen zugunsten des Antragstellers. Insofern besteht im Anwendungsbereich des BörsG nach der derzeitigen Rechtslage keine im Vergleich zu anderen Haftungsgrundlagen erhebliche Besserstellung des Antragstellers.

Nach der von der Bundesregierung in Aussicht genommenen Lösung wird ein durch ein Wertpapierprospekt zum Erwerb von Wertpapieren animierter Kunde in den ersten drei Jahren nach Vertragsabschluss tendenziell besser gestellt als sein in einem persönlichen Gespräch unterrichtetes Pendant. Für die Jahre 4 bis 10 nach Vertragsabschluss wird dieser Zustand in sein Gegenteil verkehrt.

6. Zu Artikel 6a - neu - (§ 127 Absatz 5 InvG)

Nach Artikel 6 ist folgender Artikel 6a einzufügen:

Begründung

Mit der Neufassung der Vorschrift wird das Auseinanderfallen der Verjährungsfristen wegen schuldhafter Verletzung von Beratungspflichten gemäß den Bestimmungen des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) und der Verjährungsfristen wegen unrichtiger Verkaufsprospekte gemäß § 127 des Investmentgesetzes (InvG) verhindert.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung bindet die Verjährungsfristen für Falschberatungen auch an das Medium, dem sie entnommen werden können. Ein Anspruch wegen Falschberatung im Anwendungsbereich des WpHG - die Anlageberatung selbst ist in einem Protokoll gemäß § 14 Absatz 6 Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung (WpDVerOV) in der neuen Fassung festzuhalten - würde nach den regelmäßigen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) kodifizierten Verjährungsfristen verjähren. Eine unvollständige oder unrichtige Unterrichtung, auf Angaben aus einem Verkaufsprospekt beruhend, würde weiterhin nach den bisherigen kurzen Fristen verjähren.

Im allgemeinen Teil der Begründung zu dem Gesetzesentwurf weist die Bundesregierung selbst darauf hin, ein Anleger könne teilweise erst nach Jahren erkennen, dass er nicht richtig beraten wurde (vgl. BR-Drs. 180/09 (PDF) , S. 20). Sie zieht daraus für sich den Schluss, es sei sachgerecht, für den Beginn der dreijährigen Verjährung an die Kenntnis des Anlegers anzuknüpfen.

Die Aufrechterhaltung der kurzen Verjährungsfristen im Zusammenhang mit der Verkaufsprospekthaftung nach dem InvG wird im Begründungsteil des Gesetzentwurfs nicht etwa damit gerechtfertigt, ein Anleger, der sich mit Hilfe eines Verkaufsprospektes informiere, könne eher erkennen, dass er falsch beraten wurde als derjenige Anleger, der eine Anlageentscheidung in Folge eines Direktkontakts mit einem Berater traf. Es wird vielmehr im Wesentlichen ins Feld geführt, eine Differenzierung sei aufgrund erleichterter Durchsetzbarkeit von Anlegeransprüchen nach dem InvG geboten.

Nach der von der Bundesregierung in Aussicht genommenen Lösung wird ein durch ein Verkaufsprospekt zum Erwerb von Wertpapieren animierter Kunde in den ersten drei Jahren nach Vertragsabschluss tendenziell besser gestellt als sein in einem persönlichen Gespräch unterrichtetes Pendant. Für die Jahre 4 bis 10 nach Vertragsabschluss wird dieser Zustand in sein Gegenteil verkehrt.

7. Zu Artikel 7 (§ 14 Absatz 6 Satz 1 Nummer 6 - neu - WpDVerOV)

Artikel 7 § 14 Absatz 6 Satz 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Nach der bisherigen Fassung sollen anfallende Kosten nicht der Dokumentationspflicht unterliegen. Für den Kunden ist die Angabe der anfallenden Kosten jedoch ebenfalls von Bedeutung, um die Rentabilität der Anlage besser beurteilen zu können.

Mit der Verankerung einer umfassenden Pflicht zur Dokumentation aller wesentlichen Umstände können darüber hinaus grundsätzlich bei unrichtigen oder unzulänglichen Dokumentationen im Zivilprozess Beweiserleichterungen für den geschädigten Anleger eingreifen, wie sie die Rechtsprechung bereits in anderen Bereichen der Dokumentationsverstöße (etwa bei der ärztlichen Aufklärungspflicht) entwickelt hat. Auf Grundlage der bereits vorhandenen umfangreichen Entscheidungen in diesem Bereich werden sachgerechte Ergebnisse im Einzelfall erzielt werden können.

8. Zu Artikel 7 (Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung)

Der Bundesrat bittet, im Rahmen des weiteren Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob die Anforderungen an den Mindestinhalt eines Beratungsprotokolls nach Artikel 7 (Änderung des § 14 Absatz 6 Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung) stärker konkretisiert werden können. Denkbar erscheint es, die Anforderungen an eine konkrete Ausgestaltung des Beratungsprotokolls in einer entsprechenden Verordnung zu regeln. Insofern wird um Prüfung gebeten, ob in den Gesetzentwurf eine entsprechende Verordnungsermächtigung aufgenommen werden sollte.

Begründung

Die Pflicht zur Anfertigung eines Beratungsprotokolls und dessen Herausgabe an den Kunden ist ein zentraler Bestandteil des vorliegenden Gesetzentwurfs zur Verbesserung der Durchsetzbarkeit von Ansprüchen der Anleger bei Falschberatung. Mit dem Beratungsprotokoll sollen Anlegerinnen und Anleger in die Lage versetzt werden, das Beratungsergebnis anhand des vor dem Vertragsabschluss auszuhändigenden Protokolls noch einmal zu prüfen und so eine Anlageentscheidung bewusster zu treffen. Zudem soll ihnen ein Instrument an die Hand gegeben werden, das im Falle einer eventuellen Falschberatung als Beweismittel dienen kann.

In Artikel 7 des Gesetzentwurfs werden Mindestanforderungen an das Beratungsprotokoll geregelt. Diese Mindestanforderungen sind teilweise sehr unbestimmt gefasst und lassen in der Praxis Raum für eine unterschiedliche und gegebenenfalls auch lückenhafte Protokollierung der Beratung.

Es besteht die Gefahr, dass wichtige Elemente des Beratungsgespräches nicht im Protokoll erfasst werden und aufgrund unvollständiger Angaben in einem etwaigen Schadenersatzprozess nicht bewiesen werden können. Aus verbraucherschutzrechtlicher Sicht sollte geprüft werden, ob hier eine Konkretisierung der im Beratungsprotokoll geforderten Angaben, beispielsweise in Form eines Standardformulars erreicht werden kann. Denkbar erscheint es, diese Anforderungen an eine konkrete Ausgestaltung des Beratungsprotokolls in einer entsprechenden Verordnung zu regeln. Insofern müsste der Gesetzentwurf eine entsprechende Verordnungsermächtigung beinhalten.

Zum Gesetzentwurf insgesamt

9. Der Bundesrat begrüßt die Zielsetzung des Gesetzentwurfs, wonach Anleger im Fall einer fehlerhaften Beratung durch den Anlageberater oder -vermittler ihre Ansprüche leichter durchsetzen können.

Insbesondere die darin vorgesehene Ausdehnung der Verjährungsfrist durch Streichung des § 37a des Wertpapierhandelsgesetzes und die im Gesetzentwurf vorgesehenen Dokumentationspflichten werden zu einem besseren Schutz der Verbraucher bei Kapitalanlagen führen und ihre Position im Streitfall mit Wertpapierdienstleistungsunternehmen verbessern. Der Gesetzentwurf stellt nach Auffassung des Bundesrats einen wichtigen ersten Schritt zu einem verbesserten Anlegerschutz bei Finanzdienstleistungen dar.

Die Erfahrungen im Zusammenhang mit der Finanzmarktkrise haben ein Ungleichgewicht zwischen Anlegern und Anlageberatern und -vermittlern aufgezeigt. Insbesondere aufgrund derzeit mangelnder Dokumentationspflichten der Beratung und der kurzen Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen Wertpapierdienstleistungsunternehmen aus Falschberatung hat eine Zivilklage des Anlegers oft nur wenig Aussicht auf Erfolg.

Begründung

Das Wertpapierhandelsgesetz hat nur einen sehr eingeschränkten Anwendungsbereich. Gemäß § 2a Absatz 1 Nummer 7 WpHG sind Investmentfondsvermittler keine Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Die Wohlverhaltensregeln der §§ 31 ff. WpHG, insbesondere auch die neu vorgesehenen Bestimmungen zur Protokollierungspflicht, finden so keine direkte Anwendung. Dies gilt im Ergebnis auch für die Vermittler von Anteilen geschlossener Fonds. Im Weiteren beschränkt sich die gesetzliche Aufsicht über die Anbieter des Grauen Kapitalmarkts auf eine bloße Kontrolle der Vollständigkeit der Verkaufsprospekte.

In der zivilgerichtlichen Praxis jedoch nehmen Rechtsstreitigkeiten, welche Anlageformen des Grauen Kapitalmarkts zum Gegenstand haben, einen sehr breiten Raum ein. Das oben beschriebene Ungleichgewicht zwischen Anlegern und Anlageberatern oder -vermittlern ist auch in diesen Fällen augenfällig. Der vorgelegte Gesetzentwurf trägt diesem Umstand nicht Rechnung.

Begründung

Im Weiteren ist die Frage, ob der Finanzdienstleister für den Geschäftsabschluss Provisionszahlungen von dritter Seite erhält, für den Kunden in allen Anlagebereichen von Bedeutung. Insbesondere lässt sich die Frage nach dem Eigeninteresse des Beraters am Geschäftsabschluss anhand dieser Informationen leichter beurteilen. Finanzdienstleister sollten deshalb umfassend verpflichtet werden offenzulegen, ob sie Provisionszahlungen erhalten.