Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Wohnimmobilienkreditverträge KOM (2011) 142 endg.

Der Bundesrat hat in seiner 885. Sitzung am 8. Juli 2011 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:

Zu den Regelungen im Einzelnen

Zu Artikel 1:

Zu Artikel 2:

Es sollte daher geprüft werden, ob nicht - wie auch in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a und b der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge (ABl. L 133 vom 22. Mai 2008, S. 66, Verbraucherkreditrichtlinie) - auf die Differenzierung zwischen Wohn- und sonstigen Immobilien bzw. Gebäuden generell zu verzichten ist.

Zu Artikel 3

Zu Artikel 5:

Zu Artikeln 8 bis 10:

Zu Artikel 12:

Zu Artikel 14:

Zu Artikel 16:

Zu Artikel 17:

Zu Artikel 18:

Zu Artikeln 19 bis 23:

Zu Artikel 24:

Zu den Ermächtigungen zum Erlass delegierter Rechtsakte (Artikel 26):

Zu Anhang I:

Zu Anhang II:

Berücksichtigung und Direktzuleitung der Stellungnahme