Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes
(Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz - KSAStabG)

Der Bundesrat hat in seiner 923. Sitzung am 13. Juni 2014 beschlossen, zu dem Gesetzesentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zum Gesetzentwurf insgesamt

10. Zu Artikel 1 ( § 28p SGB IV) und Artikel 2 Nummer 4 ( § 35 KSVG)

Das Prüfverfahren zur Künstlersozialabgabe muss so gestaltet werden, dass es für die zu prüfenden Betriebe und Unternehmen und für die prüfende Deutsche Rentenversicherung bzw. Künstlersozialkasse zu möglichst geringem bürokratischen Aufwand kommt.

Der Bundesrat bittet deshalb im weiteren Gesetzgebungsverfahren sicherzustellen, dass Beitragsprüfungen nach § 28p SGB IV und die Abgabenprüfung nach § 35 Absatz 2 KSVG möglichst zeitgleich durchzuführen sind, damit das neue Verfahren für die zu prüfenden Betriebe und Unternehmen praktikabel gestaltet wird. Die in § 35 Absatz 4 KSVG enthaltene Regelung ist hierbei nicht klar genug formuliert.

In § 35 KSVG wird für die Künstlersozialkasse ein eigenes Prüfrecht bei den Arbeitgebern eingeführt. In Absatz 4 soll geregelt werden, dass die Träger der Rentenversicherung und die Künstlersozialkasse bei der Prüfung der Melde- und Abgabepflicht bei den Arbeitgebern eng zusammenarbeiten und sich laufend abstimmen. Diese allgemeine Bestimmung erscheint nicht ausreichend. Vielmehr muss festgelegt werden, dass eine zeitliche Trennung nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen darf.