Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Tourismusstatistik KOM (2010) 117 endg.


Fristablauf für die Subsidiaritätsstellungnahme: 25.05.10
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Der Ausschuss für das Europäisches Statistische System wird an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 071/95 = AE-Nr. 950324


Europäische Kommission, B-1049 Brüssel
Telefon: (32-2) 299 11 11.


Europäische Kommission
Generalsekretariat
Brüssel, den 30.3.2010
SG-Greffe(2010) D/ 4671


Bundesrat
Leipziger Str. 3-4
D - 10117 Berlin

Übermittlung gemäß dem im Protokoll (Nr. 2) zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Verfahren über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit


Betreff: COM (2010)117 final, 29.3.2010
Die Kommission teilt hiermit mit, dass alle Sprachfassungen des genannten Entwurfs eines Gesetzgebungsakts den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten und den Kammern der nationalen Parlamente zugeleitet wurden.

Mit dem vorliegenden Schreiben wird das im Protokoll (Nr. 2) vorgesehene Verfahren über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit eröffnet.

Sie können innerhalb von acht Wochen1 ab dem Datum dieses Schreibens in einer begründeten Stellungnahme an die Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission darlegen weshalb der Entwurf Ihres Erachtens nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist.


Für die Generalsekretärin
Jordi AYET PUIGARNAU
Direktor


Europäische Kommission
Brüssel, den 29.3.2010
KOM (2010) 117 endgültig
2010/0063 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung (EU) Nr. .../.... des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Tourismusstatistik (Text von Bedeutung für den EWR)

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Bedeutung der Tourismusbranche für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung Europas wird allgemein anerkannt. Die Richtlinie 95/57/EG des Rates vom 23. November 1995 über die Erhebung statistischer Daten im Bereich des Tourismus1 sah die Errichtung eines Informationssystems zur Tourismusstatistik auf der Ebene der Europäischen Union vor. Die Richtlinie hat zur Schaffung nationaler Datenerhebungssysteme mit Daten über Kapazität und Belegung von Beherbergungsbetrieben aus unternehmerischer Sicht sowie über die touristische Nachfrage aus der Sicht der Reisenden beigetragen. Ohne die Richtlinie wäre ein System der Tourismusstatistik in der Europäischen Union, wie es heute zur Verfügung steht nicht möglich gewesen.

Obgleich sich dieses System zu einem Erfolg entwickelt hat, haben sowohl die Nutzer als auch die Produzenten der Daten auf die Notwendigkeit seiner Aktualisierung hingewiesen. Zum einen hat der rasche Wandel des Tourismusmarktes seit dem Inkrafttreten der Richtlinie einen neuen oder anderen Nutzerbedarf entstehen lassen, der eine Änderung der Variablen und Untergliederungen und aktuellere Daten erfordert. Zum anderen können die Vergleichbarkeit und Vollständigkeit des Rechtsrahmens durchaus noch verbessert werden, indem mehr für die Harmonisierung der Variablen und Konzepte getan wird. Ein Nebeneffekt dürfte sein, dass mehr tourismusstatistische Ausgangsdaten für die Erstellung von Tourismus-Satellitenkonten (TSA) zur Verfügung stehen.

- Allgemeiner Kontext

Ziel dieses Vorschlags ist es, den bestehenden Rechtsrahmen für die europäische Tourismusstatistik, nämlich die Richtlinie 95/57/EG des Rates, zu aktualisieren und zu optimieren. In den vergangenen zehn Jahren wurden in Mitteilungen der Kommission und Entschließungen des Europäischen Parlaments Änderungen der Rechtsgrundlage für die Tourismusstatistik gefordert.

Seit dem Inkrafttreten der Richtlinie haben sich sowohl die Tourismusindustrie als auch die touristische Nachfrage erheblich verändert. Im Einklang mit der Anforderung, dass die amtliche Statistik relevant sein, d. h. dem aktuellen und potenziellen Nutzerbedarf entsprechen sollte, werden in dem Vorschlag Variablen wie die Reiseausgaben überarbeitet und neuere Entwicklungen wie etwa die gestiegene Zahl von Kurzreisen mit weniger als vier Übernachtungen oder die Nutzung des Internet für die Reisebuchung berücksichtigt. Von der Angebotsseite her gesehen wird mit dem Vorschlag auf den veränderten Bedarf der Nutzer, zum Beispiel an Daten über die Zimmerbelegung, reagiert. Außerdem werden in dem Vorschlag auch die Übermittlungsfristen für die Daten aktualisiert.

Des Weiteren werden die Variablen und Konzepte harmonisiert, und auch die Vollständigkeit der Tourismusstatistiken wird wesentlich verbessert, indem zum Beispiel alle gemieteten Unterkünfte abgedeckt und die statistischen Daten über Tagesbesucher und Nichturlauber, nach denen eine starke Nachfrage besteht, einbezogen werden.

Ferner wurde in dem Vorschlag darauf geachtet, den notwendigen Ausgleich zwischen einerseits dem Nutzerbedarf und andererseits der Belastung der Auskunftgeber und der nationalen statistischen Ämter herzustellen. Die Einführung neuer Variablen oder Untergliederungen wurde durch die Streichung einiger Anforderungen der bestehenden Richtlinie ausgeglichen. Zusätzliche Anforderungen, vor allem was die Auskünfte der Unternehmen betrifft, sollen nur soweit anfallen, dass die Gesamtbelastung relativ konstant bleibt. Bei den Informationen, die bei Haushalten oder Touristen einzuholen sind, werden die Effizienz der Datenerhebung und die Belastung der Auskunftgeber in Einklang gebracht, indem für Variablen, die voraussichtlich von eher struktureller Beschaffenheit sind, rotierende Fragen und für die Urlaubsreisestatistik die Übermittlung von Mikrodaten eingeführt werden. Damit soll den nationalen Datenproduzenten die gemeinsame Nutzung von Spiegelstatistiken auf der Grundlage einer harmonisierten Erstellung von Tourismusstatistiken ermöglicht und die Konvergenz von Konzepten, Definitionen und Meldeformaten für die übermittelten Daten erreicht werden.

Sollte sich die Aktualisierung des Rechtsrahmens als unmöglich erweisen, könnte die europäische Tourismusstatistik einiges an Relevanz verlieren und dies könnte den fundierten Entscheidungsprozess in den mit dem Tourismus zusammenhängenden Politikbereichen erschweren.

- Bestehende einschlägige Rechtsvorschriften

Da mit diesem Vorschlag die derzeitigen Bestimmungen aktualisiert und an den neuen Bedarf angepasst werden sollen, sollte die bestehende Rechtsgrundlage - d. h. die Richtlinie 95/57/EG des Rates - aufgehoben werden.

- Übereinstimmung mit den anderen Politikbereichen und Zielen der EU

Die entscheidende Rolle, die dem Tourismus bei der Förderung von Wachstum und Beschäftigung in der Europäischen Union zukommt, wurde vom Europäischen Rat am 14. Dezember 2007 in den Schlussfolgerungen des Vorsitzes betont. Die zunehmende Bedeutung des Tourismus und seine Auswirkungen auf andere politische Bereiche, von der Regionalpolitik und der Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft über Meerespolitik, Beschäftigung, Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit bis hin zur Sozialpolitik und sozialen Eingliederung ("Tourismus für alle"), machen eine Anpassung des statistischen Systems unerlässlich.

2. Anhörung interessierter Kreise und Folgenabschätzung

- Anhörung interessierter Kreise

Konsultationsmethoden, Hauptadressaten und allgemeines Profil der Befragten

In der Zeit von 2004 bis 2009 fanden in den zuständigen Taskforces und Arbeitsgruppen im Rahmen des Europäischen Statistischen Systems intensive fachliche Beratungen mit Datenproduzenten statt. Dabei wurden die nationalen Datenproduzenten mehrfach aufgefordert, die Interessenträger ihres Landes an den Erörterungen zu beteiligen. Darüber hinaus wurden Konsultationen innerhalb der Kommission (Generaldirektionen ENTR, AGRI, MARE, REGIO, SANCO ENV, EAC, TREN , EMPL) und mit Interessenträgern aus der Tourismusbranche geführt.

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Dieser Vorschlag ist das Ergebnis intensiver Verhandlungen zwischen allen interessierten Parteien; die jeweiligen Prioritäten des zusätzlichen Nutzerbedarfs wurden berücksichtigt und gegen den sich möglicherweise ergebenden zusätzlichen Erhebungs- und Verarbeitungsaufwand abgewogen.

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche

Die nationalen Vertreter in der Eurostat-Arbeitsgruppe "Tourismusstatistik" sind Sachverständige, die mit den geltenden Rechtsvorschriften und den einzelstaatlichen Erhebungs- und Verarbeitungssystemen für die Tourismusstatistik vertraut sind.

Sachverständige für Tourismus oder tourismusbezogene politische Analysen aus den zuständigen Kommissionsabteilungen wurden konsultiert.

Methodik

Von 2004 bis 2008 wurden die Eurostat-Vorschläge von Taskforces erörtert, denen Vertreter der nationalen statistischen Ämtern oder der Forschungsabteilungen der nationalen Tourismusbehörden, anderer Kommissionsabteilungen und externe Interessenträger angehörten. Anschließend wurden die Vorschläge der Arbeitsgruppe vorgelegt die sie im Rahmen ihrer Vollsitzungen diskutierte. Außerdem führte Eurostat in der ersten Jahreshälfte 2007 bilaterale Gespräche mit anderen Abteilungen der Kommission, für die der Tourismus unter Umständen relevant ist.

Maßgebliche konsultierte Organisationen/Sachverständige Nationale statistische Ämter, nationale Tourismusbehörden, Kommissionsabteilungen, Interessenträger aus der Tourismusbranche (z.B. HOTREC und EFFAT).

Zusammenfassung der Stellungnahmen und ihre Berücksichtigung Es gab keinen Hinweis auf mögliche ernste Gefahren mit irreversiblen Folgen.

Die Sachverständigen waren sich allgemein darüber einig, dass die Rechtsgrundlage für die Tourismusstatistik aktualisiert werden muss.

Die von den Sachverständigen in den zahlreichen Sitzungen und Konsultationsrunden abgegebenen Stellungnahmen haben zu einem ausgewogenen Vorschlag geführt, der dem Nutzerbedarf beispielsweise im Bereich der Meerespolitik oder der sozialen Dimension des Tourismus gerecht wird, dabei aber auch die Effizienz der Datenerhebung berücksichtigt, damit die zusätzliche Belastung der Auskunftgeber so gering wie möglich gehalten wird.

Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen

Die Unterlagen und Protokolle der Taskforces und Arbeitsgruppen stehen auf CIRCA zur Verfügung.

- Analyse der Auswirkungen und Folgen

3. Rechtliche Aspekte

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Ziel dieser Verordnung ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die systematische Erstellung europäischer Statistiken über den Tourismus, der die Erhebung, Aufbereitung, Verarbeitung und Übermittlung harmonisierter europäischer Statistiken über die touristische Nachfrage und das touristische Angebot durch die Mitgliedstaaten regelt.

- Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für europäische Statistiken ist Artikel 338 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Darin sind auch die bei der Erstellung europäischer Statistiken zu erfüllenden Erfordernisse festgelegt, nämlich Unparteilichkeit, Zuverlässigkeit, Objektivität, wissenschaftliche Unabhängigkeit, Kostenwirksamkeit und statistische Geheimhaltung.

- Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union fällt.

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) nicht ausreichend verwirklicht werden:

Die Vergleichbarkeit ist ein zentrales Qualitätsanliegen für statistische Daten jeglicher Art. Die Mitgliedstaaten können die Vergleichbarkeit ohne einen klaren europäischen Rahmen, d. h. europäische Rechtsvorschriften, in denen gemeinsame statistische Konzepte, Berichtsformate und Qualitätsanforderungen festgelegt werden, nicht im erforderlichen Umfang erreichen. Daher gibt es seit 1995 europäische Rechtsvorschriften im Bereich des Tourismus. Nutzer und Produzenten haben jedoch eine Aktualisierung gefordert.

Ein isoliertes Vorgehen der Mitgliedstaaten würde sich aus folgendem Grund nachteilig auf deren Interessen auswirken: Da der Tourismus sich nicht auf den Binnenreiseverkehr beschränkt, sondern durch den Ein- und Ausreiseverkehr auch eine wichtige internationale Dimension aufweist, benötigen die Tourismusbehörden der Mitgliedstaaten international vergleichbare statistische Informationen. Ohne solche nach einem gemeinsamen Rahmen auf der Ebene der Europäischen Union erhobenen und aufbereiteten Statistiken wären Relevanz und Wirksamkeit der (nationalen)

Systeme der Tourismusstatistik geringer. Darüber hinaus würde das Fehlen eines gemeinsamen Rahmens mit gemeinsamen Konzepten und Berichtsformaten die Möglichkeit, Spiegelstatistiken auszutauschen, beeinträchtigen oder sogar gänzlich ausschließen.

Die Ziele des Vorschlags können aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) besser durch Maßnahmen der Europäischen Union verwirklicht werden:

Die Ziele des Vorschlags lassen sich besser auf der Ebene der Europäischen Union auf der Grundlage eines europäischen Rechtsaktes verwirklichen, da nur die Kommission in der Lage ist, die erforderliche Harmonisierung der statistischen Informationen auf der Ebene der Europäischen Union zu koordinieren; die eigentliche Erhebung der Daten und die Erstellung vergleichbarer Statistiken über den Tourismus kann dagegen von den Mitgliedstaaten vorgenommen werden. Daher kann die Europäische Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 EUV entsprechende Maßnahmen treffen.

Was die Verwendung qualitativer Indikatoren anbelangt, die belegen, dass die Ziele besser durch eine Maßnahme der Union verwirklicht werden können, so kann der Vorschlag, der die Erstellung harmonisierter europäischer Statistiken über den Tourismus zum Ziel hat, nur auf der Ebene der Europäischen Union wirksam umgesetzt werden. Die vorgeschlagene Verordnung wird zu besser vergleichbaren und daher relevanteren Daten führen.

Der Vorschlag zielt auf eine Harmonisierung der Konzepte, der abgedeckten Themen und der Merkmale der verlangten Informationen, des Erfassungsbereichs, der Qualitätskriterien sowie der Meldefristen und Ergebnisse ab, damit relevante, aktuelle, vergleichbare und kohärente europäische Statistiken erstellt werden können. Wie sie die Daten erheben wollen, bleibt jedoch den Mitgliedstaaten überlassen, da die nationalen Datenproduzenten am ehesten in der Lage sind, die jeweils am besten geeigneten Methodiken und Datenquellen zu beurteilen. Aus diesem Grund wird die Initiative der Europäischen Union im Bereich der Methodikstandards darauf beschränkt bleiben in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Empfehlungen für Leitlinien zu erarbeiten.

Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beschränkt sich die Verordnung auf das zur Erreichung ihres Ziels notwendige Mindestmaß und geht nicht über das hierfür Erforderliche hinaus. Mit ihr werden den einzelnen Mitgliedstaaten keine Datenerhebungsverfahren vorgeschrieben, sondern lediglich die zu übermittelnden Daten festgelegt, um so eine harmonisierte Struktur und einen harmonisierten Zeitplan zu gewährleisten.

Die geringere Häufigkeit der Datenübermittlung für bestimmte Fälle und die Möglichkeit der stärkeren Nutzung von anderen Quellen als Erhebungen (z.B. von Verwaltungsquellen oder geeigneten statistischen Schätzverfahren) dürfte die finanzielle und administrative Belastung der nationalen, regionalen oder lokalen Behörden, der Wirtschaftsteilnehmer und der Bürger verringern.

- Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung.

Andere Instrumente wären aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) nicht angemessen:

Die Wahl des geeigneten Rechtsinstruments hängt vom Ziel der Rechtsvorschrift ab.

Angesichts des Informationsbedarfs auf europäischer Ebene geht die Tendenz bei der europäischen Statistik dahin, als grundlegende Rechtsakte Verordnungen anstelle von Richtlinien zu verwenden. Einer Verordnung ist der Vorzug zu geben, weil sie in der gesamten Europäischen Union das gleiche Recht setzt und die Mitgliedstaaten nicht die Möglichkeit haben, sie unvollständig oder selektiv anzuwenden. Sie gilt unmittelbar, was bedeutet, dass sie nicht in nationales Recht umgesetzt werden muss. Richtlinien hingegen zielen auf die Harmonisierung nationaler Rechtsvorschriften ab. Sie sind zwar im Hinblick auf ihre Ziele für die Mitgliedstaaten bindend, stellen es jedoch den nationalen Behörden frei, welche Form sie zur Erreichung dieser Ziele wählen.

Außerdem müssen sie in nationales Recht umgesetzt werden. Die Verwendung einer Verordnung steht im Einklang mit anderen seit 1997 angenommenen statistischen Rechtsvorschriften.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag per se hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union.

Dennoch können die Mitgliedstaaten - sofern entsprechende Mittel im Haushalt der Europäischen Union zur Verfügung stehen - von der Europäischen Kommission einen Finanzbeitrag in Höhe von maximal 70 % der zuschussfähigen Kosten gemäß den Regeln für Finanzhilfen der Haushaltsordnung in Bezug auf etwaige künftige Adhoc-Module nach Artikel 3 Absatz 3 des Vorschlags erhalten.

5. Weitere Angaben

- Vereinfachung

Der vorgeschlagene Rechtsakt vereinfacht die Verwaltungsverfahren für die Behörden (der EU und der Mitgliedstaaten) und für die Wirtschaft.

Die weniger tiefe Untergliederung der Angebotsdaten nach Regionen, die Möglichkeit der Begrenzung des Erfassungsbereichs nach Maßgabe der Größe der Beherbergungsbetriebe und die Abschaffung der Übermittlung vierteljährlicher Nachfragestatistiken werden die Arbeit der EU und der einzelstaatlichen Verwaltungen vereinfachen.

Durch die Möglichkeit, den Umfang der Datenerhebung über Kapazität und Belegung der Beherbergungsbetriebe zu begrenzen, wird sich die Belastung der Auskunftgeber, insbesondere der Kleinstunternehmen, verringern. Die Tatsache, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, die erforderlichen Angaben mit Hilfe einer Kombination unterschiedlicher Quellen (Erhebungen, aber auch Verwaltungsdaten oder

Schätzverfahren) zu erstellen, soll die Belastung der Auskunftgeber, und zwar sowohl der Unternehmen als auch der Haushalte, verringern.

- Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

Durch die Annahme des Vorschlags werden bestehende Rechtsvorschriften aufgehoben.

- Europäischer Wirtschaftsraum

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.

Vorschlag für eine Verordnung (EU) Nr. .../.... des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Tourismusstatistik (Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Vorschlags an die nationalen Parlamente, nach Anhörung des Ausschusses für das Europäische Statistische System, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Definitionen

Artikel 3
Abgedeckte Themen und Merkmale der benötigten Informationen

Artikel 4
Erfassungsbereich

Artikel 5
Qualitätskriterien und Berichte

Artikel 6
Datenquellen

Artikel 7
Datenübermittlung

Artikel 8
Methodikhandbuch

Artikel 9
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 10
Widerruf der Befugnisübertragung

Artikel 11
Einwände gegen delegierte Rechtsakte

Artikel 12
Ausschuss

Artikel 13
Aufhebung

Artikel 14
Inkrafttreten


Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
[...]
Im Namen des Rates
Der Präsident
[...]

Anhang I
Inlandstourismus

Abschnitt 1
Kapazität der Beherbergungsbetriebe

A. Für jährliche Daten zu übermittelnde Variablen und Untergliederungen

1) Auf regionaler Ebene NUTS 2 und auf nationaler Ebene

Art der Unterkunft Variablen Untergliederungen
NACE 55.1 Zahl der Betriebe
Zahl der Schlafgelegenheiten
Zahl der Zimmer
Art des Ortes a) und b)
NACE 55.2 Zahl der Betriebe
Zahl der Schlafgelegenheiten
Art des Ortes a) und b)
NACE 55.3 Zahl der Betriebe
Zahl der Schlafgelegenheiten
Art des Ortes a) und b)

2) [fakultativ] Nur auf nationaler Ebene

Art der Unterkunft Variablen Untergliederungen
NACE 55.1 Zahl der Betriebe
Zahl der Schlafgelegenheiten
Zahl der Zimmer
Größenklasse

B. Begrenzung des Erfassungsbereichs

Abschnitt 2
Belegung der Beherbergungsbetriebe (Binnenreiseverkehr und Einreiseverkehr)

A. Für jährliche Daten zu übermittelnde Variablen und Untergliederungen

1) Auf regionaler Ebene NUTS 2 und auf nationaler Ebene

Art der Unterkunft Variablen Untergliederungen
Insgesamt (alle Arten von Beherbergungsbetrieben) Zahl der Übernachtungen von Inländern in Beherbergungsbetrieben
Zahl der Übernachtungen von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben
Art des Ortes a) und b)
NACE 55.1 Zahl der Übernachtungen von Inländern in Beherbergungsbetrieben
Zahl der Übernachtungen von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben
Ankünfte von Inländern in Beherbergungsbetrieben
Ankünfte von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben Nettobelegungsrate der Schlafgelegenheiten
Nettobelegungsrate der Zimmer
NACE 55.2 Zahl der Übernachtungen von Inländern in Beherbergungsbetrieben
Zahl der Übernachtungen von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben
Ankünfte von Inländern in Beherbergungsbetrieben
Ankünfte von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben
NACE 55.3 Zahl der Übernachtungen von Inländern in Beherbergungsbetrieben
Zahl der Übernachtungen von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben
Ankünfte von Inländern in Beherbergungsbetrieben
Ankünfte von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben

2) Nur auf nationaler Ebene

Art der Unterkunft Variablen Untergliederungen
NACE 55.1 Zahl der Übernachtungen von Inländern in Beherbergungsbetrieben
Zahl der Übernachtungen von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben
Art des Ortes a) und b)
Land oder geografisches Gebiet, in dem der Gast seinen Wohnsitz hat
[fakultativ] Größenklassen
Ankünfte von Inländern in Beherbergungsbetrieben
Ankünfte von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben
Land oder geografisches Gebiet, in dem der Gast seinen Wohnsitz hat
Nettobelegungsrate der Schlafgelegenheiten
Nettobelegungsrate der Zimmer
[fakultativ] Größenklassen
NACE 55.2 Zahl der Übernachtungen von Inländern in Beherbergungsbetrieben
Zahl der Übernachtungen von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben
Art des Ortes a) und b)
Land oder geografisches Gebiet, in dem der Gast seinen Wohnsitz hat
Ankünfte von Inländern in Beherbergungsbetrieben
Ankünfte von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben
Land oder geografisches Gebiet, in dem der Gast seinen Wohnsitz hat
NACE 55.3 Zahl der Übernachtungen von Inländern in Beherbergungsbetrieben
Zahl der Übernachtungen von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben
Art des Ortes a) und b)
Land oder geografisches Gebiet, in dem der Gast seinen Wohnsitz hat
Ankünfte von Inländern in Beherbergungsbetrieben
Ankünfte von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben
Land oder geografisches Gebiet, in dem der Gast seinen Wohnsitz hat

B. Für monatliche Daten auf nationaler Ebene zu übermittelnde Variablen und Untergliederungen

Art der Unterkunft Variablen Untergliederungen
NACE 55.1 Zahl der Übernachtungen von Inländern in Beherbergungsbetrieben
Zahl der Übernachtungen von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben
Ankünfte von Inländern in Beherbergungsbetrieben
Ankünfte von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben Nettobelegungsrate der Schlafgelegenheiten Nettobelegungsrate der Zimmer
NACE 55.2 Zahl der Übernachtungen von Inländern in Beherbergungsbetrieben
Zahl der Übernachtungen von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben
Ankünfte von Inländern in Beherbergungsbetrieben
Ankünfte von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben
NACE 55.3 Zahl der Übernachtungen von Inländern in Beherbergungsbetrieben
Zahl der Übernachtungen von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben
Ankünfte von Inländern in Beherbergungsbetrieben
Ankünfte von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben

C. Begrenzung des Erfassungsbereichs

D. Rasch verfügbare Schlüsselindikatoren

Bei den in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c dieser Verordnung genannten rasch verfügbaren Schlüsselindikatoren handelt es sich um die Variablen zu der unter Rubrik B aufgeführten Zahl der Übernachtungen.

Abschnitt 3
Für Abschnitt 1 und Abschnitt 2 anzuwendende Klassifikationen

A. Art der Unterkunft

Die drei für die Art der Unterkunft zu verwendenden Kategorien beziehen sich auf die NACE-Gruppen 55.1, 55.2 und 55.3:

B. Art des Ortes a)

Die drei für die Art des Ortes a) zu verwendenden Kategorien beziehen sich auf den Grad der Verstädterung der Gemeinde (oder gleichwertigen örtlichen Verwaltungseinheit), in der die Beherbergungsbetriebe ansässig sind:

C. Art des Ortes b)

Die zwei für die Art des Ortes b) zu verwendenden Kategorien beziehen sich auf die Meeresnähe der Gemeinde (oder gleichwertigen örtlichen Verwaltungseinheit), in der die Beherbergungsbetriebe ansässig sind:

D. Größenklasse

Die drei für die Größenklasse zu verwendenden Kategorien beziehen sich auf die Zahl der Zimmer in den Beherbergungsbetrieben:

E. Länder und geografische Gebiete

Folgende Kategorien sind für das Land oder das geografische Gebiet zu verwenden, in dem die Gäste von Beherbergungsbetrieben ihren Wohnsitz haben:

Abschnitt 4
Inlandstourismus in nicht gemieteten Unterkünften

A. Für jährliche Daten zu übermittelnde Variablen

[fakultativ] Zahl der Übernachtungen in nicht gemieteten Unterkünften während des Bezugsjahres

B. Untergliederung

[fakultativ] Die unter der Rubrik A aufgeführte Variable wird im Fall von EU-Inländern nach dem Wohnsitzland der Reisenden untergliedert, während in Drittländern ansässige Reisende in einer einzigen zusätzlichen Kategorie zusammengefasst werden.

Anhang II
Nationaler Tourismus

Abschnitt 1
Teilnahme am Tourismus

A. Für jährliche Daten zu übermittelnde Variablen und Untergliederungen

Variablen Untergliederungen nach Dauer und Ziel von Reisen aus privaten/persönlichen Gründen Soziodemografische Untergliederungen
1. Zahl der Inländer ab 15 Jahren, die während des Bezugsjahres am Tourismus aus privaten/persönlichen Gründen teilgenommen haben
2. Zahl der Inländer ab 15 Jahren, die während des Bezugsjahres nicht am Tourismus aus privaten/persönlichen Gründen teilgenommen haben
a) Beliebige Reise (d. h. mindestens eine Reise mit mindestens einer Übernachtung)
b) Nur Inlandsreisen (d. h. mindestens eine Inlandsreise mit mindestens einer Übernachtung, aber keine Auslandsreise)
c) Nur Auslandsreisen (d. h. mindestens eine Auslandsreise mit mindestens einer Übernachtung, aber keine Inlandsreise)
d) Inlands- und Auslandsreisen (d. h. mindestens eine Inlandsreise mit mindestens einer Übernachtung und mindestens eine Auslandsreise mit mindestens einer Übernachtung)
e) Kurzreisen (d. h. mindestens eine Reise mit einer bis drei Übernachtungen)
f) Lange Reisen (d. h. mindestens eine Reise mit vier oder mehr Übernachtungen)
g) Lange Reisen, nur Inlandsreisen (d. h. mindestens eine Inlandsreise mit vier oder mehr Übernachtungen, aber keine Auslandsreise mit vier oder mehr Übernachtungen)
h) Lange Reisen, nur Auslandsreisen (d. h. mindestens eine Auslandsreise mit vier oder mehr Übernachtungen, aber keine Inlandsreise mit vier oder mehr Übernachtungen)
i) Lange Reisen, Inlands- und Auslandsreisen (d. h. mindestens eine Inlandsreise mit vier oder mehr Übernachtungen und mindestens eine Auslandsreise mit vier oder mehr Übernachtungen)
1. Geschlecht
2. Altersgruppe
3. [fakultativ] Bildungsstand
4. [fakultativ] Erwerbsstatus
5. [fakultativ] Haushaltseinkommen

Die Untergliederungen nach Dauer und Ziel von Reisen aus privaten/persönlichen Gründen werden mit den soziodemografischen Untergliederungen kombiniert.

B. Für dreijährliche Daten zu übermittelnde Variablen und Untergliederungen

Variablen Untergliederungen nach Hauptgründen für die Nichtteilnahme am Tourismus während des Bezugsjahres (Mehrfachantworten möglich) Soziodemografische Untergliederungen
1. Zahl der Inländer ab 15 Jahren, die während des Bezugsjahres nicht am Tourismus teilgenommen haben (d. h. während des Bezugsjahres keine Reise aus privaten Gründen mit mindestens einer Übernachtung getätigt haben) a) Finanzielle Gründe (kein Geld für Ferienreisen vorhanden; kann sich nicht leisten, in Urlaub zu fahren)
b) Nicht genügend freie Zeit wegen familiärer Verpflichtungen
c) Nicht genügend freie Zeit wegen beruflicher Verpflichtungen (Arbeit oder Studium)
d) Gesundheitliche Gründe
e) Keine Beweggründe zu verreisen (bleibt lieber zu Hause)
f) Sicherheitsgründe
g) Sonstige Gründe
1. Geschlecht
2. Altersgruppe
3. [fakultativ] Bildungsstand
4. [fakultativ] Erwerbsstatus
5. [fakultativ] Haushaltseinkommen

Die Untergliederungen nach Hauptgründen für die Nichtteilnahme am Tourismus während des Bezugsjahres werden mit den soziodemografischen Untergliederungen kombiniert.

Das erste Bezugsjahr für die dreijährlichen Variablen ist das zweite Kalenderjahr, das auf das Jahr des Inkrafttretens dieser Verordnung folgt.

C. Für die soziodemografischen Untergliederungen anzuwendende Klassifikationen

Abschnitt 2
Urlaubsreisen und Reisende

A. Zu übermittelnde Variablen

Variablen Zu übermittelnde Kategorien Periodizität
1. Monat der Abreise Jährlich
2. Dauer der Reise (Zahl der Übernachtungen) Jährlich
3. [Nur bei Auslandsreisen] Dauer der Reise: Zahl der Übernachtungen im Inland Dreijährlich
4. Hauptreiseziel gemäß der Länderliste des nach Artikel 8 dieser Verordnung erstellten Methodikhandbuchs Jährlich
5. Hauptgrund der Reise a) Private/persönliche Gründe: Freizeitgestaltung, Erholung und Urlaub
Private/persönliche Gründe: Besuch von Freunden und Verwandten
c) Private/persönliche Gründe: Sonstige (Wallfahrt, Gesundheitsbehandlung usw.)
d) Dienstliche/ geschäftliche Gründe
Jährlich
6. [Nur bei Reisen aus privaten/persönlichen Gründen] Art des Zielortes (Mehrfachantworten möglich) a) Stadt
b) Ort am Meer
c) Ort in ländlichem Gebiet (auch an einem See, Fluss usw. gelegen)
d) Kreuzfahrtschiff
e) Gebirge (Bergland, Mittelgebirge usw.)
f) Sonstige
Dreijährlich
7. [Nur bei Reisen aus privaten/persönlichen Gründen] Mitreisende Kinder a) Ja
b) Nein
Dreijährlich
8. Wichtigste Beförderungsmittel a) Flugzeug (auch sonstiger Luftverkehr)
b) Schiff (Linien-Passagierschiffe und Fährschiffe, Kreuzfahrtschiffe, Vergnügungsschiffe, gemietete Schiffe usw.)
c) Eisenbahn
d) Bus, Reisebus (Linienverkehr oder Sonderfahrten)
e) Kraftfahrzeug (eigener Kraftwagen oder Mietwagen)
f) Sonstige
Jährlich
9. Wichtigste Arten von Unterkünften a) Gemietete Unterkünfte: Hotels, Gasthöfe oder Pensionen
b) Gemietete Unterkünfte: Campingplätze, Wohnmobil- oder Wohnwagenplätze (keine Dauersiedlungen)
c) Gemietete Unterkünfte: sonstige gemietete Unterkünfte (Betriebe mit medizinischen Einrichtungen, Jugendherbergen, Liegeplätze in Jachthäfen usw.)
d) Nicht gemietete Unterkünfte: eigengenutzte Ferienwohnungen/-häuser
e) Nicht gemietete Unterkünfte: kostenlose Unterkünfte bei Verwandten oder Freunden
f) Nicht gemietete Unterkünfte: sonstige nicht gemietete Unterkünfte
Jährlich
10. Reisebuchung: Inanspruchnahme eines Reiseveranstalters oder Reisebüros zur Buchung des Hauptbeförderungsmittels a) Ja
b) Nein
c) Weiß nicht
Dreijährlich
11. Reisebuchung: Inanspruchnahme eines Reiseveranstalters oder Reisebüros zur Buchung der Hauptunterkunft a) Ja
b) Nein
c) Weiß nicht
Dreijährlich
12. [Nur bei Reisen, für die kein Reiseveranstalter oder Reisebüro für die Buchung des Hauptbeförderungsmittels oder der Hauptunterkunft in Anspruch genommen wurde] (selbständige) Reisebuchung a) Dienstleistungen wurden direkt beim Anbieter gebucht
b) Buchung war nicht erforderlich
Dreijährlich
13. Reisebuchung: Pauschalreise a) Ja
b) Nein
Dreijährlich
14. Reisebuchung: Internetbuchung des Hauptbeförderungsmittels a) Ja
b) Nein
c) Weiß nicht
Dreijährlich
15. Reisebuchung: Internetbuchung der Hauptunterkunft a) Ja
b) Nein
c) Weiß nicht
Dreijährlich
16. Während der Reise für die Beförderung getätigte Ausgaben (pro Person) Jährlich
17. Während der Reise für die Unterbringung getätigte Ausgaben (pro Person) Jährlich
18. Während der Reise getätigte sonstige Ausgaben (pro Person); gesondert anzugeben (18b): Gebrauchsgüter und Güter mit hohem Wert Jährlich
19. Profil des Reisenden: Geschlecht (Angabe nach folgenden Kategorien) a) Männlich
b) Weiblich
Jährlich
20. Profil des Reisenden: Alter (in vollendeten Jahren) Jährlich
21. Profil des Reisenden: Wohnsitzland Jährlich
22. [fakultativ] Profil des Reisenden: Bildungsstand a) Niedrig (ISCED 0, 1 oder 2)
b) Mittel (ISCED 3 oder 4)
c) Hoch (ISCED 5 oder 6)
Jährlich
23. [fakultativ] Profil des Reisenden: Erwerbsstatus a) Erwerbstätiger (Angestellter oder Selbständiger)
b) Erwerbsloser
c) Student (oder Schüler)
d) Sonstige Nichterwerbsperson
Jährlich
24. [fakultativ] Profil des Reisenden: Haushaltseinkommen in Quartalen Jährlich

B. Begrenzung des Erfassungsbereichs

In den Erfassungsbereich fällt jede Urlaubsreise mit mindestens einer Übernachtung außerhalb der gewohnten Umgebung, die während des Bezugszeitraums von der Wohnbevölkerung angetreten wurde, wobei die Angaben für Kinder unter 15 Jahren fakultativ sind.

C. Periodizität