Beschluss des Bundesrates
Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der AVV Zoonosen Lebensmittelkette

Der Bundesrat hat in seiner 883. Sitzung am 27. Mai 2011 beschlossen, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.

Anlage
Änderungen zur Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der AVV Zoonosen Lebensmittelkette

1. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstaben d, d1- neu -, e und f (§ 6 Absatz 4 bis 9 AVV Zoonosen Lebensmittelkette)

In Artikel 1 ist Nummer 5 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Buchstahe a:

Die Regelung in § 6 Absatz 5 AVV Zoonosen Lebensmittelkette in der geltenden Fassung ist nach wie vor erforderlich und sollte beibehalten werden. Eine Verwendung von Daten aus anderen bundesweiten Monitoring-, Überwachungs- und Bekämpfungsprogrammen muss nach wie vor möglich sein. Nur so können der Verwaltungsaufwand in einem vernünftigen Rahmen gehalten und redundante Doppelprüfungen vermieden werden. Die in § 6 Absatz 1 AVV Zoonosen Lebensmittelkette vorgesehene Neufassung (Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc) genügt nicht, da danach die Verwendung der Ergebnisse aus den anderen genannten Programmen nicht verbindlich geregelt, sondern lediglich eine Berücksichtigung gefordert ist. Daher könnten dennoch gesonderte Probenahmen und -analysen verlangt werden. Dies aber wird im Hinblick auf die nur begrenzt vorhandenen Kapazitäten abgelehnt.

Zu den Buchstaben b bis d:

Folgeänderungen zur Änderung unter Buchstabe a.

2. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 - neu - AVV Zoonosen Lebensmittelkette)

In Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a ist Doppelbuchstabe bb wie folgt zu fassen:

'bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

"Im Falle des Nachweises von Zoonoseerregern oder anderer Bakterien nach § 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b enthält die Datenübermittlung die nach § 4 Absatz 3 Satz 2 mitgeteilte Isolat-Nummer. Anstelle der Isolat-Nummer kann die Datenübermittlung eine dem Isolat nach § 4 Absatz 3 Satz 1 zuzuordnende Probennummer enthalten, sofern die Übermittlung der Isolat-Nummer nur mit erheblichem Aufwand möglich wäre und die Probennummer bei der Versendung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 zusammen mit dem Isolat übermittelt worden ist." '

Begründung:

Mit der Änderung wird den Erfordernissen spezifischer Labordatenerfassungssysteme Rechnung getragen, bei denen die Übermittlung der Isolat-Nummer mit erheblichem Mehraufwand verbunden wäre. Durch die Ausnahmeregelung, anstelle der Isolat-Nummer eine andere, dem Isolat zuzuordnende Probennummer mitzuteilen, kann ebenso das Ziel erreicht werden - nämlich, die Zuordnung der Daten zu den jeweiligen Isolaten zu gewährleisten.

3. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe f ( § 9 Absatz 5 AVV Zoonosen Lebensmittelkette)

In Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe f sind in § 9 Absatz 5 nach den Wörtern "bis zum 30. April des Folgejahres an" die Wörter "die am Monitoring beteiligten Länder und" einzufügen.

Begründung:

Sobald dem Bundesamt eine Zusammenfassung der Ergebnisse des Monitorings vorliegt, sollte diese auch den Ländern als den für die ursprüngliche Datenerhebung Verantwortlichen zur Verfügung gestellt werden.

4. Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 10 Absatz 2 Satz 1 AVV Zoonosen Lebensmittelkette)

In Artikel 1 Nummer 9 sind in § 10 Absatz 2 Satz 1 nach den Wörtern "Daten des Vorjahres" die Wörter "und unterrichtet die am Monitoring beteiligten Länder hierüber" einzufügen.

Begründung:

Sobald das Bundesinstitut die Ergebnisse des Monitorings bewertet hat, sollte diese Bewertung auch den Ländern als den für die ursprüngliche Datenerhebung Verantwortlichen zur Verfügung gestellt werden.