Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes

Der Bundesrat hat in seiner 923. Sitzung am 13. Juni 2014 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b (§ 3b Absatz 2 Satz 4 - neu -, Satz 5 - neu -)

In Artikel 1 Nummer 5 ist Buchstabe b wie folgt zu fassen:

'b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Ein weiterer Vorwegabzug an Finanzmitteln, die bisher den Ländern zur Verfügung stehen, sollte ausschließlich für Absatzfördermaßnahmen in den Mitgliedstaaten bestimmt werden. Nach der gewählten Formulierung können die Mittel uneingeschränkt in der Absatzförderung in Drittländern verwendet werden. Dies entspricht nicht der Zielsetzung, deshalb ist eine Klarstellung notwendig.