Empfehlungen der Ausschüsse
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr

843. Sitzung des Bundesrates am 25. April 2008

Der Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:

Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 25 Nr. 1a - neu -, Nr. 11a, b, c, Nr. 14, Nr. 15 und Nr. 15a - neu - GüKGrKabotageV)

In Artikel 1 ist Nummer 4 wie folgt zu fassen:

"4. § 25 wird wie folgt geändert:

Begründung

Zu Buchstabe a:

Gemäß § 25 Nr. 1 GüKGrKabotageV ist das Nichtmitteilen nach § 2 Satz 1 ordnungswidrig.

Nach Satz 2 prüft die Lizenzbehörde, ob eine Berichtigung der Lizenzurkunde erforderlich ist. Der Unternehmer hat die Lizenzurkunde und die Abschriften ggf. der Behörde unverzüglich vorzulegen. Neben der Berichtigung können Änderungen auch zu neuen Erteilungsverfahren führen.

Die Nichtvorlage der Lizenzurkunde und deren Abschriften zur Berichtigung durch die Behörde als Folge des Verwaltungsverfahrens ist aber bisher nicht als Ordnungswidrigkeit erfasst.

Ein Verwaltungsvollzug ist jedoch allein nach § 52 VwVfG nicht durchsetzbar, dort werden lediglich ungültige oder rechtskräftig widerrufene Urkunden erfasst.

Zu Buchstabe b:

Der Text entspricht der vorliegenden Verordnung.

Zu Buchstabe c und d:

Redaktionelle Folgeänderungen.

Zu Buchstabe e:

Die Aufnahme des Unterlassens der Vorlage der Fahrerbescheinigung in den Katalog der Ordnungswidrigkeiten entspricht der Aufnahme der Unterlassung nach § 2 Abs. 2.

Ein Verwaltungsvollzug ist auch hier nach § 52 VwVfG nicht durchsetzbar.