Empfehlungen der Ausschüsse
Bericht über die Auswirkungen des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes (Kinderzuschlag) sowie über die gegebenenfalls notwendige Weiterentwicklung dieser Vorschrift

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833. Sitzung des Bundesrates am 11. Mai 2007

Der Bundesrat begrüßt die Ankündigung der Bundesregierung in ihrem Bericht, zeitnahe Vorschläge zur Fortentwicklung des Kinderzuschlags zu erarbeiten, die insbesondere den derzeitigen hohen Verwaltungsaufwand reduzieren und den Berechtigtenkreis erweitern.

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung dabei auch zu prüfen, auf welche Weise eine bessere Einbeziehung von Alleinerziehenden und von Familien mit jüngeren Kindern in den Kinderzuschlag erreicht werden kann.

Begründung

Ein wesentlicher Parameter für die wirtschaftliche Wohlstandslage der Familien ist das Alter der Kinder: Die Wohlstandsposition von Familien mit jüngeren Kindern ist dabei deutlich schlechter als diejenige von Familien mit älteren Kindern. Zu keiner Zeit sind Familien mit einem solchen Ausgabenschub konfrontiert, zu keiner Zeit ist das Familienerwerbseinkommen so niedrig und zu keiner Zeit ist die Armutsquote der Kinder so hoch wie in der "Startphase" einer Familie. Die Armutsgefährdung junger Familien betrifft grundsätzlich alle Lebensformen von Familien. Besonders augenfällig ist jedoch der hohe Anteil Alleinerziehender. Von den Kindern unter drei Jahren, die in Haushalten Alleinerziehender aufwachsen, lebt jedes dritte Kind in einem Haushalt mit ökonomisch prekären Verhältnissen. Diese Quote "normalisiert" sich mit zunehmendem Alter der Kinder und beträgt bezogen auf Alleinerziehende mit volljährigen Kindern nur noch zehn Prozent, liegt damit also zwei Prozent unter dem Durchschnitt aller Haushalte.

Vor diesem Hintergrund sollte es vordringliches Anliegen sein zu prüfen, wie die Lebenslagen von Familien mit jüngeren Kindern und insbesondere von Alleinerziehenden verstärkt in die Fortentwicklung des Kinderzuschlags einbezogen werden können.

Gegenwärtig sind Alleinerziehende häufig vom Bezug des Kinderzuschlags ausgeschlossen, da Unterhaltszahlungen und Unterhaltsvorschuss vom ersten Euro an bei dem Kinderzuschlag als Einkommen des Kindes berücksichtigt werden. Gemessen an der Höhe der gegenwärtig gewährten Unterhaltsvorschussleistung (127 € bis fünf Jahre, 170 € bis elf Jahre) wird deutlich, dass sich der Kinderzuschlag (140 €) für Alleinerziehende, die Unterhaltsvorschuss erhalten, auf maximal 13 € belaufen kann.

Eine bessere Einbeziehung von Alleinerziehenden ließe sich beispielsweise erreichen, wenn Unterhaltsvorschuss und Unterhaltsleistung zumindest in Höhe des Regelbetrages (bzw. des zukünftigen Mindestunterhalts), ebenso wie derzeit das Kindergeld und das Wohngeld, anrechnungsfrei gestellt würden. Diese Freistellung müsste in gleicher Weise auch für Zwei-Eltern-Familien Anwendung finden. Denn gerade bei der Ausgestaltung von Leistungen, die Familien im Niedriglohnbereich unterstützen und Arbeitsanreize setzen wollen, sollte die Sicherstellung des existentiellen Bedarfs durch die Eltern anerkannt werden und nicht zum Leistungsausschluss führen.

B