Beschluss des Bundesrates
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung

Der Bundesrat hat in seiner 896. Sitzung am 11. Mai 2012 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe zuzustimmen:

Zu Artikel 1 Nummer 2 (Anlage 2 Nummer 2 (zu § 6))

In Artikel 1 Nummer 2 ist die in Anlage 2 Nummer 2 neu zu fassende Position wie folgt zu fassen:

"Stoffe, die in der Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.01.2010, Seite 1) in der jeweils geltenden Fassung gelistet sind und für die in dieser Verordnung ausschließlich eine Verwendung in homöopathischen Tierarzneimitteln vorgesehen ist, die im Einklang mit homöopathischen Arzneibüchern zubereitet wurden, wobei auch die jeweils angegebene Höchstkonzentration eingehalten wird."

Begründung:

§ 6 AMVV nimmt von der Verschreibungspflicht die Stoffe aus, die nicht in der Anlage 2 zur Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln (AMVV) aufgeführt sind. In Anlage 2 zur AMVV ist die Aufzählung in Nummer 2 wiederum auf solche Stoffe beschränkt, die auch oder ausschließlich zur Infusion oder Injektion (außer subcutan) gedacht sind, so dass nur insoweit eine Verschreibungspflicht gilt. Andere Verabreichungsformen, wie etwa oral, durch Vernebelung oder durch subcutane Injektion, wären somit von der Verschreibungspflicht ausgenommen. Sie dürften in homöopathischer Dosierung verabreicht werden. Das ist aber nicht gewollt.

Die Bezugnahme auf homöopathische Arzneibücher soll sicherstellen, dass eine solche missbräuchliche Verwendung ausgeschlossen ist.