Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften

977. Sitzung des Bundesrates am 17. Mai 2019

1. Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetz die Einberufung des Vermittlungsausschusses gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes aus folgendem Grund zu verlangen:

Zu Artikel 1 (§ 26 eIDKG), Artikel 6 Absatz 1 (Inkrafttreten)

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Die Notwendigkeit der Übergangsvorschrift, wonach bis zum 31. Oktober 2021 abweichend von § 6 Absatz 1 Nummer 2 und § 7 Absatz 2 eIDKG diejenige Behörde im Inland nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 eIDKG zuständig ist, in deren Bezirk sich die antragsberechtigte Person vorübergehend aufhält - auch wenn es nur zum Zwecke der Antragstellung ist - erschließt sich nicht. Die eID-Karte-Behörden müssten durch diese Regelung den Zuständigkeitsbereich des Auswärtigen Amts mitübernehmen, was einen erheblichen Mehraufwand bedeutete. Für Antragstellungen von im Ausland lebenden Personen ist gemäß des Gesetzentwurfs die jeweilige Auslandsvertretung zuständig. Es ist nicht ersichtlich, warum diese - zu Lasten der Behörden im Inland - nach Inkrafttreten des Gesetzes zunächst von ihrer Aufgabe entbunden sein sollten. Die Bundesregierung hat für die Notwendigkeit dieser übergangsweisen Zuständigkeitsübertragung keine überzeugenden Gründe dargelegt. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass der im Bundesrat gestellte Antrag der Länder auf eine Verschiebung des Inkrafttretens um ein Jahr mit der Begründung abgelehnt wurde, die Schaffung der technischen Infrastruktur zur Umsetzung des eID-Karte-Gesetzes durch die Fachverfahrenshersteller sei unproblematisch möglich. Aus welchem Grund den Auslandsvertretungen durch die Übergangsregelung letztlich dennoch eine längere Frist für die Durchführung des eID-Karte-Gesetzes eingeräumt wird, erschließt sich insoweit nicht. Die Vorschrift ist daher ersatzlos zu streichen.

Zu Buchstabe b:

Die in dem Gesetzentwurf vorgesehene Regelung des Inkrafttretens berücksichtigt die auf Landesebene vorzunehmenden gesetzlichen und technischen Anpassungen nicht. Deren Umsetzung ist bis zum 1. November 2019 nicht realisierbar, so dass der Zeitpunkt des Inkrafttretens angepasst werden muss, auch um den Fachverfahrensherstellern ausreichend Zeit zu geben, die technischen Systeme entsprechend anzugleichen. Das Erfordernis einer Verschiebung des Inkrafttretens beruht jedoch auch auf dem Umstand, dass neben den technischen auch landesgesetzliche Anpassungen zur Umsetzung des eID-Karte-Gesetzes erforderlich sind. Im Übrigen liegen noch keine Verordnungsentwürfe zur Umsetzung des eID-Karte-Gesetzes, insbesondere zu den Gebührenregelungen, vor.