Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat
Zweites Gesetz zur Neuordnung des Gentechnikrechts

Der Bundesrat hat in seiner 810. Sitzung am 29. April 2005 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 18. März 2005 verabschiedeten Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes aus folgenden Gründen einberufen wird:

l. Das Gesetz ist insbesondere aus folgenden Gründen zu überarbeiten:

2. Zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe c (§ 14 Abs. 2c und 2d GenTG) In Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe c ist § 14 wie folgt zu ändern:

Begründung

Der Vorschlag greift die Nummer 23 Buchstabe a der BR-Drucksache 131/04(Beschluss) PDF zum ursprünglichen Gesetzentwurf des Gesetzes zur Neuregelung des Gentechnikrechts auf und wendet sich gegen den Verzicht auf das Zustimmungserfordernis des Bundesrates in zwei Verordnungsermächtigungen des Gesetzes. Die Zustimmung zu Rechtsverordnungen der Bundesregierung auf Grund zustimmungsbedürftiger Bundesgesetze ist laut Grundgesetz der Regelfall.

Vorgeschlagen wird eine dahingehende Änderung, dass eine Verordnung

3. Zu Artikel 1 Nr. 20 Buchstabe b (§ 26 Abs. 1a Satz lGenTG)

In Artikel 1 Nr. 20 Buchstabe b ist § 26 Abs. 1a Satz 1 wie folgt zu fassen:

Begründung

§ 26 Abs. 1a Satz 1 geht, soweit es um Fallkonstellationen gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 oder 4 geht, über die EU-rechtlichen Anforderungen in Artikel 4 Abs. 5 Satz 2 der Richtlinie 2001/18/EG hinaus und verstößt gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit.

4. Zu Artikel 2a - neu - (§ 34a, § 71 Abs. 2 BNatSchG)

Nach Artikel 2 ist folgender Artikel 2a einzufügen:

Artikel 2a
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

Das Bundesnaturschutzgesetz vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. 2005 I S. 186, 195), wird wie folgt geändert:

Begründung

Die vorgesehene FFH-Verträglichkeitsprüfung für bereits EU-weit zum Inverkehrbringen zugelassene GVO ist nicht mit europäischem Recht vereinbar. Sie ist auch aus fachlicher Sicht nicht erforderlich, weil die Zustimmung zum Inverkehrbringen gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2001/18/EG bereits Angaben zu den Bedingungen für den Schutz besonderer Ökosysteme/ Umweltgegebenheiten und/oder geographischer Gebiete enthalten muss. Diese Vorgabe ist durch § 16d Abs. 1 Nr. 3 GenTG in nationales Recht umgesetzt worden.

Eine Erforderlichkeit, über die bestehenden Umsetzungsvorschriften der FFH-Richtlinie hinaus eine FFH-Verträglichkeitsprüfungspflicht zu regeln, ist nicht erkennbar. Zudem ist davon auszugehen, dass potenzielle Nutzer aufwändige und teure Fachgutachten vorlegen müssen, die die Unbedenklichkeit belegen; dies würde aber eine wirtschaftliche Nutzung von GVO voraussichtlich ausschließen.

Damit geht von § 34a BNatSchG eine starke prohibitive Wirkung aus, die weder mit Artikel 22 der Richtlinie 2001/18/EG noch mit Artikel 28 EGV vereinbar ist.