Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Übereinkommens vom 19. November 1984 zur Errichtung der Interamerikanischen Investitionsgesellschaft

A. Problem und Ziel

Der Gouverneursrat der Interamerikanischen Investitionsgesellschaft (IIC), deren Mitglied die Bundesrepublik Deutschland seit 1986 ist, hat in den letzten Jahren mehrere Änderungen des Gründungsübereinkommens (BGBl. 1986 II S. 750, 751; 2012 II S. 148) vorgenommen. Durch diese wurde die IIC für Staaten geöffnet, die nicht Mitglieder der Interamerikanischen Entwicklungsbank sind. Zudem wurde die Kreditfähigkeit der IIC verbessert und die Ungleichbehandlungen bestimmter Unternehmen als Empfänger von Investitionen abgeschafft. Die Änderungen des Gründungsüber einkommens sind durch die Mitgliedstaaten nach deren jeweiligen innerstaatlichen Verfahren anzunehmen und umzu setzen.

B. Lösung

Durch das Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für das Inkrafttreten der Änderungen des Übereinkommens geschaffen werden.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Für die öffentlichen Haushalte ergeben sich keine unmittelbaren Auswirkungen.

E. Erfüllungsaufwand

Kein Erfüllungsaufwand. Mit dem Gesetz werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung eingeführt, geändert oder aufgehoben.

F. Weitere Kosten

Keine.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Übereinkommens vom 19. November 1984 zur Errichtung der Interamerikanischen Investitionsgesellschaft

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 30. März 2012
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Übereinkommens vom 19. November 1984 zur Errichtung der Interamerikanischen Investitionsgesellschaft mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung.

Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 11.05.12

Entwurf
Gesetz zur Änderung des Übereinkommens vom 19. November 1984 zur Errichtung der Interamerikanischen Investitionsgesellschaft

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Den Änderungen des Übereinkommens vom 19. November 1984 zur Errichtung der Interamerikanischen Investitionsgesellschaft (BGBl. 1986 II S. 750, 751), die der Gouverneursrat der Interamerikanischen Investitionsgesellschaft mit seinen Entschließungen CII/AG-4/95 vom 27. September 1995, CII/AG-4/01 vom 16. März 2001 und CII/AG-2/02 vom 12. März 2002 gebilligt hat, wird zugestimmt. Die Entschließungen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung wird ermächtigt, Änderungen des Übereinkommens zur Errichtung der Interamerikanischen Investitionsgesellschaft nach Artikel VIII des Übereinkommens, die sich im Rahmen des Zwecks und der Aufgaben gemäß Artikel I Abschnitt 1 und Abschnitt 2 des Übereinkommens halten und nicht Artikel VII Abschnitt 9 des Übereinkommens oder Änderungen betreffen, die der Zustimmung des deutschen Gouverneurs nach Artikel VIII Abschnitt 1 Buchstabe b des Übereinkommens bedürfen, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.

Artikel 3

Der Bundestag ist rechtzeitig vor jeder geplanten Änderung des Übereinkommens vom 19. November 1984 zur Errichtung der Interamerikanischen Investitionsgesellschaft durch das Bundesministerium für wirtschaftliche

Zusammenarbeit und Entwicklung zu unterrichten.

Artikel 4

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf die Änderungen des Übereinkommens vom 19. November 1984 ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da sie sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen.

Zu Artikel 2

Das Übereinkommen wird gelegentlich durch Entschließungen des Gouverneursrates geändert. Bei den Änderungen handelt es sich in aller Regel um Detailbestimmungen, etwa zur Verfassung der Bank oder zum Management der Kapitalbestände, die keine unmittelbare Auswirkung auf die Mitgliedstaaten haben und ohne Haushaltsausgaben und Vollzugsaufwand umgesetzt werden können. Ein innerstaatlicher Entscheidungsspielraum besteht nicht.

Die Vorschrift schafft eine Ermächtigung für das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, künftige Änderungen des Übereinkommens nach dessen Artikel VIII durch Rechtsverordnung in deutsches Recht umzusetzen.

Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen ist eingeschränkt auf solche Änderungen des Übereinkommens, die sich im Rahmen des Zwecks und der Aufgaben gemäß Artikel I des Übereinkommens halten. Ausgenommen von der Verordnungsermächtigung sind Änderungen des Artikels VII Abschnitt 9 des Übereinkommens (Steuerbefreiungen) sowie solche Änderungen, denen der deutsche Gouverneur nach Artikel VIII Abschnitt 1 Buchstabe b des Übereinkommens zustimmen muss.

Eine Umsetzung künftiger Änderungen durch Rechtsverordnung erscheint nicht nur zur Entlastung des Gesetzgebers, sondern auch deswegen geboten, weil nach Artikel VIII des Übereinkommens die Änderungen, sofern das Quorum der erforderlichen Zustimmungen nach Artikel VIII Abschnitt 1 Buchstabe a des Übereinkommens erreicht wird und nicht ausnahmsweise Einstimmigkeit nach Artikel VIII Abschnitt 1 Buchstabe b des Übereinkommens vorgesehen ist, auch für die überstimmten Staaten in Kraft treten. Zudem ist der nach Artikel VIII Abschnitt 1 Buchstabe c des Übereinkommens vorgesehene Zeitraum von drei Monaten für das Inkrafttreten der Änderungen regelmäßig nicht ausreichend, um ein Vertragsgesetz zu erlassen.

Zu Artikel 3

Durch die rechtzeitige Unterrichtung des Bundestages vor geplanten Änderungen wird sichergestellt, dass das Parlament sich zu den geplanten Änderungen äußern und darauf Einfluss nehmen kann.

Zu Artikel 4

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. In den Absätzen 2, 3 und 4 wird bekannt gemacht, wann die Änderungen für die Bundesrepublik Deutschland und alle weiteren Vertragsparteien in Kraft getreten sind.

Schlussbemerkungen

Der Gouverneursrat der Interamerikanischen Investitionsgesellschaft (IIC), deren Mitglied die Bundesrepublik Deutschland seit 1986 ist, hat mehrere Änderungen des Gründungsübereinkommens gebilligt. Durch diese wird die IIC für Staaten geöffnet, die nicht Mitglieder der Interamerikanischen Entwicklungsbank sind. Zudem haben die Änderungen zur Folge, dass die Kreditfähigkeit der IIC verbessert wird und die Ungleichbehandlungen bestimmter Unternehmen als Empfänger von Investitionen abgeschafft werden.

Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung des Gesetzes nicht mit Kosten belastet.

Kosten für die Wirtschaft entstehen nicht. Das Gesetz hat keine Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau sowie auf Verbraucherinnen und Verbraucher. Mit dem Gesetz werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft sowie für die Verwaltung eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Unbeabsichtigte Nebenwirkungen des Gesetzes sind nicht zu besorgen. Das Gesetz ist für eine nachhaltige Entwicklung unbedenklich. Ins besondere stärken die Änderungen des Übereinkommens die Kreditfähigkeit der Bank und schaffen Diskriminierungen bei der Kreditvergabe ab.

Entschließung CII/AG-4/95
Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Interamerikanischen Investitionsgesellschaft (Übersetzung)

Da der Ausschuss des Gouverneursrats zu dem Schluss kam, dass eine Änderung einzelner Bestimmungen des Übereinkommens zur Errichtung der Interamerikanischen Investitionsgesellschaft ("das Übereinkommen") sowie anderer grundlegender Dokumente der Gesellschaft wünschenswert wäre; da zu den vom Ausschuss des Gouverneursrats als änderungswürdig erachteten Punkten folgende gehören:

I. Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Interamerikanischen Investitionsgesellschaft

II. Inkrafttreten

Diese Entschließung und alle ihre Bestimmungen einschließlich der vorstehenden Änderungen des Übereinkommens zur Errichtung der Interamerikanischen Investitionsgesellschaft treten an dem Tag in Kraft, an dem an die Mitglieder die in Artikel VIII Abschnitt 1 Buchstabe c des Übereinkommens zur Errichtung der Interamerikanischen Investitionsgesellschaft genannte amtliche Mitteilung gerichtet worden ist, in der bestätigt wird, dass diese Entschließung angenommen worden ist.

(Angenommen am 27. September 1995)

Entschließung CII/AG-4/01
Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Gesellschaft (Übersetzung)

Da Artikel II Abschnitt 2 Buchstabe c Ziffer i des Übereinkommens zur Errichtung der Gesellschaft ("das Übereinkommen") vorsieht, dass der Gouverneursrat das genehmigte Grundkapital der Gesellschaft mit zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder erhöhen kann, wenn die Erhöhung erforderlich ist, um zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zeichnung Anteile an Mitglieder der Interamerikanischen Entwicklungsbank ("die Bank"), die nicht Gründungsmitglieder der Gesellschaft sind, auszugeben, vorausgesetzt, dass der Gesamtumfang der genehmigten Erhöhungen 2000 Anteile nicht übersteigt;

nimmt der Gouverneursrat folgende Entschließung an:

I. Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Interamerikanischen Investitionsgesellschaft

II. Inkrafttreten

Diese Entschließung und alle in ihr enthaltenen Bestimmungen treten an dem Tag in Kraft, der in der amtlichen Mitteilung angegeben ist, die nach Artikel VIII Abschnitt 1 Buchstabe c des Übereinkommens an alle Mitglieder zu richten ist.

(Angenommen am 16. März 2001)

Entschließung CII/AG-2/02
Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Gesellschaft (Übersetzung)

Da in Artikel I Abschnitt 1 des Übereinkommens zur Errichtung der Interamerikanischen Investitionsgesellschaft ("das Übereinkommen") ausgeführt wird, dass es Zweck der Gesellschaft ist, die wirtschaftliche Entwicklung ihrer in der Entwicklung befindlichen regionalen Mitgliedstaaten durch Ermutigung zur Gründung, Erweiterung und Modernisierung von Privatunternehmen, vorzugsweise kleinen und mittleren Unternehmen, zu fördern;

nimmt der Gouverneursrat folgende Entschließung an:

I. Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Interamerikanischen Investitionsgesellschaft

II. Inkrafttreten

Diese Entschließung und alle in ihr enthaltenen Bestimmungen treten drei Monate nach dem Tag der an alle Mitglieder gerichteten amtlichen Mitteilung, in der die Annahme der Entschließung bestätigt wird, oder zu einem späteren durch den Gouverneursrat nach Artikel VIII Abschnitt 1 Buchstabe c des Übereinkommens festgesetzten Tag in Kraft.

(Angenommen am 12. März 2002)

Denkschrift

I. Allgemeiner Teil

Die Interamerikanische Investitionsgesellschaft (IIC) wurde durch das Übereinkommen vom 19. November 1984 zur Errichtung der Interamerikanischen Investitionsgesellschaft (Übereinkommen) gegründet. Mit Vertragsgesetz vom 10. Juli 1986 (BGBl. 1986 II S. 750) hat die Bundesrepublik Deutschland dem Beitritt zu dem Übereinkommen zugestimmt.

Die IIC ist eine internationale Finanzierungsinstitution, die Kredite zu Marktkonditionen an kleinere und mittlere Unternehmen in lateinamerikanischen und karibischen Entwicklungsländern gibt. Die IIC ist eine wichtige Ergänzung zur Interamerikanischen Entwicklungsbank (IDB) sowie zur International Finance Corporation (IFC) der Weltbank-Gruppe, die vor allem Kredite an größere Unternehmen vergibt. Mit Schaffung der IIC haben die Mitgliedstaaten auf die fortgeschrittene Entwicklung in vielen lateinamerikanischen Staaten reagiert. Institutionell ist die IIC mit der IDB verbunden. Die Bundesrepublik Deutschland vollzieht durch ihre Mitgliedschaft in der IIC einen wichtigen Teil ihrer multilateralen Entwicklungszusammenarbeit mit Lateinamerika und der Karibik. Die Mitgliedschaft unterstreicht das Interesse der Bundesrepublik Deutschland an der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der lateinamerikanischen und karibischen Staaten.

Der Gouverneursrat der IIC hat gemäß Artikel VIII des Übereinkommens in den Jahren 1995, 2001 und 2002 Änderungen des Übereinkommens beschlossen. Diese werden im Folgenden erläutert.

II. Besonderer Teil