Verordnung der Bundesregierung
Zehnte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten und Preiswirkungen

Verordnung der Bundesregierung
Zehnte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 8. März 2006
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene

mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Zehnte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen *)

Auf Grund des § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c und des § 19d Abs. 2 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:


*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 zur 27. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in Weichmacherölen und Reifen, ABl. EU L 323 S. 51) und der Richtlinie 2005/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur achtundzwanzigsten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von bestimmten gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Toluol und Trichlorbenzol, ABl. EU L 309 S. 13) in deutsches Recht.

Artikel 1
Änderung der Chemikalien-Verbots-Verordnung

Die Chemikalien-Verbots-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der Gefahrstoffverordnung

Die Gefahrstoffverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3759), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3855), wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung

Die Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3508) wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung der Giftinformationsverordnung

In den Anlagen 1 bis 3 der Giftinformationsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1996 (BGBl. I S. 1198), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), werden in der Anschrift des Bundesinstituts für Risikobewertung jeweils die Wörter "Zentrale Erfassungsstelle für Vergiftungen, gefährliche Stoffe und Zubereitungen, Umweltmedizin" gestrichen.

Artikel 5
Änderung der Biozid-Meldeverordnung

In § 5 Satz 1 der Biozid-Meldeverordnung vom 24. Mai 2005 (BGBl. I S. 1410) werden die Wörter "im Bundesanzeiger" gestrichen.

Artikel 6
Änderung des Chemikaliengesetzes

In Anhang 2 zu § 19b Abs. 1 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 3 Abs. 6 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618), wird die Angabe "Richtlinie 88/320/EWG" durch die Angabe "Richtlinie 2004/9/EG" sowie die Angabe "Directive 088/320/EEC" durch die Angabe "Directive 2004/9/EC" ersetzt.

Artikel 7
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den Die Bundeskanzlerin Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Ziel

Diese Verordnung dient der Umsetzung

 der Richtlinie 2005/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 zur 27. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in Weichmacherölen und Reifen, ABl. EU L 323 S. 51), im Folgenden 27. Änderungsrichtlinie genannt, und

 der Richtlinie 2005/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur achtundzwanzigsten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von bestimmten gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Toluol und Trichlorbenzol, ABl. EU L 309 S.13), im Folgenden 28. Änderungsrichtlinie genannt, in deutsches Recht.

Darüber hinaus werden

 zur rechtskonformen Umsetzung der Richtlinie 2004/42/EG über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/13/EG in der "Lösemittelhaltige Farben- und Lackverordnung" der Begriff "Bauwerke" durch "Gebäude" ersetzt

 und weitere Rechtsbereinigungen vorgenommen.

2. Hintergrund

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) kommen in Weichmacherölen sowie in Rußen, die in Gummimischungen von Reifen eingesetzt werden, vor. Durch Reifenabrieb gelangen in Deutschland schätzungsweise 6 bis 18 t PAK/Jahr in die Umwelt. Da Benzo(a)pyren sowie zahlreiche andere PAK krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften aufweisen, soll ihr Eintrag in die Umwelt verringert werden.

Toluol wird hauptsächlich zur Herstellung anderer Chemikalien (z.B. Benzol, Benzoesäure, Nitrotoluol) eingesetzt. In geringeren Mengen wird es als Lösemittel in Aerosolen, Farben, Lacken und Klebstoffen verwendet. Toluol ist als gesundheitsschädlich eingestuft. Mit der vorgesehenen Beschränkung wird der Eintrag in die Gewässer verringert und der Gesundheitsschutz verbessert. 1,2,4-Trichlorbenzol wird hauptsächlich als Zwischenprodukt bei der Herstellung von Herbiziden und als Prozesslösungsmittel in Anlagen verwendet. In kleinen Mengen wird dieser Stoff als Lösemittel, Farbstoffträger und Korrosionshemmstoff eingesetzt. 1,2,4-Trichlorbenzol ist als gesundheitsschädlich und umweltgefährlich eingestuft. Mit Umsetzung der Richtlinie werden alle offenen Anwendungen des Stoffes verboten.

Die Richtlinie 2004/42/EG über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeuglackierung sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/13/EG wurde durch die Lösemittelhaltige Farben- und Lackverordnung (ChemVOCFarbV) in deutsches Recht umgesetzt. Der Bundesrat hat der ChemVOCFarbV seinerzeit unter der Maßgabe zugestimmt, dass statt des Begriffes "Gebäude" der Begriff "Bauwerke" zu verwenden und als "Hoch- und Tiefbauten jeglicher Art" zu definieren ist. Hierzu hat die Europäische Kommission mit Schreiben vom 20. Januar 2005 mitgeteilt, dass Farben zum Anstrich anderer Konstruktionen als Gebäude, Teilen davon oder damit zusammenhängende Strukturen (z.B. Masten, Tunnel und Brücken etc.) nicht von den Bestimmungen der Richtlinie erfasst sind. Eine Änderung der ChemVOCFarbV, d.h. Aufhebung des ursprünglichen Beschlusses des Bundesrates, ist somit zwingend erforderlich, um eine rechtskonforme Umsetzung der Richtlinie 2004/42/EG sicher zu stellen.

3. Kosten und Preiswirkungen

3.1 Kosten der öffentlichen Haushalte

3.1.1 Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine

3.1.2 Vollzugsaufwand

Dem Bund entstehen durch die Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen keine verwaltungsmäßigen Mehrkosten.

Die Überwachung obliegt nach § 21 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes den Landesbehörden.

Es sind - wenn überhaupt - nur minimale nicht spezifizierbare zusätzliche Kosten zu erwarten.

3.2 Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen

3.2.1 Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe

Die Europäische Kommission hat die finanziellen Auswirkungen der 27. Änderungsrichtlinie geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die für die betroffene Industrie entstehenden Kosten (Entwicklung neuer Reifenmischungen, Umstellung der Produktion), gering und durch den verbesserten Schutz für Umwelt und Gesundheit gerechtfertigt sind. Dies gilt auch für die betroffenen deutschen Unternehmen.

3.2.2 Toluol und 1,2,4-Trichlorbenzol

Die Europäische Kommission hat die finanziellen Auswirkungen der 28. Änderungsrichtlinie geprüft. Die entstehenden Kosten für die betroffene Industrie wurden als gering eingeschätzt, da die Verwendung von Toluol und 1,2,4-Trichlorbenzol in den betreffenden Fällen derzeit rückläufig ist und die Unternehmen bereits Alternativen entwickelt haben. Die Europäische Kommission ist daher zu dem Ergebnis gekommen, dass die entstehenden Kosten gering und durch den verbesserten Schutz für Umwelt und Gesundheit gerechtfertigt sind. Dies gilt auch für die deutsche Wirtschaft.

B. Besonderer Teil (zu den einzelnen Vorschriften)

1. Artikel 1 (Änderung der Chemikalien-Verbots-Verordnung)

1.1 Zu Nummer 1

Die Inhaltsübersicht wird an die geänderten Vorschriften der Chemikalien-Verbots-Verordnung angepasst.

1.2 Zu Nummer 2

In § 3 Abs. 1 wird Satz 3 neu gefasst, um klar zu stellen, dass die Abgabevorschriften in Abs. 1 auch für Stoffe und Zubereitungen gelten, die nicht mit einem der in Satz 1 genannten Gefahrensymbole und R-Sätze zu kennzeichnen sind und bei bestimmungsgemäßer Verwendung mehr als 15 Gramm Phosphorwasserstoff entwickeln.

1.3 Zu Nummer 3

Mit der 6. Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen wurden seinerzeit in § 3 Abs. 4 Satz 3 der ChemVerbV die Nummern 6 und 7 eingefügt. Als Folgeänderung wäre es erforderlich gewesen, in § 4 Abs. 1 Satz 3 die Ziffer 5 durch die Ziffer 7 zu ersetzen. Es wird nunmehr die erforderliche Folgeänderung vorgenommen.

1.4 Zu Nummer 4

Der derzeit noch geltende gleitende Verweis wird an den Umstand angepasst, dass immer häufiger in den umzusetzenden Änderungs- oder Anpassungsrichtlinien zur Richtlinie 76/769/EWG neben einem Inkrafttretens- und Umsetzungszeitpunktes auch noch ein konkreter Anwendungszeitpunkt festgelegt wird.

1.5 Zu Nummer 5

Im Anhang zu § 1 Abschnitt 27 werden die Wörter "industriellen und" angefügt um einen Übersetzungsfehler in der deutschen Fassung der Richtlinie 2003/53/EG, veröffentlicht im ABl. EU L 178/24 , zu berichtigen und damit deren rechtskonforme Umsetzung sicher zu stellen.

1.6 Zu Nummer 6

Im Anhang zu § 1 werden die Abschnitte 29 "Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)", 30 "Toluol" und 31 "1,2,4-Trichlorbenzol" neu angefügt.

1.6.1 Abschnitt 29

Spalte 1:

In Spalte 1 werden die zu regelnden Stoffe aufgelistet.

Spalte 2 Nr. 1:

In Spalte 2 Nr. 1 wird ein Verbot des Inverkehrbringens von Weichmacherölen für die Reifenherstellung, in denen der Gehalt mehr als 1 mg/kg Benzo(a)pyren (BaP) oder aller in Spalte 1 aufgeführten PAK zusammen mehr als 10 mg/kg beträgt, eingeführt. Das Verbot ist erst ab dem 1. Januar 2010 einzuhalten (siehe Artikel 5), damit die Reifenhersteller neue Reifentypen entwickeln und testen können, die den Anforderungen entsprechen. Die Grenzwerte betreffen Reifen und Laufflächen für Kraftfahrzeuge, Lastkraftwagen, Schwerlaster und Krafträder gemäß § 19 der StVZO und landwirtschaftliche Fahrzeuge gemäß der UN-ECE-Regelung Nr. 106.

Das in Spalte 2 Nr. 1 beschriebene Messverfahren (Bestimmung des DMSO-Extraktes, gemessen nach dem Verfahren IP 346) ist ein pragmatisches Verfahren zur routinemäßigen Überprüfung der Einhaltung der Grenzwerte. Dieses Verfahren wurde bereits in der Richtlinie 67/548/EWG zur Einstufung bestimmter komplexer Ölderivate als Messmethode eingeführt.

Die Korrelation dieser indirekten Methode zur Bestimmung des PAK-Gehaltes mit der analytisch exakten Bestimmung der individuellen PAK-Gehalte ist vom Hersteller in regelmäßigen Abständen zu überprüfen.

Spalte 2 Nr. 2:

Hiermit wird das Inverkehrbringen von Reifen und Laufflächen für die Runderneuerung von Reifen, die die in Spalte 2 Nr. 1 angegebenen Weichmacheröle enthalten, geregelt.

Spalte 3 Absatz 1:

Es wird eine Ausnahmeregelung von dem Verbot in Spalte 2 Abs. 2 für runderneuerte Reifen, sofern deren Laufflächen Weichmacheröle enthalten, die die in Absatz 1 angegebenen Grenzwerte nicht überschreiten, eingeführt.

1.6.2 Abschnitt 30

Spalte 1

Der zu regelnde Stoff wird benannt.

Spalte 2

Der Gehalt von Toluol in frei verkäuflichen Klebstoffen und Sprühfarben wird auf 0,1 Masseprozent beschränkt.

1.6.3 Abschnitt 31

Spalte 1

Der zu regelnde Stoff wird benannt.

Spalte 2

Es wird ein Verbot für das Inverkehrbringen von 1,2,4-Trichlorbenzol und dessen Zubereitungen mit einem Massegehalt von = 0,1% 1,2,4-Trichlorbenzol eingeführt.

Spalte 3

Es wird eine Ausnahmeregelung von dem Verbot in Spalte 2 für die Verwendung von 1,2,4-Trichlorbenzol als Synthesezwischenprodukt, als Prozesslösungsmittel bei der industriellen Chlorierung und bei der Herstellung von 1,3,5-Trinitro-2,4,6-triaminobenzol (TATB) vorgesehen. TATB wird zur Herstellung insensitiver Munition verwendet, wodurch gewährleistet wird, dass die Munition nicht unbeabsichtigt explodiert, z.B. bei einem durch einen Unfall verursachten Brand. Gegenwärtig gibt es keine Alternativen zu TATB.

2. Zu Artikel 2 (Änderung der Gefahrstoffverordnung )

2.1 Zu Nummer 1

Das Inhaltsverzeichnis wird an die geänderten Vorschriften der Gefahrstoffverordnung angepasst.

3. Zu Artikel 3 (Änderung der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung)

3.1 Zu Nummer 1

In Artikel 1 bis 3 sowie den Anhängen I und II wird ein Übersetzungsfehler bei der Umsetzung der Richtlinie 2004/42/EG in deutsches Recht berichtigt.

3.2 Zu Nummer 2

In Folge der Änderungen in Artikel 3 Nummer 1 wird die Definition in Artikel 2 Nr. 1 der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung der Bedeutung im Sinne der Richtlinie 2004/42/EG angepasst.

4. Zu Artikel 4 (Änderung der Giftinformationsverordnung)

Anlagen 1 bis 3 der Giftinformationsverordnung werden an die Änderung der Bezeichnung der zuständigen Stelle innerhalb des Bundesinstitutes für Risikobewertung angepasst.

5. Zu Artikel 5 (Änderung der Biozid-Meldeverordnung)

Auf der Grundlage des § 2 der Biozid-Meldeverordnung haben Hersteller und Importeure von Biozid-Produkten der Zulassungsstelle für Biozide bisher über 13 000 Produkte gemeldet. Die Liste dieser Produkte einschließlich der dazugehörigen Informationen umfasst gegenwärtig ca. 500 Seiten. Nachmeldungen erfordern zudem deren Aktualisierung. Nach § 5 der Verordnung ist die Produktliste im Bundesanzeiger zu veröffentlichen; dies würde auch für die zukünftigen Aktualisierungen der Liste gelten. Der Umfang sprengt jedoch den Rahmen der Möglichkeiten des Bundesanzeigers sowie die Handhabbarkeit der gedruckten Listen.

Da die Zulassungsstelle für Biozide die Daten ohnehin in einer elektronischen Datenbank bereithält, ist es wesentlich effizienter, die Produktliste auf der Webseite der Zulassungsstelle zu veröffentlichen. Auf diesem Wege haben alle Interessengruppen jederzeit Zugang zu der aktuellen Version. Den für die Überwachung zuständigen Behörden der Länder ermöglicht diese Art der Bekanntgabe den Zugriff auf die jeweils aktualisierten Daten und durch Eingabe des Produktnamens die schnelle Möglichkeit der Recherche.

Im Fall der Veröffentlichung auf o.g. Webseite erübrigt sich die Bekanntgabe im Bundesanzeiger; die Wörter "im Bundesanzeiger" sind daher zu streichen.

6. Zu Artikel 6 (Änderung des Chemikaliengesetztes)

Redaktionelle Anpassung.

7. Zu Artikel 7

Artikel 7 regelt das Inkrafttreten dieser Verordnung.