Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Einführung einer Verordnung über das Bewacherregister und zur Änderung der Bewachungsverordnung

978. Sitzung des Bundesrates am 7. Juni 2019

In Drucksache 191/1/19 ist Ziffer 2 wie folgt zu fassen:

"2. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Nummer 3 - neu - BewachRV

In Artikel 1 ist in § 10 Absatz 1 nach Nummer 2 folgende Nummer einzufügen:

"3. Prüfung von mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen,"

Als Folge sind Nummern 3 bis 5 als Nummern 4 bis 6 zu bezeichnen.

Begründung:

Nach § 11b der Gewerbeordnung und § 5 Absatz 1 Satz 1 werden auch die Daten von Personen, die mit der Leitung eines Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragt wurden, erfasst. Dementsprechend muss es auch eine Abrufmöglichkeit dieser Daten geben. Hierzu wird eine neue Nummer 3 eingefügt und die nachfolgenden Nummern rücken jeweils eine Nummer auf."