Antrag des Freistaates Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Besonderen Ausgleichsregelung für stromkosten- und handelsintensive Unternehmen

922. Sitzung des Bundesrates am 23. Mai 2014

Der Bundesrat möge zu dem Gesetz gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung nehmen:

Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 99 Absatz 4 Satz 1 EEG 2014)

In Artikel 1 Nummer 6 sind in § 99 Absatz 4 Satz 1 die Wörter " 1 Gigawattstunde auf 20 Prozent" durch die Wörter "1 Gigawattstunde auf 10 Prozent ab dem 1. Januar 2015 bis 31.

Dezember 2016, 15 Prozent ab dem 1. Januar 2017 bis 3 1. Dezember 2018, 20 Prozent ab dem 1. Januar 2019" zu ersetzen.

Begründung:

Die Änderung verfolgt im Interesse der bislang privilegierten Unternehmen, die ihren Status auf Grund der neuen Regelungen jedoch verloren haben, das Ziel, die neuen EU-Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien 1: 1 in nationales Recht umzusetzen. So ermöglichen die Leitlinien bei der Regelung der entsprechenden Übergangsbestimmung in Randziffer 198 ausdrücklich eine fortschreitende Anpassung auf den von der Kommission für diese Unternehmensgruppe letztlich gewünschten Selbstbehalt von 20 Prozent bis spätestens 1. Januar 2019. Dem soll die vorgeschlagene Stufenregelung Rechnung tragen. Dies gibt nicht zuletzt Unternehmen (z.B. im Bereich der Zulieferindustrie), die die neue Belastung an ihre Kunden nicht oder nur sehr schwer weitergeben können, die Möglichkeit einer allmählichen stufenweisen Heranführung an die neue Situation. Eine abrupte Einführung eines Anteils von 20 Prozent der EEG-Umlage bereits für das Begrenzungsjahr 2015 wäre nicht sachgerecht und angesichts des erzielten Verhandlungserfolges des Bundes mit der Kommission auch nicht nachvollziehbar.