Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumordnung und das integrierte Küstenzonenmanagement COM (2013) 133 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 834/00 = AE-Nr. 003711,
Drucksache 788/05 (PDF) = AE-Nr. 052888,
Drucksache 548/12 (PDF) = AE-Nr. 120708 und AE-Nr. . 080916, 101096

Brüssel, den 12.3.2013
COM (2013) 133 final
2013/0074 (COD)

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumordnung und das integrierte Küstenzonenmanagement

{SWD(2013) 64 final}
{SWD(2013) 65 final}

Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

1.1. Allgemeiner Kontext

Die Europäische Union hat sich zum Ziel gesetzt, bis 2020 eine intelligente, nachhaltige und integrative Wirtschaft zu werden. Die maritime Wirtschaft bietet Raum für Innovation, nachhaltiges Wachstum und Beschäftigung, die zur Verwirklichung dieses Ziels beitragen sollten. Im Oktober 2012 verabschiedeten die europäischen Minister für Meeresangelegenheiten die "Erklärung von Limassol", um die Strategie Europa 20201 durch eine starke maritime Säule zu stützen. Wie die Kommission in der Mitteilung "Blaues Wachstum: Chancen für nachhaltiges marines und maritimes Wachstum "2 hervorgehoben hat, ist der vorliegende Legislativvorschlag ein wesentlicher Bestandteil dieser Bemühungen um die Entwicklung der blauen Wirtschaft in Europa.

Die Küsten- und Meeresressourcen sind jedoch aufgrund der verstärkten Nutzung der Küsten- und Meeresgebiete sowie der Auswirkungen des Klimawandels, natürlicher Risiken und Erosion auch zunehmenden Belastungen ausgesetzt. Hierfür bedarf es eines integrierten und kohärenten Managements, um nachhaltiges Wachstum zu sichern und die Küsten- und Meeresökosysteme für künftige Generationen zu erhalten.

Mit maritimer Raumordnung wird gemeinhin ein öffentliches Verfahren zur Analyse und Planung der räumlichen und zeitlichen Verteilung menschlicher Aktivitäten in Meeresgebieten bezeichnet, durch das wirtschaftliche, ökologische und soziale Ziele erreicht werden sollen. Letztlich besteht das Ziel der maritimen Raumordnung in der Erstellung von Plänen, durch die die Nutzung des Meeresraums für unterschiedliche Zwecke erfasst wird. 2008 veröffentlichte die Kommission ihren "Fahrplan für die maritime Raumordnung: Ausarbeitung gemeinsamer Grundsätze in der EU" 3, gefolgt von der Mitteilung aus dem Jahr 2010 "Maritime Raumordnung in der EU - Aktueller Stand und Ausblick" 4, die den Weg für den vorliegenden Vorschlag ebneten.

Das integrierte Küstenzonenmanagement ist ein Instrument zur integrierten Verwaltung aller die Küstenregionen betreffenden politischen Prozesse, durch das die Wechselwirkungen zwischen in Küstengebieten ausgeübten landgestützten und seegestützten Tätigkeiten in koordinierter Weise betrachtet werden, um eine nachhaltige Entwicklung der Küsten- und Meeresgebiete zu gewährleisten. Hierdurch wird sichergestellt, dass sektorübergreifend kohärente Management- oder Entwicklungsentscheidungen getroffen werden. In einer Empfehlung für integriertes Küstenzonenmanagement aus dem Jahr 2002 sind die Grundsätze einer soliden Küstenplanung und -bewirtschaftung und deren bestmöglicher Umsetzung festgelegt. Die EU ist auch Vertragspartei des Übereinkommens von Barcelona, durch das ein Protokoll über integriertes Küstenzonenmanagement eingeführt wurde, das im März 2011 in Kraft trat. Aufgrund dieses Protokolls ist ein integriertes Küstenzonenmanagement für die Mitgliedstaaten mit Mittelmeerküste verpflichtend.

Maritime Raumordnung und integriertes Küstenzonenmanagement ergänzen einander. Ihr geografischer Anwendungsbereich überschneidet sich in den Küsten- und Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten. In maritimen Raumordnungsplänen werden vorhandene menschliche Tätigkeiten und deren effektivste künftige Raumentwicklung erfasst, während Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement eine integrierte Verwaltung dieser menschlichen Tätigkeiten gewährleisten. Beide zusammen verbessern die Planung und Bewirtschaftung der Schnittstellen zwischen land- und seegestützten Tätigkeiten.

1.2. Gründe und Ziele des Vorschlags

Hauptzweck der vorgeschlagenen Richtlinie ist die Förderung der nachhaltigen Entwicklung von Meeres- und Küstentätigkeiten sowie die nachhaltige Nutzung von Küsten- und Meeresressourcen durch die Schaffung eines Rahmens zur wirksamen Umsetzung der maritimen Raumordnung in EU-Gewässern und des integrierten Küstenzonenmanagements in den Küstengebieten der Mitgliedstaaten.

Die zunehmende und unkoordinierte Nutzung von Küsten- und Meeresgebieten führt zu einem Wettbewerb um Meeres- und Küstengebiete sowie zu einer ineffizienten und nicht nachhaltigen Nutzung der Meeres- und Küstenressourcen. Ungewissheiten und fehlende Berechenbarkeit bezüglich eines angemessenen Zugangs zum Meeresraum haben zu einem suboptimalen Geschäftsklima für Investoren geführt, wodurch möglicherweise Arbeitsplätze verlorengehen.

Damit parallele Aktivitäten ihr jeweiliges Potenzial voll ausschöpfen können, ist es von entscheidender Bedeutung, eine optimale Verteilung des Meeresraums auf die verschiedenen Interessenträger und eine koordinierte Bewirtschaftung der Küstengebiete zu gewährleisten. Dadurch werden erwiesenermaßen die Kosten für orientierende Forschung, Transaktionen, Verwaltung und Betrieb verringert und die Rechtssicherheit, insbesondere für KMU, erhöht.

Um die Nachhaltigkeit und die ökologische Gesundheit dieser verschiedenen Nutzungsformen sicherzustellen, müssen die maritime Raumordung und das integrierte Küstenzonenmanagement auf einem ökosystemorientierten Ansatz beruhen, durch den der Schutz der natürlichen Ressourcen, die die Grundlage für die verschiedenen Aktivitäten bilden, gewährleistet ist.

Die hierfür vorgeschlagene Maßnahme ist daher nicht sektorspezifisch, sondern betrifft alle Politikbereiche des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), die sich auf die Küsten, Meere und Ozeane auswirken. Sie unterstützt die laufende Umsetzung der meeresbezogenen Maßnahmen in den Mitgliedstaaten durch eine effizientere Koordinierung und mehr Transparenz. Durch maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement können auch frühzeitig Konflikte zwischen wirtschaftlichen Zielen und Umweltvorschriften entschärft und eine bessere diesbezügliche Abstimmung erreicht werden.

Die operativen Ziele der Richtlinie sind verfahrenstechnischer Art. Die Mitgliedstaaten müssen kohärente Verfahren zur Planung der Nutzung von Meeresraum durch den Menschen erarbeiten und umsetzen, für die nachhaltige Bewirtschaftung der Küstengebiete sorgen und eine geeignete grenzübergreifende Zusammenarbeit aufbauen. Ein wesentlicher Mehrwert des Vorschlags besteht in der Förderung der Land-Meer-Vernetzung, indem Kohärenz zwischen der maritimen Raumordnung und dem integrierten Küstenzonenmanagement gefordert wird.

Planungsdetails und die Festlegung von Bewirtschaftungszielen bleiben den Mitgliedstaaten überlassen. Die EU wird sich daran nicht beteiligen. Der Vorschlag greift nicht in die Vorrechte der Mitgliedstaaten im Bereich der Raumordnung (terrestrische Raumplanung) ein.

1.3. Kohärenz mit anderen Politikbereichen

Die europäischen Gesetzgeber haben ehrgeizige politische Initiativen für die Ozeane, Meere und Küsten verabschiedet, die in den nächsten 10 bis 20 Jahren umgesetzt werden sollen.

Zu diesen Initiativen gehören die Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie5, die Richtlinie über erneuerbare Energien6, die Initiative zu Hochgeschwindigkeitsseewegen7 und die Habitat-Richtlinie8. Es wird davon ausgegangen, dass die EU 2013 eine reformierte Gemeinsame Fischereipolitik und im Rahmen der neuen finanziellen Vorausschau überarbeitete Strukturfonds (den Gemeinsamen Strategischen Rahmen) verabschiedet. Hauptziel dieses Vorschlags ist es, die kohärente und nachhaltige Umsetzung dieser Initiativen durch ein oder mehrere integrierte Verfahren zu erleichtern. Der vorliegende Vorschlag ändert den Besitzstand in keinem Politikbereich des AEUV.

Insbesondere gibt es Möglichkeiten für die Mitgliedstaaten, durch eine integrierte Anwendung des Besitzstands bei der Umsetzung von maritimen Raumordnungsplänen und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement die Durchführung effizienter zu gestalten und den Verwaltungsaufwand zu verringern.

Die Prüfung der Umweltauswirkungen maritimer Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement muss gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2001/42/EG9 vorgenommen werden. Durch eine solche strategische Prüfung der Umweltauswirkungen wird eine frühzeitige und ganzheitliche Betrachtung der Auswirkungen, einschließlich kumulativer Effekte, der verschiedenen menschlichen Aktivitäten gewährleistet und somit die Umsetzung künftiger Projekte erleichtert. Werden zu einem späteren Zeitpunkt Umweltverträglichkeitsprüfungen für einzelne Projekte erforderlich, so kann sich die spezifische Bewertung auf bereits im Rahmen der strategischen Umweltplanung vorgenommene Analysen stützen, wodurch Dopplungen bei den Bewertungen und den damit verbundenen Verwaltungstätigkeiten vermieden wird.

2. Ergebnis der Konsultationen der Interessenträger und Folgenabschätzung

2.1. Öffentliche Konsultation

Zwischen März und Mai 2011 führte die Europäische Kommission eine öffentliche Konsultation durch, um Stellungnahmen von Interessenträgern zum Sachstand sowie zur Zukunft der maritimen Raumordnung und des integrierten Küstenzonenmanagements in der Europäischen Union einzuholen.

Die Ergebnisse bestätigen, dass bei der Nutzung des Meeresraums immer häufiger Konflikte auftreten, so dass es eines gemeinsamen Ansatzes zur Umsetzung der maritimen Raumordnung in EU-Gewässern bedarf, wobei den Besonderheiten jeder Region Rechnung zu tragen ist. Die Sicherstellung einer geeigneten Abstimmung zwischen den Verfahren zur maritimen Raumordnung und den Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement wurde als entscheidend betrachtet. Während Maßnahmen der EU bei grenzüberschreitenden Fragen als besonders sinnvoll angesehen wurden, gab es bezüglich des besten Instruments keine eindeutige Antwort.

2.2. Folgenabschätzung

In der Folgenabschätzung wurden die Wirksamkeit sowie die wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen der drei folgenden Optionen bewertet:

Die Folgenabschätzung kam zu dem Ergebnis, dass nichtbindende Maßnahmen zwar gewisse Vorteile mit sich bringen, dass aber rechtlich bindende Vorgaben in Form einer Richtlinie das geeignetste Instrument darstellen, um Berechenbarkeit, Stabilität und Transparenz der maritimen Raumordnung sowie des integrierten Küstenzonenmanagements zu gewährleisten und gleichzeitig die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität zu wahren, indem den Mitgliedstaaten Flexibilität bei der Umsetzung eingeräumt und nicht in die Kompetenzen der Mitgliedstaaten eingegriffen wird. Eine Richtlinie ist auch das geeignetste Mittel, um sicherzustellen, dass die Fristen für die Umsetzung mit den zeitlichen Vorgaben anderer einschlägiger Rechtsvorschriften und politischer Initiativen der EU (z.B. Richtlinie über erneuerbare Energien, Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie, die Ziele von Europa 2020 usw.) im Einklang stehen, und um in einem Kontext zunehmenden Wettbewerbs um Raum das Wachstum von Wirtschaftstätigkeiten auf See zu fördern. der Ausschuss für Folgenabschätzung gab seine endgültige Stellungnahme zu dieser Folgenabschätzung am 30. April 2012 ab. Der Bericht über die Folgenabschätzung und eine Zusammenfassung werden gemeinsam mit dem vorliegenden Vorschlag und der Stellungnahme des Ausschusses für Folgenabschätzung veröffentlicht.

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

3.1. Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Der Vorschlag schafft einen Rahmen für die maritime Raumordnung und das integrierte Küstenzonenmanagement in Form eines systematischen, koordinierten, integrativen und grenzübergreifenden Ansatzes der integrierten meerespolitischen Entscheidungsfindung. Dadurch werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, maritime Raumordnung und integriertes Küstenzonenmanagement unter Einhaltung des nationalen und internationalen Rechts vorzunehmen. Ziel der Maßnahme ist es, dass die Mitgliedstaaten ein oder mehrere Verfahren festlegen, das/die alle Komponenten von der Problemdefinition über Informationserfassung, Planung, Entscheidungsfindung, Verwaltung und Überwachung der Umsetzung bis hin zur Beteiligung von Interessenträgern umfasst/umfassen.

Mit den maritimen Raumordnungsplänen und den Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement werden keine neuen politischen Ziele für den Sektor festgelegt. Sie sollen vielmehr die durch nationale oder regionale Politikbereiche festgelegten Ziele widerspiegeln, integrieren und verknüpfen, Maßnahmen zur Verhinderung oder Entschärfung von Konflikten zwischen verschiedenen Sektoren festlegen und zur Verwirklichung der Ziele der Europäischen Union in meeres- und küstenbezogenen Politikbereichen beitragen. Vor allem werden die Mitgliedstaaten durch diesen Vorschlag angehalten, durch grenzübergreifende Zusammenarbeit innerhalb einer Meeresregion bzw. -unterregion und dem betreffenden Küstengebiet sowie durch geeignete Erfassung und Austausch von Daten ein kohärentes Management der einzelnen Meeresbecken anzustreben.

Mit Durchführungsrechtsakten wird für eine EU-weit einheitliche Umsetzung der Richtlinie gesorgt und die Berichterstattung der Mitgliedstaaten an die Kommission und gegebenenfalls der Datenaustausch unter den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission vereinfacht.

3.2. Rechtsgrundlage

Der Vorschlag unterstützt die Umsetzung der integrierten Meerespolitik der EU, einschließlich ihrer umweltpolitischen Säule, d.h. der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie. Ziel der integrierten Meerespolitik ist es, für eine kohärente Umsetzung der den Meeresraum betreffenden sektorbezogenen Maßnahmen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu sorgen, um eine Reihe wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Ziele zu erreichen.

Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 43 Absatz 2, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 194 Absatz 2 AEUV. Von dieser Politik betroffene Tätigkeiten stehen im Wettstreit um Meeresraum und die Nutzung von Küstenressourcen. Die aufzubauenden Verfahren sollten darauf abzielen, die in jedem Sektor geplanten Tätigkeiten durchführen zu können, ohne sich gegenseitig zu beeinträchtigen, damit die jeweiligen individuellen Zielvorgaben erreicht werden und gemeinsam zu einem nachhaltigen Wachstum der Meeres- und Küstenwirtschaft sowie zur nachhaltigen Nutzung der Meeres- und Küstenressourcen beigetragen wird.

3.3. Subsidiaritätsprinzip und Mehrwert

Der Vorschlag steht im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Grundsatz der Subsidiarität. Über Fragen wie die Entscheidung für bestimmte Maßnahmen, die Standortwahl für Investitionsvorhaben, Prioritätensetzung und Lösungsfindung ist auf nationaler oder lokaler Ebene zu befinden. Der eigentliche Planungsprozess sollte von Behörden in den Mitgliedstaaten im Einklang mit ihrer nationalen Verwaltung, ihren verfassungsmäßigen Strukturen und den bereichsspezifischen politischen Prioritäten vorgenommen werden und so weit wie möglich auf bestehenden Mechanismen und Strategien aufbauen.

Ein Tätigwerden der EU stellt einen Mehrwert dar, um

3.4. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag steht im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 Absatz 4 EUV.

Der Vorschlag beschränkt sich darauf, die Mitgliedstaaten zum Aufbau bzw. zur Beibehaltung eines oder mehrerer Verfahren für die maritime Raumordnung und das integrierte Küstenzonenmanagement zu verpflichten. Er sieht eine Reihe von Mindestanforderungen für diese Verfahren vor, die auf den bisherigen Erfahrungen in den Mitgliedstaaten aufbauen und die in einen gemeinsamen EU-Rahmen aufgenommen und darin weitergeführt werden können.

Meldepflichten werden auf ein zur Bewertung der Umsetzung erforderliches Mindestmaß beschränkt. Die Kommission wird dafür sorgen, dass bestehende Meldepflichten bestmöglich genutzt werden.

Zu diesem Zweck wird die Kommission die von den Mitgliedstaaten gemachten Meldungen und alle weiteren aufgrund der Rechtsvorschriften der EU, einschließlich Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2008/56/EG, verfügbaren sachdienlichen Informationen nutzen, um das Europäische Parlament und den Rat über die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Richtlinie zu unterrichten.

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu Erläuternde Dokumente10 hat die Kommission geprüft, ob Erläuternde Dokumente erforderlich sind, damit die Kommission ihrer Aufgabe nachkommen kann, die Umsetzung dieser Richtlinie zu überwachen. Dabei wurden die Art der Richtlinie, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der potenzielle zusätzliche Verwaltungsaufwand gebührend berücksichtigt. Angesichts der geringen Zahl rechtlicher Verpflichtungen in dieser Richtlinie ist die Kommission der Auffassung, dass die Überwachung der ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie keinerlei Schwierigkeiten bereiten sollte. Deshalb verlangt die Kommission von den Mitgliedstaaten nicht, dass der Mitteilung über die jeweiligen Umsetzungsmaßnahmen Dokumente zur Erläuterung des Zusammenhangs zwischen den Bestandteilen der Richtlinie und den entsprechenden Teilen einzelstaatlicher Umsetzungsmaßnahmen beigefügt werden.

3.5. Wahl des Instruments

Die Kommission schlägt eine Richtlinie vor, durch die die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement zu entwickeln, wobei die Vorrechte der Mitgliedstaaten gewahrt bleiben, den Inhalt auf ihre besonderen wirtschaftlichen, sozialen und umweltbezogenen Prioritäten sowie ihre nationalen sektorspezifischen politischen Ziele und rechtlichen Traditionen zuzuschneiden. Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitserwägungen haben ergeben, dass eine Verordnung nicht angemessen wäre. Zudem kommt der verfahrens- und prozessorientierte Charakter des Instruments in einer Rahmenrichtlinie am besten zum Tragen. Im Gegensatz dazu wäre ein nichtbindendes Instrument nicht angemessen, weil dadurch einige politische Ziele nicht erreicht würden; dies gilt insbesondere für die Auflage, dass alle Küstenmitgliedstaaten maritime Raumordnung und integriertes Küstenzonenmanagement umsetzen, und für die Gewährleistung einer grenzübergreifenden Zusammenarbeit. Schließlich wird durch einen gesetzgeberischen Ansatz auch sichergestellt, dass die oben genannten Verfahren innerhalb des vereinbarten Zeitrahmens umgesetzt werden.

3.6. Einzelerläuterung zum Vorschlag

Der Vorschlag enthält zwei Teile, die Richtlinie und den dazugehörigen Anhang.

3.6.1. Die Richtlinie

Artikel 1 regelt den Gegenstand der Richtlinie.

Artikel 2 legt den Geltungsbereich der Richtlinie fest.

Artikel 3 legt die in der Richtlinie verwendeten Begriffe fest.

Artikel 4 betrifft die Erarbeitung maritimer Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement auf der Ebene der Mitgliedstaaten.

Artikel 5 behandelt die Ziele maritimer Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement auf der Ebene der Mitgliedstaaten.

Artikel 6 legt die gemeinsamen Mindestanforderungen für maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement fest.

Artikel 7 enthält die Mindestanforderungen für maritime Raumordnungspläne.

Artikel 8 enthält die Mindestanforderungen für Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement.

Artikel 9 regelt die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Entwicklung von maritimen Raumordnungsplänen und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement.

Artikel 10 regelt die Erhebung von Daten und den Austausch von Informationen als Grundlage für maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement.

Artikel 11 regelt die Prüfung der Umweltauswirkungen von maritimen Raumordnungsplänen und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement.

Artikel 12 regelt die bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten zur Gewährleistung einer einheitlichen Umsetzung in allen Küstengebieten und Meeresregionen bzw. -unterregionen.

Artikel 13 regelt die Zusammenarbeit mit Drittländern.

Artikel 14 enthält die Bestimmungen für die Benennung der für die Umsetzung der Richtlinie zuständigen Behörden.

Artikel 15 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten der Kommission über die Umsetzung berichten, und dass die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Richtlinie berichtet.

Artikel 16 beschreibt die operationellen Spezifikationen sowie Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie, für die die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen kann.

Artikel 17 legt die Mechanismen fest, durch die die Mitgliedstaaten die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse kontrollieren.

Artikel 18 legt die Regeln für die Umsetzung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten fest.

Artikel 19 legt fest, dass die Richtlinie am zwanzigsten Tag nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft tritt.

Artikel 20 besagt, dass die Richtlinie an die Mitgliedstaaten gerichtet ist.

3.6.2. Anhang

In Anhang I sind die Angaben zu den zuständigen Behörden aufgelistet, die die Mitgliedstaaten der Kommission übermitteln müssen.

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumordnung und das integrierte Küstenzonenmanagement

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 194 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses11, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen12, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Richtlinie Erlassen:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Anwendungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Kapitel II
Maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement

Artikel 4
Erarbeitung und Umsetzung von maritimen Raumordnungsplänen und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement

Artikel 5
Ziele von maritimen Raumordnungsplänen und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement

Maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement beruhen auf einem ökosystemorientierten Ansatz, um die Koexistenz zwischen konkurrierenden sektorspezifischen Tätigkeiten in Meeresgewässern und Küstengebieten zu erleichtern und Konflikte zu vermeiden, und sollten so ausgelegt sein, dass sie zu folgenden Zielen beitragen:

Artikel 6
Gemeinsame Mindestanforderungen für maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement

Artikel 7
Spezifische Mindestanforderungen für maritime Raumordnungspläne

Artikel 8
Spezifische Mindestanforderungen für Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement

Artikel 9
Beteiligung der Öffentlichkeit

Artikel 10
Erhebung von Daten und Informationsaustausch

Artikel 11
Prüfung der Umweltauswirkungen

Für maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement gelten die Bestimmungen der Richtlinie 2001/42/EG.

Artikel 12
Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten

Artikel 13
Zusammenarbeit mit Drittländern

An ein Küsten- oder Meeresgebiet eines Drittlandes angrenzende Mitgliedstaaten bemühen sich nach Kräften, ihre maritimen Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement mit dem Drittland in der betreffenden Meeresregion bzw. -unterregion und dem betreffenden Küstengebiet abzustimmen.

Kapitel III
Umsetzung

Artikel 14
Zuständige Behörden

Artikel 15
Überwachung und Berichterstattung

Artikel 16
Durchführungsrechtsakte

Artikel 17
Ausschussverfahren

Kapitel IV
Schlussbestimmungen

Artikel 18
Umsetzung

Artikel 19
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 20
Adressaten Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident

Anhang I
Zuständige Behörden