Unterrichtung durch die Bundesregierung
Empfehlung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat zur Ermächtigung der Kommission, mit der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) Verhandlungen über die Bedingungen und Modalitäten des Beitritts der Europäischen Gemeinschaft aufzunehmen und zu führen KOM (2008) 577 endg.; Ratsdok. 13934/08

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 14. Oktober 2008 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Vorlage ist von der Kommission am 29. September 2008 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.


Hinweis: vgl.
Drucksache 475/07 (PDF) = AE-Nr. 070579 und AE-Nr. 080732

Die Empfehlung der Kommission erscheint auf Verlangen des Landes Rheinland-Pfalz vom 27. Februar 2009 gemäß § 45a GOBR als Drucksache des Bundesrates.

Empfehlung der Kommission an den Rat zur Ermächtigung der Kommission, mit der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) Verhandlungen über die Bedingungen und Modalitäten des Beitritts der Europäischen Gemeinschaft aufzunehmen und zu führen

A. Begründung

1. Einleitung

Die Internationale Organisation für Rebe und Wein (OIV) ist eine zwischenstaatliche wissenschaftliche und technische Einrichtung mit anerkannter Zuständigkeit in den Bereichen Rebe, Wein, weinhaltige Getränke, Tafeltrauben, Rosinen und andere Reberzeugnisse. Sie wurde mit dem internationalen Übereinkommen vom 3. April 2001 in Paris gegründet und ist die direkte Nachfolgeorganisation des mit dem Internationalen Abkommen vom 29. November 1924 gegründeten Internationalen Amtes für Wein, das mit einem Beschluss vom 4. September 1958 in Internationales Amt für Rebe und Wein umbenannt wurde.

Am 3. April 2006 besteht die OIV aus 43 Mitgliedsstaaten sowie zeitlich befristet aus den ehemaligen Mitgliedstaaten des Amtes für Rebe und Wein, die einen Beobachterstatus haben. Sechs Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind der OIV nicht beigetreten: das Vereinigte Königreich, Polen, Dänemark, Litauen, Lettland und Estland.

Die Ziele und Aufgaben der OIV sind in Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens zur Gründung der OIV festgelegt. Auf Grund dieses Artikels verfolgt die OIV im Bereich ihrer Zuständigkeiten folgende Ziele:

Die Aufgaben der OIV gemäß dem Gründungsübereinkommen orientieren sich an einem "dreijährigen Strategieplan", der als Bezugsrahmen für die Tätigkeiten der Organisation dient. Der dreijährige Strategieplan wird anschließend in einem "Jahresprogramm" konkretisiert.

Struktur und Funktionsweise der OIV sind der Website der Organisation (www.oiv.org) zu entnehmen.

Um eine kohärente Position der Gemeinschaft im Rahmen ihrer Außenbeziehungen zu gewährleisten und eine bessere Koordinierung der im Rahmen ihrer Zuständigkeiten getroffenen internen Maßnahmen zu ermöglichen, erscheint es gerechtfertigt und notwendig, den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur OIV in Betracht zu ziehen.

Für den Beitritt der Gemeinschaft zur OIV ist keine Änderung der Gründungsakte (Übereinkommen zur Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein vom 3. April 2001) erforderlich. Bis der Beitrittsbeschluss vorliegt, werden sich die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine Verbesserung der Mitarbeit der Gemeinschaft in der OIV um eine bessere Koordinierung in dieser Organisation und um eine Stärkung der Rolle, die der EG als Gast zukommt, bemühen.

In der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein1 ist festgelegt, dass sich die Kommission bei der Zulassung neuer önologischer Verfahren "... auf die von der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) empfohlenen und veröffentlichten önologischen Verfahren (stützt)...". Zu den Analysemethoden heißt es: "Die Analysemethoden, nach denen die Bestandteile der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse festgestellt werden, sowie die Regeln, nach denen festgestellt wird, ob diese Erzeugnisse nicht zugelassenen önologischen Verfahren unterzogen worden sind, sind die von der OIV empfohlenen und veröffentlichten Methoden und Regeln.".

Ebenfalls gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 reicht die Einhaltung der von der OIV empfohlenen allgemeinen Normen für önologische Verfahren aus, um Wein aus Drittländern auf dem europäischen Markt in Verkehr zu bringen.

Aus diesem Grund ist es gerechtfertigt, die Beziehung zwischen der Gemeinschaft und der OIV zu stärken.

Die Kommission empfiehlt dem Rat,

2. Zuständigkeit der Gemeinschaft für Angelegenheiten, mit denen die OIV befasst ist

Die OIV ist eine zwischenstaatliche Organisation mit umfangreicher Normungstätigkeit wie Ausarbeitung von Entschließungen, Empfehlungen und Vorschlägen zu verschiedenen Aspekten der Produktion von und des Handels mit Weinbauerzeugnissen, beispielsweise önologische Verfahren, Beschreibung und Definition der Erzeugnisse, Kennzeichnung, Vermarktungsbedingungen, Analyseund Beurteilungsmethoden für die Erzeugnisse, Schutz der geographischen Bezeichnungen und Schutz von Pflanzenzüchtungen.

Diese Entschließungen fügen sich, ohne dass sich ihre rechtliche Bedeutung ändert, zumeist in umfassendere Normen ein, die meistens in Form von Kodices abgefasst und entsprechend den von der Organisation verabschiedeten Entschließungen aktualisiert werden. Bisher hat die OIV mehrere Normenkodices veröffentlicht, die alle Mitglieder als Referenz zugrunde legen (z.B. Internationaler Kodex der Önologie, Internationaler Kodex der önologischen Praxis, Sammelband der internationalen Methoden zur Analyse von Wein und Traubenmosten, Sammelband der internationalen Methoden zur Analyse von Spirituosen, Norm für internationale Wettbewerbe für Wein und Spirituosen weinbaulichen Ursprungs und Internationale Norm zur Kennzeichnung von Weinen und Branntweinen weinbaulichen Ursprungs).

Seit der Einführung der GMO für Wein hat die Gemeinschaft ihre Zuständigkeit im Weinsektor aufrechterhalten und erweitert, so dass die Gemeinschaft die ausschließliche Zuständigkeit in GMO-Angelegenheiten erhielt, die derzeit in erster Linie in der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen geregelt ist.

Zu den sekundären Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in Angelegenheiten, mit denen sich die OIV befasst, gehören insbesondere:

Unter den Tätigkeiten der OIV erfordern nur äußerst wenige eine ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, und die Bedeutung dieser Tätigkeiten im Rahmen der allgemeinen Ziele der OIV ist begrenzt.

Es besteht also ein Missverhältnis zwischen der derzeitigen Situation innerhalb der Gemeinschaft und ihrer Stellung in der OIV, in der zurzeit nur die Mitglieder das Recht haben, sich aktiv an der Beschlussfassung zu beteiligen.

Deshalb verfügt die Gemeinschaft nicht über einen angemessenen Status, der es ihr insbesondere erlauben würde, ihre Zuständigkeiten direkt im Rahmen dieser Organisation auszuüben, da jeder nationale Standpunkt einzeln berücksichtigt wird, unabhängig davon, ob der betreffende Mitgliedstaat Mitglied der Gemeinschaft ist.

Außerdem wird in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft bereits direkt auf die Entschließungen der OIV über die Analysemethoden Bezug genommen und wird der "Sammelband der internationalen Methoden zur Analyse von Wein und Traubenmosten" im Rahmen der GMO für Wein anerkannt; darüber hinaus wird schrittweise und im Rahmen des Möglichen versucht, eine Kohärenz mit den anderen Normen der OIV (wie "Internationaler Kodex der önologischen Praxis" und "Internationaler Önologie-Kodex") herzustellen.

Der Beitritt der Gemeinschaft zur OIV ist auch Teil des Reformprozesses der GMO für Wein; der Rat hat in diesem Zusammenhang beschlossen, die bestehende Verbindung zwischen den OIV-Beschlüssen und den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu stärken, indem die von der OIV angenommenen Empfehlungen als Grundlage für die Festlegung gemeinschaftlicher Normen für önologische Verfahren herangezogen werden. Außerdem hat der Rat festgelegt, dass nur die Analysemethoden zugelassen werden, die die OIV empfohlen und veröffentlicht hat.

3. Mitgliedschaft der Gemeinschaft

3.1 Status der Europäischen Gemeinschaft und Teilnahme der Kommission an den Arbeiten der OIV

Die Europäische Gemeinschaft hat in der OIV derzeit keinen offiziellen Status, obwohl in Artikel 8 des Übereinkommens vom 3. April 2001 zur Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein ausdrücklich vorgesehen ist, dass eine zwischenstaatliche Organisation vollwertiges Mitglied der Organisation werden kann.

Zurzeit wird die Kommission regelmäßig aufgefordert, den Arbeiten der Generalversammlung, der Sachverständigengruppen, der Unterkommissionen und der Kommissionen als Vertreterin der Europäischen Gemeinschaft beizuwohnen, wobei sie sich jedoch nicht an den Arbeiten des Exekutivausschusses (Adhoc-Gast) beteiligen darf und keinen freiwilligen Beitrag an die OIV abführt.

Aus diesen Gründen ist der derzeitige Status, der eine ausschließlich passive Teilnahme der Kommissionsvertreter an den Arbeiten der OIV ermöglicht, völlig unzureichend und unangemessen

3.2 Notwendigkeit einer Mitgliedschaft der Gemeinschaft

Da die Zuständigkeitsbereiche der OIV nun weitgehend dem Gemeinschaftsrecht unterliegen, sollte die Rolle der Gemeinschaft in der OIV gestärkt und förmlich geregelt werden, so dass die Gemeinschaft für die Kohärenz ihrer Position auf internationaler Ebene sorgen und die Gemeinschaftsinteressen angemessen vertreten kann.

Der Beitritt als vollwertiges Mitglied scheint hierfür die beste Lösung zu sein. Die übrigen Optionen, die der Gemeinschaft auf der Grundlage der OIV-Vorschriften offenstehen (insbesondere Status eines Sonderbeobachters oder Status eines Gastes) sind nicht zufriedenstellend.

Der Gast- und der Sonderbeobachterstatus schließen eine Beteiligung an den Arbeiten der OIV aus; es ist lediglich möglich, den Arbeiten bestimmter Organe beizuwohnen und sich zu Wort zu melden, es können aber keine Vorschläge oder Änderungswünsche vorgebracht werden. Entsprechend erlauben es der Gast- und Beobachterstatus weder, Stellung zu den in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fallenden Fragen zu nehmen, noch den auf Gemeinschaftsebene getroffenen Entscheidungen Geltung zu verschaffen.

Darüber hinaus müssen gemäß der Gründungsakte der OIV auch zwischenstaatliche Organisationen, die einen besonderen Status innehaben, einen finanziellen Beitrag entrichten; diese Bedingung kann die Gemeinschaft nicht akzeptieren, insbesondere weil ihr kein Stimmrecht gegenübersteht.

Aus denselben Gründen ist die den internationalen Organisationen vorbehaltene Möglichkeit, ein Protokoll über Kooperation und Zusammenarbeit mit der OIV zu unterzeichnen, völlig unzureichend.

3.3 Antrag auf Mitgliedschaft

a) Etappen des Beitritts

In dem Übereinkommen vom 3. April 2001 ist die Mitgliedschaft "zwischenstaatlicher Organisationen" in der OIV ausdrücklich vorgesehen.

Der Beitritt der Europäischen Gemeinschaft sollte in folgenden Etappen erfolgen:

b) Verfahrensvorschriften

Auf der Grundlage von Artikel 2 der Allgemeinen Bestimmungen der Geschäftsordnung der Organisation ist ein Protokoll zwischen der OIV und der Europäischen Gemeinschaft aufzustellen, in dem die spezifischen Beitrittsbedingungen sowie die Modalitäten zur Wahrnehmung der Stimmrechte definiert sind.

Dieses Protokoll wird nach Genehmigung durch die Generalversammlung und auf Antrag des Exekutivausschusses aufgestellt. Allerdings muss das Protokoll das Ergebnis von Verhandlungen sein, an denen die Europäische Gemeinschaft gleichberechtigt mit der OIV beteiligt ist, und nicht eine einseitige Maßnahme der Organe der Organisation.

Auf jeden Fall sollten sich die im Exekutivausschuss vertretenen Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung des Vorschlags für das Beitrittsprotokoll abstimmen. Diese Abstimmung ist besonders wichtig, wenn es um bestimmte Kernpunkte der Beitrittsverhandlungen geht, beispielsweise die Modalitäten für eine Beteiligung der Gemeinschaft an den Organen der Organisation, ihre Beteiligung an Wahlämtern, die Festsetzung der Höhe der finanziellen Beteiligung und generell alle praktischen Aspekte, denen von der OIV und im Beitrittsprotokoll Rechnung zu tragen sind, damit die Europäische Gemeinschaft ihre Befugnisse in vollem Umfang wahrnehmen kann, ohne durch rechtliche oder administrative Beschränkungen eingeschränkt zu werden. Die Ausübung solcher Befugnisse könnte ohne die Einführung neuer Stimmrechte erfolgen.

3.4 Koordinierung und Verteilung der Befugnisse zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten

Sobald der Beitritt wirksam ist, werden sich die Kommission und die Mitgliedstaaten gemeinsam als Mitglieder an den Arbeiten der OIV beteiligen; daher müssen sie - nach Beispiel der Maßnahmen im Rahmen der Teilnahme in anderen internationalen Organisationen - interne Koordinierungsverfahren ausarbeiten, die es ihnen ermöglichen, die Interessen der Gemeinschaft in der OIV wirksam zu vertreten.

Es gilt, spezifische Verfahren auszuarbeiten für

Um eine reibungslose Anwendung sicherzustellen, müssen die Koordinierungsmodalitäten detailliert sein, zugleich jedoch ausreichende Flexibilität aufweisen, damit notwendige Anpassungen vorgenommen werden können.

Diese Koordinierungsverfahren könnten in einer Vereinbarung zwischen der Kommission und dem Rat festgehalten werden, die in den Anhang des endgültigen Beschlusses des Rates über den Beitritt der Gemeinschaft zur OIV aufgenommen wird.

Gleichzeitig mit der Ausarbeitung wirksamer Koordinierungsmodalitäten und in engem Zusammenhang mit diesen gibt die Europäische Gemeinschaft bei ihrem Beitritt zur OIV eine allgemeine Zuständigkeitserklärung ab; diese Erklärung kann dem endgültigen auf Vorschlag der Kommission gefassten Beitrittsbeschluss des Rates als Anhang beigefügt werden und in das Beitrittsprotokoll, das zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der OIV geschlossen wird, aufgenommen werden.

Danach wird im Rahmen ihrer Beteiligung an den Arbeiten der OIV und auf der Grundlage dieser Erklärung in der Regel vor jeder Sitzung eine spezifische Zuständigkeitserklärung aufgestellt werden müssen.

4. Übergangsmassnamen

Zur Verbesserung der Beziehungen zur OIV muss die Europäische Gemeinschaft in der Übergangszeit einen Status erhalten, der ihr besser gerecht wird.

Die Gemeinschaft muss ihre institutionellen Beziehungen zur OIV mittels einer Verbesserung ihres Gaststatus stärken, um sich auf der Grundlage von Artikel 5 der Geschäftsordnung der OIV an den Arbeiten aller Organe der Organisation (mit Ausnahme der des Wissenschaftlichtechnischen Ausschusses) beteiligen zu können; dazu beantragt sie beim Generaldirektor (der anschließend das Einverständnis des Exekutivausschusses einholen muss) einen Status, der als ständiger Gast eine regelmäßige Beteiligung an den Arbeiten ermöglicht. Förmlich ändert dieser Status nichts an der Stellung der Gemeinschaft in der OIV, denn es handelt sich weiterhin um einen Gaststatus, der keiner Ermächtigung des Rates bedarf.

Außerdem sollten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um die interne Koordination zu verbessern und die systematische Ausarbeitung einer gemeinsamen Position in den unter die Gemeinschaftszuständigkeit fallenden Angelegenheiten zu ermöglichen. Dafür müssen sich die Mitgliedstaaten und die Kommission ins Benehmen setzen, um die Beteiligung der Europäischen Gemeinschaft an den Arbeiten der OIV durch Initiativen beim Sekretariat der OIV zu verbessern und wirksamer zu gestalten.

5. Schlussfolgerungen

Die Gemeinschaft muss Mitglied der OIV werden, da politisch und rechtlich kein anderer Status mit den Zuständigkeiten der Gemeinschaft in den Tätigkeitsbereichen der OIV vereinbar ist.

Angesichts der Dauer des Beitrittsprozesses und der damit verbundenen Verhandlungen muss außerdem eine Übergangslösung gefunden werden, um die internen Verfahren für eine Koordinierung der Positionen in der OIV und die institutionelle Rolle der Gemeinschaft in dieser Organisation zu verbessern und zu stärken.

Deshalb empfiehlt die Kommission dem Rat, die Kommission zu ermächtigen, mit der OIV Verhandlungen über die Bedingungen und Modalitäten des Beitritts der Europäischen Gemeinschaft zur OIV gemäß Artikel 300 EGV aufzunehmen und zu führen, den für die Unterstützung der Kommission zuständigen Ausschuss zu benennen und die im Anhang beigefügten Verhandlungsrichtlinien anzunehmen.

Die im Anhang aufgeführten Verhandlungsrichtlinien wurden im Hinblick auf den Beitritt der Gemeinschaft zur OIV ausgearbeitet. Dieser Status sollte der Gemeinschaft in Angelegenheiten, die unter ihre Zuständigkeit fallen, und gleichberechtigt mit den Mitgliedstaaten der OIV ermöglichen,

Gemäß Artikel 300 EG-Vertrag sollte die Kommission die Verhandlungen im Benehmen mit einem vom Rat bestellten besonderen Ausschuss führen. Die Mitgliedstaaten, die der OIV derzeit beitreten, müssen jede mögliche Unterstützung für den Beitritt der Gemeinschaft zu dieser Organisation leisten.

Sobald die Verhandlungen abgeschlossen sind, wird die Kommission dem Rat auf der Grundlage der entsprechenden Ergebnisse einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur OIV vorlegen.

B. Empfehlung

Aus diesem Grund empfiehlt die Kommission dem Rat,

Anhang
Verhandlungsrichtlinien