Gesetzesantrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zur Änderung des Pressefusionsrechtes

A. Problem

Aufgrund der Veränderungen der Presselandschaft ist es notwendig, durch eine Änderung des Pressefusionsrechts den Handlungsspielraum kleiner und mittlerer Presseunternehmen zu erweitern, um die Vielfalt der Medienlandschaft dauerhaft sicherzustellen. Vor diesem Hintergrund hat der Deutsche Bundestag mit der Verabschiedung des Achten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen am 18. Oktober 2012 u.a. eine Änderung des Pressefusionsrechts beschlossen (BT-Drs. 17/11053). Das vorgenannte Gesetz befindet sich derzeit im Vermittlungsausschuss. Die Regelungsgegenstände dieses Vorschlags stellen aber keine Anrufungsgründe für den Vermittlungsausschuss dar. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Regelungen dem Grunde nach unstreitig sind. Da im Vermittlungsausschuss derzeit keine Einigung absehbar ist, soll die Änderung des Pressefusionsrechtes nunmehr separat auf den Weg gebracht werden.

B. Lösung

Durch eine Änderung des Pressefusionsrechtes soll der Handlungsspielraum kleiner und mittlerer Presseunternehmen erweitert werden. Die Regelungen zur Pressefusionskontrolle entsprechen der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (9. Ausschuss) des Deutschen Bundestages zum Achten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (BT-Drucksache 17/11053). Diese wurden vom Deutschen Bundestag in seiner 198. Sitzung am 18. Oktober 2012 beschlossen (BR-Drs. 641/12 (PDF) ).

C. Alternativen

Keine.

D. Kosten

Keine.

Gesetzesantrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zur Änderung des Pressefusionsrechtes

Der Präsident des Senats Hamburg, den 12. März 2013

der Freien und Hansestadt Hamburg

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann

Sehr geehrter Herr Präsident,
der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage mit Begründung beigefügten

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zur Änderung des Pressefusionsrechtes zuzuleiten.

Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der 908. Sitzung des Bundesrates am 22. März 2013 zu setzen und eine sofortige Sachentscheidung herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Olaf Scholz

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zur Änderung des Pressefusionsrechtes

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom ...., das zuletzt durch .... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 35 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

2. § 36 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Ein Zusammenschluss, durch den wirksamer Wettbewerb erheblich behindert würde, insbesondere von dem zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, ist vom Bundeskartellamt zu untersagen. Dies gilt nicht, wenn

3. § 38 wird wie folgt geändert:

In Absatz 3 wird nach den Wörtern "deren Bestandteilen" das Komma gestrichen und werden die Wörter "ist das Achtfache, für" eingefügt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung:

A. Allgemeines

Die Regelungen zur Änderung des Pressefusionsrechtes entsprechen der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (9. Ausschuss) des Deutschen Bundestages zum Achten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (BT-Drucksache 17/11053). Dieses Gesetz wurde vom Deutschen Bundestag in seiner 198. Sitzung am 18. Oktober 2012 beschlossen (BR-Drs. 641/12 (PDF) ). Das vorgenannte Gesetz befindet sich derzeit im Vermittlungsausschuss. Die Regelungsgegenstände dieses Vorschlags stellen aber keine Anrufungsgründe für den Vermittlungsausschuss dar. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Regelungen dem Grunde nach unstreitig sind. Da im Vermittlungsausschuss derzeit keine Einigung absehbar ist, sollen die Regelungen nunmehr separat auf den Weg gebracht werden.

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Die Neuregelungen in Nummern 1 bis 3 erweitern angemessen den Handlungsspielraum kleiner und mittlerer Presseunternehmen. Die in Nummer 3 vorgesehene Änderung der Presserechenklausel ( § 38 Absatz 3 GWB) sollte zunächst nur für die Bagatellmarktklausel nach § 35 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gelten. Diese Änderung führt dazu, dass nunmehr auch die Bagatellanschlussklausel nach § 35 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 GWB für die Presse Anwendung findet.

Zu Nummer 2

Es handelt es sich um eine sektorspezifische Regelung für Sanierungsfusionen im Zeitungs- bzw. Zeitschriftenbereich. Die Anforderungen an den Nachweis eines Sanierungsfalls im Pressebereich sollen nicht zu hoch angesetzt werden. Dies ist berechtigt aufgrund der Besonderheiten im Pressebereich, die aus den sich stark verändernden Verhältnissen im digitalen Medienumfeld herrühren. Kleine und mittlere Presseunternehmen müssen die Möglichkeit zu einer Fusion mit stärkeren Marktpartnern haben, bevor sie gezwungen sind, einen Insolvenzantrag zu stellen und damit als Teil der Pressevielfalt und des publizistischen Wettbewerbs gänzlich aus dem Markt ausscheiden. Der Nachweis für die Notwendigkeit einer Fusion kann insbesondere durch ein Gutachten eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers im Sinne des § 319 Absatz 3 des Handelsgesetzbuches auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Bewertungsmethoden erbracht werden, das die in § 36 Absatz 1 Nummer 3 genannten Kriterien belegt. Die spezielle Regelung im Pressebereich lässt die Beurteilung von Sanierungsfusionen in anderen Wirtschaftsbereichen unberührt.

Zu Nummer 3

Angesichts der Veränderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Presseunternehmen, die durch die fortschreitende Entwicklung der digitalen Mediennutzung eingetreten sind, ist eine Anpassung der pressespezifischen Aufgreifschwelle (§ 38 Absatz 3) geboten. Der Multiplikator wird von 20 auf 8 verringert. Damit wird es Presseunternehmen erleichtert, ihre wirtschaftliche Basis durch Fusionen abzusichern und ihre Wettbewerbsfähigkeit auch in Konkurrenz zu anderen Mediengattungen zu behaupten. Die Reduzierung des bisherigen Multiplikationsfaktors auf 8 soll vor allem kleinen und mittleren Zeitungsverlagen Fusionen zur Steigerung ihrer Wettbewerbsfähigkeit erleichtern.

Die durch die 3. GWB-Novelle 1976 eingeführte Rechenklausel für Presseerzeugnisse wird den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen auf den Pressemärkten angepasst. Die heutigen Pressemärkte kennzeichnet mit dem Internet als bedeutendem Informationsmedium eine gewachsene Konkurrenz durch neue Anbieter, andere Mediengattungen sowie ein geändertes Mediennutzungsverhalten. In diesem Umfeld soll die Reduzierung des Multiplikationsfaktors von 20 auf 8 die Schwellenwerte erhöhen, ab denen das Bundeskartellamt einen Zusammenschluss zwischen Zeitungs- oder Zeitschriftenverlagen nach den Regeln der Fusionskontrolle prüft. Künftig ist die Fusionskontrolle erst ab einem gemeinsamen weltweiten Umsatz der beteiligten Presseunternehmen von 62,5 Mio. Euro, statt wie bisher ab 25 Mio. Euro, sowie bei Inlandsumsätzen eines Unternehmens von 3,125 Mio. Euro und eines weiteren von 625 000 Euro anwendbar. Durch die Senkung des Muliplikationsfaktors wird auch die Bagatellmarktschwelle in § 36 Absatz 1 Satz 2 (neu) im Pressebereich von 750 000 Euro auf 1,875 Mio. Euro angehoben. Diese moderate Änderung erweitert angemessen die Spielräume der Verlage zur Stabilisierung ihrer wirtschaftlichen Basis durch Zusammenschlüsse und steigert ihre Wettbewerbsfähigkeit mit anderen Medien. Sie erlaubt aber weiterhin eine effektive, den Besonderheiten des Pressebereichs Rechnung tragende Fusionskontrolle. Bei der Ermittlung des Umsatzes werden wie bisher die Presseumsätze als solche, d.h. Erlöse aus Verlag, Herstellung und Vertrieb von Zeitungen, Zeitschriften und deren Bestandteilen, erfasst. Es bleibt dabei, dass § 38 Absatz 3 hinsichtlich des Vertriebs von Presseerzeugnissen auf allen Handelsstufen gegenüber § 38 Absatz 2 (Handel mit Waren) die speziellere Norm ist. Die Erlöse aus dem Vertriebsbereich werden daher vollumfänglich in Ansatz gebracht und nicht nur zu drei Vierteln. Auf Erlöse aus anderen Tätigkeitsbereichen der Presseunternehmen - wie zum Beispiel Akzidenzdruck, Briefzustelldiensten, bei "reinen" Anzeigenblättern ohne nennenswerten redaktionellen Inhalt oder Internetportale der Verlage - findet der Multiplikationsfaktor bereits derzeit keine Anwendung.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes.