Antrag des Saarlandes
Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes Punkt 5 der 821. Sitzung des Bundesrates am 7. April 2006

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetz den Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes mit dem Ziel einzuberufen, das Gesetz auf der Basis der Umverteilung des Prämienvolumens auf der Grundlage des Umfangs der bewirtschafteten und beihilfefähigen Flächen (flächenbezogener Teil) und teilweise auf der Grundlage der im Wirtschaftsjahr 2006/07 im Liefervertrag vereinbarten Zuckermenge im Rahmen der einheitlichen Höchstquote (betriebsindividueller Teil) im Verhältnis 35 : 65 zu überarbeiten.

Begründung

Mit der vorliegenden Gesetzesänderung erfolgt die nationale Umsetzung der Zuckerbeihilfe im Rahmen der EU-Zuckermarktordnung ab dem Jahre 2006.

Neben den fachlichen Berechnungsvorgaben wird dabei auch die nationale Aufteilung des von der EU zugewiesenen Finanzplafonds festgeschrieben. Dies soll für den Zuckerbereich nach dem Änderungstext als Ausnahmeregel vom deutschen Modell der GAP-Reform zu 100% betriebsindividuell geschehen.

Deutschland hat bei der Umsetzung der GAP-Reform von der Möglichkeit des Artikels 58 VO (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch gemacht und setzt die Betriebsprämienregelung auf regionaler Ebene um. Nach Artikel 58 Abs. 3 in Verbindung mit 41 der Verordnung (EG) 1782/2003 ist deshalb die Obergrenze (Finanzplafonds) nach objektiven Kriterien auf die Regionen aufzuteilen. Das mit dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz ab 2005 eingeführte Kombinationsmodell gibt in Deutschland die nationale Umverteilung unter Festlegung eines Flächenanteils vor. In Anlage 1 zu § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie ist die nationale Aufteilung der Obergrenzen auf die Regionen festgeschrieben. Grundlage dabei bildet eine Umverteilung der nationalen Obergrenze von rd. 5,5 Milliarden Euro unter Gewichtung der landwirtschaftlichen Flächen 2003 zu den betriebsindividuellen Förderanteilen der Stützungsregelung in den Jahren 2000 - 2002 im Verhältnis 35 : 65.

Konsequenterweise sind für die Zuckerbeihilfe unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung die gleichen Maßstäbe anzusetzen wie bei den übrigen Marktordnungen auch. Ein anderes Vorgehen würde die Gleichbehandlung der deutschen Landwirte in Frage stellen. Dies ist von besonderer Bedeutung, weil die Zahlungsansprüche künftig nicht mehr an eine spezielle Produktion gekoppelt sind. Außerdem erhalten die Zuckerrübenbauern durch die GAP-Reform ab 2005 - ohne die jetzt in anstehenden Zuckerausgleichszahlungen - bereits eine Flächenprämie von 296 bis 337 €/ha Ackerfläche je Region aus dem Finanztopf der Getreidebauern. Die vorgesehene, reine betriebsindividuelle Zuweisung würde zu einer Überkompensation führen.