Antrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Straffung der Umweltstatistik

TOP 23 der 810. Sitzung des Bundesrates am 29. April 2005 Der Bundesrat möge beschließen:

Zu Artikel 1 (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b)

In Artikel 1 ist § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b zu streichen. Begründung

Diese Angaben sind für statistische Auswertungen kaum relevant bzw. geeignet. Der Nutzen läge allein in den anlagenbezogenen Einzelangaben, die jedoch aus Geheimhaltungsgründen nicht veröffentlicht oder weitergegeben werden können.