Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf öffentliche Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 18. März 2005
Der Bundeskanzler

An den

Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen

mit Begründung und Vorblatt.

Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, weil die Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG in nationales Recht bis zum 4. Januar 2006 erfolgen muss und zu diesem Zeitpunkt auch die darauf aufbauende Verordnung in Kraft gesetzt sein muss.

Federführend sind das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.

Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Schröder

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes*

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Energieeinsparungsgesetz vom 22. Juli 1976 (BGBl. I S. 1873), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und das Bundesministerium für Verkehr, Bau - und Wohnungswesen können den Wortlaut des Energieeinsparungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt neu bekannt machen.

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

I. Allgemeines

1. Die Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. EG 2003 Nr. L 1 S. 65 ), im folgenden Gebäuderichtlinie genannt, ist in deutsches Recht umzusetzen.

2. Weite Bereiche, die die Gebäuderichtlinie erfasst, sind durch die Energieeinsparverordnung vom 16. November 2001 (BGBl. I S. 3085), im folgenden EnEV genannt, bereits heute abgedeckt. Die zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie noch zu regelnden Aspekte sollen daher gleichfalls in die EnEV aufgenommen werden. Diese ist der rechtssystematisch zutreffende Regelungsstandort, da Anforderungen zu energiesparendem Wärmeschutz und Anlagentechnik bei Gebäuden im Energieeinsparungsgesetz und der darauf beruhenden Energieeinsparverordnung zusammenhängend normiert sind. Allerdings können auf der Grundlage des geltenden Energieeinsparungsgesetzes (EnEG), das die Ermächtigungen zum Erlass der EnEV enthält, nicht alle Regelungsgegenstände der Gebäuderichtlinie umgesetzt werden. Es fehlen im wesentlichen Ermächtigungen, um Anforderungen an die energieeffiziente Ausgestaltung von Klimaanlagen und Beleuchtung stellen zu können sowie einen Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz auch von Bestandsgebäuden einzuführen. Die erforderlichen Verordnungsermächtigungen sollen durch den vorliegenden Gesetzentwurf geschaffen werden.

3. Die Gebäuderichtlinie ist bis spätestens zum 4. Januar 2006 in nationales Recht umzusetzen. Da die fristgerechte Umsetzung europäischer Rechtsakte für die Bundesregierung hohe Priorität hat, beschränkt sich der vorliegende Gesetzentwurf darauf, die für eine rechtzeitige Umsetzung unbedingt erforderlichen Änderungen des Energieeinsparungsgesetzes vorzusehen.

4. Mit dem vorliegenden Gesetz entstehen keine Kosten für die Wirtschaft, da das Gesetz keine unmittelbaren Rechte und Pflichten der Marktbeteiligten regelt. Für die Wirtschaft und die privaten Haushalte können erst später bei der Ausfüllung der gesetzlichen Ermächtigungen im Verordnungswege Kosten entstehen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann jedoch zu deren Höhe keine Aussage gemacht werden, da Inhalt und Umfang der verordnungsrechtlichen Ausgestaltung noch nicht bestimmt sind. Aus den vorgenannten Gründen sind Kostenüberwälzungen, die zu einer Erhöhung von Einzelpreisen führen könnten, derzeit nicht zu erwarten. Entsprechendes gilt für die Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau.

5. Das vorliegende Gesetz betrifft das Recht der Wirtschaft, vor allem der Bau- und Wohnungswirtschaft. Damit ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 des Grundgesetzes. Zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit ist im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung im Sinne des Artikel 72 Abs. 2 des Grundgesetzes erforderlich. Die umzusetzende Gebäuderichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Einführung differenzierter Anforderungen an Neu- und Bestandsgebäude mit sehr unterschiedlichem Nutzungsprofil. Den Mitgliedstaaten ist dabei ein teilweise erheblicher Spielraum belassen, wie sie die europäischen Vorgaben umsetzen. Um innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ein einheitliches Niveau der energetischen Anforderungen im Bausektor sicherzustellen, bedarf es einer bundeseinheitlichen Regelung. Sie gewährleistet mit einem einheitlichen Niveau ein Höchstmaß an Transparenz für den Verbraucher und schafft hinsichtlich der technischen und rechtlichen Anforderungen gleichgestaltete Marktbedingungen für die Wirtschaft innerhalb der gesamten Bundesrepublik.

II. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1
(Änderungen § 2 EnEG)

Buchstabe a) ändert die Überschrift von § 2 EnEG. Dies ist eine Folgeänderung des erweiterten Anwendungsbereichs dieser Vorschrift im Vergleich zur bisherigen Regelung, da nun zusätzlich auch Klimaanlagen und die Beleuchtung in den Regelungsbereich einbezogen werden. Zudem dient dies der Vereinheitlichung der Überschriften, insbesondere im Verhältnis zu § 1 EnEG.

Buchstabe b) nimmt Änderungen an § 2 Abs. 1 EnEG vor. Die Gebäuderichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, energetische Anforderungen unter anderem auch an Klimaanlagen sowie Beleuchtungssysteme von Gebäuden zu stellen (Artikel 2 Nr. 2 Gebäuderichtlinie). Entsprechende Verordnungsermächtigungen enthält das EnEG bislang nicht, so dass die Aufnahme dieser Begriffe zur Umsetzung der Richtlinie geboten ist. Die Änderung des Begriffs "Brauchwasser" in "Warmwasser" passt die Terminologie des Energieeinsparungsgesetzes an die Richtlinie an. Der Regelungsgehalt wird hierdurch nicht verändert.

Buchstabe c) fügt in § 2 Abs. 2 EnEG unter Doppelbuchstaben aa und cc im Hinblick auf entsprechende Vorgaben der Gebäuderichtlinie die Begriffe "Kälteerzeuger" und "Kälteversorgungssysteme" ein. Gleiches gilt für die mit Doppelbuchstabe dd) eingefügte neue Nummer 7 des § 2 Abs. 2 Satz 2 EnEG, die Effizienzanforderungen an Beleuchtungssysteme betrifft. Zu dem Begriff "Warmwasser" in Doppelbuchstabe bb) vgl. die Begründung zu Buchstabe b).

Zu Nummer 2
(Änderungen § 3 EnEG)

Buchstabe a) passt die Überschrift von § 3 EnEG der Terminologie der §§ 1 und 2 EnEG an. Zugleich trägt die neue Überschrift der erforderlichen Erweiterung der Vorschrift auf Kühl- und Beleuchtungsanlagen Rechnung.

Durch Buchstabe b) wird § 3 Abs. 1 zur Umsetzung der Gebäuderichtlinie geändert. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu Nummer 1 Buchstabe b verwiesen.

Buchstabe c) schafft die notwendige Voraussetzung, um Inspektionen regeln zu können. Die Richtlinie fordert dies insbesondere für Heizkessel (Artikel 8) und Klimaanlagen (Artikel 9).

Zu Nummer 3
(Änderungen § 3a EnEG)

Die Änderung dient der redaktionellen Angleichung an die Terminologie der Richtlinie. Zu Nummer 4 (Einfügung § 5 Abs. 5)

§ 5 Abs. 5 EnEG übernimmt aus der Richtlinie den Begriff der Gesamtenergieeffizienz und umschreibt ihn näher. Die Bestimmung bestätigt nochmals normativ den zentralen Gedanken der Gebäuderichtlinie, der bereits in ihrem Titel zum Ausdruck kommt: Das Gebäude soll in seiner Gesamtheit energetisch betrachtet werden. Über die in den Verordnungsermächtigungen der §§ 1 bis 4 geregelten Einzelaspekte hinaus sollen Gebäude nach § 5 Abs. 5 EnEG auch einer Gesamtbetrachtung unterzogen werden dürfen. Dabei kann auch die Einsetzbarkeit alternativer Systeme zu berücksichtigen sein; hierdurch wird ermöglicht, Anforderungen im Hinblick auf Artikel 5 Satz 2 der Gebäuderichtlinie zu stellen, wonach die Mitgliedstaaten bei größeren Gebäuden zu gewährleisten haben, dass "die technische, ökologische und wirtschaftliche Einsetzbarkeit alternativer Systeme, wie dezentraler Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von erneuerbaren Energieträgern, KWK, Fern- / Blockheizung oder Fern- / Blockkühlung, sofern vorhanden, Wärmepumpen, unter bestimmten Bedingungen, vor Baubeginn berücksichtigt wird." Die Bewertung der Gesamtenergieeffizienz erfasst die energetisch relevanten Elemente des Gebäudes, das heißt, die Ausgestaltung der Gebäudehülle und die gesamte Anlagentechnik einschließlich sonstiger weiterer Faktoren, die auf den Energieverbrauch des Gebäudes Einfluss haben. Vergleiche hierzu auch die Begründung zum Entwurf des EnEG, BT-Drucksache 7/4575, Seite 7 unter 1.)

Zu Nummer 5
(Einfügung § 5a)

§ 5a EnEG schafft die erforderliche Rechtsgrundlage, um Regelungen über Energieausweise für Bestandsgebäude in die Energieeinsparverordnung aufzunehmen. Als ein wesentliches Element sieht die Gebäuderichtlinie Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz für bereits bestehende Gebäude vor. § 13 EnEV fordert gegenwärtig lediglich einen Energiebedarfsausweis für neu zu errichtende und für grundlegend modernisierte Gebäude. Wegen der besonderen Eingriffsqualität, die mit der Verpflichtung zur Erstellung eines Energieausweises für bestehende Gebäude verbunden ist, bedarf es einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung. Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird besonders durch die Klarstellung in § 5a Satz 1 EnEG Rechnung getragen, dass Vorgaben im Verordnungswege nur zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften erfolgen können.

§ 5a Satz 2 EnEG führt die Regelungsbereiche auf, die im Zusammenhang mit der Erstellung von Energieausweisen wesentlich sind und setzt dem Verordnungsgeber damit den Rechtsrahmen für spätere Detailregelungen.

Einer besonderen gesetzlichen Regelung der zivilrechtlichen Wirkungen des Energieausweises, insbesondere im Hinblick auf das Kauf-, Miet- oder Pachtrecht, bedarf es nicht. Im Rahmen der Vertragsfreiheit können die Parteien alle erforderlichen Regelungen selbst treffen. Dem Verordnungsgeber bleibt es im übrigen unbenommen, in den Energieausweis Hinweise aufnehmen, um möglichen Irrtümern der Beteiligten über den Aussagegehalt des Ausweises vorzubeugen.

Zu Nummer 6
(Änderungen § 6 EnEG)

Die Änderung dient der Harmonisierung des Energieeinsparrechts mit dem Bauordnungsrecht. § 6 EnEG soll den Inhaber einer Baugenehmigung vor nachträglichen Anforderungen an zu errichtende Gebäude schützen. Auf Grund der Verfahrensliberalisierung in den Bauordnungen der

Länder werden für die Errichtung von Wohngebäuden und auch anderen Gebäuden zunehmend seltener Baugenehmigungen gefordert; statt dessen haben die meisten Landesbauordnungen für viele Vorhaben Genehmigungsfreistellungen (vgl. § 62 Musterbauordnung 2002) vorgenommen oder vergleichbare Regelungen getroffen, die keine Baugenehmigung mehr vorsehen.

Die vorgeschlagenen Änderungen tragen dieser Entwicklung Rechnung und schließen die Lücke, die auf Grund der Rechtsentwicklung in den Ländern entstanden ist. Sie bestimmen, dass der zulässige Beginn der Ausführung des Bauvorhabens für Zwecke des Energieeinsparrechts des Bundes dieselbe Wirkung hat wie eine erteilte Baugenehmigung.

Zu Nummer 7
(Änderungen § 7 EnEG)

Hier handelt es sich um eine Folgeänderung aufgrund der Erweiterung der Verordnungsermächtigungen in den §§ 1 bis 5a EnEG.

Zu Nummer 7
(Änderungen § 8 EnEG)

Die Ordnungswidrigkeitentatbestände des § 8 Abs. 1 EnEG werden im Hinblick auf die durch die Gebäuderichtlinie erforderlichen Ergänzungen der Verordnungsermächtigungen angepasst. Dies trägt der europarechtlichen Verpflichtung zur wirksamen Umsetzung Rechnung. Mit der Möglichkeit, Verstöße gegen Anforderungen des § 1 Abs. 2 EnEG mit einem Bußgeld zu bewehren, wird eine Regelungslücke geschlossen. In der Praxis hat sich nämlich gezeigt, dass Anforderungen an die energiesparende Ausgestaltung der Gebäudehülle nicht immer in dem von der Verordnung gebotenen Maß beachtet wurden. Die Bußgelddrohung des neuen Ordnungswidrigkeitentatbestandes soll insoweit verhaltenslenkend wirken.

In § 8 Abs. 2 EnEG soll die Höhe der Bußgelder im Hinblick auf die allgemeine Kaufkraftentwicklung angepasst werden. Der Bußgeldrahmen ist seit Einführung des Energieeinsparungsgesetzes im Jahre 1976 unverändert. Allerdings soll die Androhung von Bußgeldern eine präventive Wirkung entfalten. Das kann nur gelingen, wenn sie vom Normadressaten als nachhaltige Sanktion empfunden wird. In Anbetracht des im Gebäudebereich eingesetzten Kapitals ist eine deutlich über dem gesetzlichen Mindestrahmen liegende Androhung erforderlich. Sollte diese Androhung im Einzelfall nicht ausreichend sein, um den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, auszugleichen, kann die zuständige Behörde nach allgemeinem Recht im konkreten Fall das Höchstmaß überschreiten ( § 17 Abs. 4 Ordnungswidrigkeitengesetz).

Zu Artikel 2

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. EG 2003 Nr. L 1 S. 65 ).