Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Flughafenkoordinierung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Flughafenkoordinierung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 17. März 2005


An den

Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck


Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zu erlassende

mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen

Dr. Frank-Walter Steinmeier

Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Flughafenkoordinierung

Auf Grund des § 31a des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1999 (BGBl. I S. 550), der zuletzt durch Artikel 285 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, und des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1999 (BGBl. I S. 550), der zuletzt durch Artikel 285 Nr. 7 Buchstabe a) der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau - und Wohnungswesen:

Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Beauftragung des Flugplankoordinators

Die Verordnung zur Beauftragung des Flugplankoordinators vom 17. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2072) wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Durchführung der Flugplankoordinierung

Die Verordnung über die Durchführung der Flugplankoordinierung vom 13. Juni 1994 (BGBl. I S. 1262), zuletzt geändert durch Artikel 460 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den ... 2005

Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen

Begründung

I. Allgemeiner Teil

Mit dem vorliegenden Entwurf sollen die ergänzenden nationalen Rechtsvorschriften an die durch die Verordnung (EG) Nr. 793/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (ABl. EU (Nr. ) L 138 S. 50) geänderte Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft, angepasst werden. Die Änderungen umfassen die Verordnung über die Durchführung der Flugplankoordinierung in der Fassung vom 13. Juni 1994 (BGBl I S. 1262) und die Verordnung zur Beauftragung des Flugplankoordinators in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl I S. 2072).

In beiden Verordnungen werden die bisherigen Bezeichnungen "Flugplankoordinierung" und "Flugplankoordinator" in die international üblichen Bezeichnungen "Flughafenkoordinierung" und "Flughafenkoordinator" geändert, wie es im Luftverkehrsgesetz bereits geschehen ist.

In der Verordnung über die Durchführung der Flugplankoordinierung sind die erforderlichen Änderungen der Begriffsbestimmungen "koordinierter Flughafen" in "flugplanvermittelter Flughafen" und "vollständig koordinierter Flughafen" in "koordinierter Flughafen vorzunehmen. Die Vorschrift, dass der Koordinierungsausschuss unter Vorsitz des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zusammentritt, ist zu streichen, da der Vorsitzende nach den Vorschriften des Artikels 5 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 vom Ausschuss zu wählen ist.

Die Vorschriften über den Umfang der Koordinierungspflichten werden ergänzt

Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Ebenso wenig entstehen durch die Verordnungsänderungen zusätzliche Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständige Unternehmen.

II. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1
(Änderung der Verordnung zur Beauftragung des Flugplankoordinators)

Zu Nummer 1

In der Überschrift wird die Bezeichnung "Flugplankoordinator" durch den international gebräuchlichen Begriff "Flughafenkoordinator" (airport coordinator) ersetzt. Damit wird die bereits erfolgte Änderung des Luftverkehrsgesetzes nachvollzogen.

Zu Nummer 2
(§ 1 Abs. 2)

Die Bezeichnung "Flugplankoordinierung" wird durch den Begriff "Flughafenkoordinierung ersetzt.

Zu Artikel 2
( Änderung der Verordnung über die Durchführung der Flugplankoordinierung)

Zu Nummer 1

Im Titel wird das Wort "Flugplankoordinierung" durch das Wort "Flughafenkoordinierung", die Abkürzung "(FPKV)" durch die Abkürzung "FHKV)" ersetzt.

Zu Nummer 2 Buchstabe a

Die Überschrift zu § 1 wird an die veränderten Begriffe angepasst.

Zu Nummer 2 Buchstabe b
(§ 1 Abs. 1)

Die Bezeichnungen für koordinierte Flughäfen und vollständig koordinierte Flughäfen werden entsprechend den neuen Begriffen nach Artikel 2 Buchstabe g und i nach der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 in "flugplanvermittelte" und "koordinierte" Flughäfen geändert. Die bereits bestehende Koordinierungspflicht wird aus redaktionellen Gründen in Satz 2 aufgenommen.

Zu Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa
(§ 1 Abs.2 Satz 1)

Der Begriff "vollständig koordinierter Flughafen" wird in Anpassung an die EU-Verordnung durch die Streichung des Wortes "vollständig" in "koordinierter Flughafen" geändert.

Zu Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb
(§ 1 Abs.2 Satz 1)

Der Begriff "vollständig koordinierter Flughafen" wird in Anpassung an die EU-Verordnung durch die Streichung des Wortes "vollständig" in "koordinierter Flughafen" geändert.

Zu Nummer 2 Buchstabe d
(§ 1 Abs. 3)

Die Veröffentlichung von der Entlassung eines Flughafens aus der Koordinierungspflicht wurde bislang - wie auch die Erklärung zur Koordinierungspflicht - im Bundesanzeiger und in den Nachrichten für Luftfahrer veröffentlicht. Der Klarheit halber wird diese Verpflichtung als letzter Satz aufgenommen.

Zu Nummer 2 Buchstabe e
(§ 1 Abs. 4)

Außer den erforderlichen Anpassung der Begriffe durch Streichung des Wortes "vollständig und Änderung der Bezeichnungen "Flugplankoordination" in "Flughafenkoordination" werden keine inhaltlichen Änderungen vorgenommen.

Zu Nummer 3
(§ 2)

Die Vorschrift wird dahingehend präzisiert, dass für jeden koordinierten Flughafen ein Koordinierungsausschuss einzurichten ist.

Die Streichung des Klammerzusatzes "(Flugsicherungsunternehmer)" erfolgt im Hinblick auf die zu erwartende Liberalisierung des europäischen Flugsicherungsmarktes (Single European Sky).

Da künftig nach den Geschäftsordnungen Wahlen durchzuführen sind, sollen die Personen der vertretenen Luftfahrtunternehmen dem Koordinierungsausschuss benannt werden.

Die Vorschrift, dass der Koordinierungsausschuss unter Vorsitz des Bundesministeriums für Verkehr unter Beteiligung der obersten Luftfahrtbehörden der Länder zusammentritt, wird gestrichen. Nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 wählt der Koordinierungsausschuss künftig seinen Vorsitzenden selbst, die Vertreter des

Mitgliedstaates und der Flughafenkoordinator nehmen nur noch als Beobachter an den Sitzungen teil.

Der bisherige Satz 2 des Abs. 3 wird aus redaktionellen Gründen als Satz 4 angefügt.

Die Bezeichnung "Bundesministerium für Verkehr" wird durch "Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" ersetzt.

Die Bezeichnung "Flugplankoordinator" wird in "Flughafenkoordinator" geändert. Satz 2 wird aus redaktionellen Gründen gestrichen und als Satz 4 dem Abs. 2 angefügt.

Zu Nummer 4 Buchstabe a
(§ 3 Abs. 1)

Die Bezeichnung "Flugplankoordinator" wird in "Flughafenkoordinator" geändert.

Zu Nummer 4 Buchstabe aa
(§ 3Abs. 2)

Der Begriff "vollständig koordinierter Flughafen" wird durch die Streichung des Wortes "vollständig" in "koordinierter Flughafen" geändert.

Zu Nummer 4 Buchstabe bb
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1)

Die Bezeichnung "Flugplankoordinator" wird in "Flughafenkoordinator" geändert.

Zu Nummer 4 Buchstabe cc
(§ Abs. 2 Nr. 3)

Die Bezeichnung "Flugplankoordinator" wird in "Flughafenkoordinator" geändert.

Die rechtzeitige Rückgabe von Slots zu den auf den jeweiligen IATA-Flugplankonferenzen, an denen der Flughafenkoordinator nach Gemeinschaftsrecht teilnimmt, festgelegten Terminen, ist für die optimale Ausnutzung eine Flughafenkapazität unerlässlich. Die nicht rechtzeitige Rückgabe hat in der Vergangenheit an Flughäfen schon zu massiven wirtschaftlichen Problemen geführt, da zu spät zurückgegebene Slots für die anstehende Flugplanperiode aus Zeitgründen nicht mehr vergeben wurden. Aus diesem Grunde, und weil dieser Tatbestand sich nicht direkt aus der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 ergibt, wird diese Ordnungswidrigkeit in Ergänzung der bisherigen Vorschrift zur Klarstellung gesondert aufgeführt.

Zu Artikel 3

Diese Vorschrift entspricht Artikel 82 Abs. 2 des Grundgesetzes.

Da die Änderung der EG-Verordnung, die den zu ändernden bundesdeutschen Verordnungen zu Grunde liegt, bereits gültig ist, ist ein unmittelbar nach Publikation folgendes Inkrafttreten geboten.