Der Deutsche Bundestag hat in seiner 37. Sitzung am 22. April 2010 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Haushaltsausschusses - Drucksache 17/1465 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Finanzplanungsrates - Drucksache 17/983 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
- 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- "Gesetz zur Abschaffung des Finanzplanungsrates und zur Übertragung der fortzuführenden Aufgaben auf den Stabilitätsrat sowie zur Änderung weiterer Gesetze".
- 2. Nach Artikel 3 wird folgender Artikel 3a eingefügt:
"Artikel 3a
Änderung des Zweiten Buches SozialgesetzbuchDas Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 14b des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 3 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
- 2. § 21 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Angabe "2 bis 5" durch die Angabe "2 bis 6" ersetzt.
- b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
"(6) Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten einen Mehrbedarf, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Hilfebedürftigen gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht."
- c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und nach dem Wort "Mehrbedarfs" werden die Wörter "nach den Absätzen 2 bis 5" eingefügt."
- 3. Nach Artikel 3a wird folgender Artikel 3b eingefügt:
"Artikel 3b
Änderung des ZukunftsinvestitionsgesetzesDas Zukunftsinvestitionsgesetz vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416, 428), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Nach § 3 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Finanzhilfen im Sinne von § 1 Absatz 1 werden nur für zusätzliche Investitionen gewährt. Die Zusätzlichkeit der geförderten Maßnahmen muss vorhabenbezogen gegeben sein.
- 2. § 3a wird aufgehoben.
- 3. In § 7 Absatz 1 wird im Satz 1 die Angabe "§ 3a" durch die Angabe "§ 3 Absatz 3" ersetzt.
- 4. § 8 wird wie folgt gefasst:"
§ 8 Verwaltungsvereinbarung
- Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung dieses Gesetzes werden durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Soweit die Verwaltungsvereinbarung auf § 3a ZuInvG Bezug nimmt, ist § 3 Absatz 3 ZuInvG maßgebend. Die Inanspruchnahme der Finanzhilfen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 ist an das Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung gebunden." "
- 1. Nach § 3 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
- 4. Artikel 4 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 4
Inkrafttreten- (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft, soweit in Absatz 2 oder in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist.
- (2) Artikel 3a tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (3) Artikel 3b tritt mit Wirkung vom 6. März 2009 in Kraft."