Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat
Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien

Der Bundesrat hat in seiner 896. Sitzung am 11. Mai 2012 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 29. März 2012 verabschiedeten Gesetz die Einberufung des Vermittlungsausschusses gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes mit dem Ziel der grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes zu verlangen.

Begründung:

Die im Gesetzesbeschluss aufgezeigten Zubaukorridore für die kommenden Jahre liegen deutlich unterhalb der früher festgelegten nationalen Ziele (Fotovoltaik-Ziel 2020 nach dem Nationalen Allokationsplan - NAP: 52 Gigawatt). Diese Begrenzung des Zubaus stellt faktisch eine Absenkung des Zubaus dar. Diese Regelungen stellen nicht nur die nationalen Ziele beim Ausbau der erneuerbaren Energien in Frage, sondern beeinträchtigen die Investitionssicherheit der gesamten Branche der erneuerbaren Energien und gefährden somit eine Vielzahl von Arbeitsplätzen in Deutschland. Vielmehr ist der Ausbaukorridor so zu gestalten, dass Deutschland weiterhin einen attraktiven Fotovoltaikmarkt darstellt.

Die drastischen Kürzungen verschärfen den Wettbewerb auf dem gegenwärtig äußerst angespannten Fotovoltaik-Herstellermarkt über das gebotene Maß hinaus und gefährden Arbeitsplätze. Schon jetzt sind im geltenden Recht weitere Absenkungen infolge der Marktentwicklung vorgesehen. Im Übrigen erreichen bereits die nach dem geltenden Recht vorgesehenen Vergütungszahlungen (zwischen 18 und 24 Cent pro Kilowattstunde) das Preisniveau privater Stromtarife und damit Marktniveau im Vergleich zum Haushaltsstrom aus der Steckdose. Von der vorgesehenen Absenkung der Einspeisevergütung von 20 bis 29 Prozent sollte Abstand genommen werden. Der Wegfall der Vergütung für Anlagen größer als 10 Megawatt sollte ebenfalls zurückgenommen werden.

Das vorgesehene Marktintegrationsmodell, welches lediglich die Höhe der vergütungsfähigen solaren Strommenge pauschal reduziert, schafft keine zusätzlichen Anreize zur Stärkung des Eigenverbrauchs und sollte demzufolge nicht weiter verfolgt werden. Es ist zu erwarten, dass dieses Modell lediglich eine zusätzliche Absenkung des Förderniveaus bewirken soll. Eine Steigerung des Eigenverbrauchs würde die Kosten für die EEG-Umlage und für den Netzausbau reduzieren, ist jedoch in der Regel mit weiterem Investitionsaufwand verbunden.

Die geplante Reduzierung der Vergütungsklassen bedeutet eine erhebliche Verschlechterung für Fotovoltaikanlagen zwischen 10 bis 100 Kilowatt. Hierbei handelt es sich um Anlagengrößen, die im Wohnungsbau, Nichtwohnungsbau, in Kommunen, in der Landwirtschaft und bei kleineren und mittleren Gewerbebetrieben installiert werden. Durch diese Reduktion werden die hier gegebenen Potenziale nur suboptimal genutzt. Die Anlagenvergütungsklassen sollten deshalb entsprechend überarbeitet werden.

Im Gesetzesbeschluss fehlen Regelungen zur sinnvollen Integration des Fotovoltaik-Stroms in das Netz. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass endlich konkrete Maßnahmen zur besseren netztechnischen Integration von hohen Einspeisekapazitäten ergriffen werden müssen. Es sind besondere Anreize für dezentrale Speichersysteme zu schaffen, die eine Lastverschiebung ermöglichen. Ferner sind Regelungen zu treffen, die auch die Verbrauchsseite, zum Beispiel durch zuschaltbare Lasten, in das Versorgungs- und Netzmanagement mit einbeziehen.

Die Vergütung sollte an die Herstellung in der EU oder zumindest an die anteilige Wertschöpfung in der EU geknüpft werden. Zur Bestimmung des Ursprungs sollten bestehende Vorgaben des europäischen Zollrechts angewendet werden, in denen das Ursprungsprinzip geregelt ist.

Das übereilte Gesetzgebungsverfahren und die vorgesehenen Übergangsfristen gefährden den Vertrauensschutz in das EEG. Die Betroffenen benötigen von den ersten Planungen über die Investitionsentscheidung bis hin zur tatsächlichen Umsetzung einen Vertrauensschutz in die Förderinstrumente, ansonsten ist die notwendige Investitionssicherheit nicht gegeben. Es sind daher angemessene Übergangsfristen festzulegen, da von den Gesetzesänderungen auch bereits länger geplante Projekte unmittelbar betroffen sind.