Gesetzesantrag des Landes Berlin
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag des Landes Berlin
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Der Regierende Bürgermeister von Berlin Berlin, 16. April 2010

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,

der Senat des Landes Berlin hat beschlossen, den beigefügten


beim Bundesrat einzubringen.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates den zuständigen Ausschüssen des Bundesrates zur Beratung zuzuweisen.


Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wowereit

Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

Begehrt ein Ausländer/eine Ausländerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, muss der Lebensunterhalt in der Regel gesichert sein.

§ 2 Abs. 3 AufenthG regelt, wann der Lebensunterhalt gesichert ist, nämlich dann, wenn der Ausländer/die Ausländerin seinen/ihren Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann.

§ 2 Abs. 3 S. 2 AufenthG regelt wiederum, welche öffentlichen Mittel bei der Berechnung des ausreichenden Lebensunterhaltes außer Betracht bleiben, nämlich Kindergeld, der Kinderzuschlag und das Erziehungsgeld oder Elterngeld sowie öffentliche Mittel, die auf Beitragszahlungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen.

Das Aufenthaltsgesetz definiert jedoch nicht, wann der Lebensunterhalt gesichert ist.

In gesetzeskonformer Auslegung der Frage, wann der Lebensunterhalt bei erwerbsfähigen Ausländern gesichert ist, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26.08.2008 - I C 32.07 - entschieden, dass bei Ermittlung des ausreichenden Lebensunterhaltes bei erwerbsfähigen Ausländern sämtliche in § 11 Abs. 2 SGB II aufgeführten Beträge abzuziehen sind. Dies gilt auch für den Freibetrag bei Erwerbstätigkeit nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 30 SGB II und die Pauschale nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II.

Die Berücksichtigung der Freibeträge des § 11 Abs. 2 SGB II stellen jedoch faktisch eine vom Gesetzgeber ursprünglich nicht gewollte Schlechterstellung arbeitsfähiger Ausländer/Ausländerinnen dar.

Der Freibetrag bei Erwerbstätigkeit nach § 30 SGB II und die Pauschale nach § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II dürften schon deshalb bei der Einkommensermittlung im Rahmen von § 2 Abs. 3 AufenthG nicht abgesetzt werden, weil sie einem anderen Zweck als dem der Existenzsicherung dienen. Es handelt sich um eine arbeitsmarktpolitische Maßnahme zur Verbesserung der Hinzuverdienstmöglichkeiten nach dem SGB II, mit der nicht bezweckt werden soll, nachteilige Auswirkungen im Bereich des Ausländerrechts herbeizuführen und insbesondere die Voraussetzungen für den Familiennachzug oder die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zu verschärfen.

Die Höhe dieser Abzugsbeträge ist im Vergleich zur bisherigen Rechtslage so erheblich, dass sie trotz voller Erwerbstätigkeit häufig nicht zusätzlich erwirtschaftet werden können. Zudem handelt es sich um fiktive Abzugsbeträge, die die tatsächlich zur Deckung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehenden Mittel nicht mindern.

Es ist daher nur folgerichtig, § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG dahingehend zu ergänzen, dass neben den dort abschließend aufgeführten öffentlichen Mitteln auch die in § 11 Abs. 2 Nummer 6 und Satz 2 SGB II aufgeführten Beträge aufgenommen werden. Dies bedeutet, dass die dort aufgeführten Freibeträge bei der Berechnung des ausreichenden Lebensunterhaltes auch bei arbeitsfähigen Ausländern/Ausländerinnen keine Berücksichtigung finden.