Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021

969. Sitzung des Bundesrates am 6. Juli 2018

A

1. Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 1 (§ 9a Absatz 2 Nummer 9 ZensVorbG 2021)

Der Bundesrat geht davon aus, dass in § 9a Absatz 2 Nummer 9 ZensVorbG 2021-E auch die Merkmale der Glaubhaftmachung der deutschen Staatsangehörigkeit sowie deren Datum (DSMeld Blätter 1002 und 1003) zu subsumieren sind. Andernfalls ist die Regelung entsprechend anzupassen, um die Qualität der Daten, die zum Thema Migrationshintergrund im Zensus 2021 aus den Melderegistern ermittelt werden sollen, gewährleisten zu können.

Begründung:

Im Bereich der Statistik wird seit einigen Jahren ein wachsendes Interesse an Daten zu Personen mit Migrationshintergrund verzeichnet. Auch in Anbetracht der besonderen Migrationsbewegungen der Jahre 2015 und 2016 ist ein Bedarf an entsprechenden Informationen für den Zensus 2021 gegeben. Anders als der Mikrozensus ist der Zensus dabei im Stande, auf Basis der Melderegisterdaten auch räumlich tief gegliederte Daten (zum Beispiel auf kommunaler Ebene) zu den Personen mit Migrationshintergrund zur Verfügung zu stellen. Dazu ist es jedoch notwendig, auf alle relevanten Merkmale aus den Melderegistern zurückgreifen zu können.

Die definitorische Abgrenzung von Personen mit Migrationshintergrund und ihre Erfassung sind komplex. Bei einer Ableitung des Migrationshintergrunds aus den Daten der Melderegister trägt die Bereitstellung des zusätzlichen Merkmals "Glaubhaftmachung der deutschen Staatsangehörigkeit" in jedem Fall zu einer deutlichen Verbesserung der Datenlage insbesondere für die Deutschen mit Migrationshintergrund, aber ohne eigene Migrationserfahrung bei. Durch dieses Merkmal ergeben sich zudem Abgrenzungsmöglichkeiten von zum Beispiel in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Deutschen (ohne Migrationshintergrund) und von in der Bundesrepublik Deutschland geborenen, eingebürgerten Deutschen (mit Migrationshintergrund).

Auch für die Differenzierbarkeit der Personen mit Migrationshintergrund in verschiedene Subgruppen wird durch das zusätzliche Merkmal "Glaubhaftmachung der deutschen Staatsangehörigkeit" ein Informationsgewinn resultieren, zum Beispiel bezüglich der Abgrenzung von Eingebürgerten, Spätaussiedlern und Kindern ausländischer Eltern, die die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem Geburtsortprinzip erhalten haben.

B

2. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.